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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2010 C-883/2010

October 14, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,762 words·~9 min·3

Summary

Rente | AHV (Rente/Rückvergütung)

Full text

Abtei lung II I C-883/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2010 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. X._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rente/Rückvergütung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-883/2010 Sachverhalt: A. Die am (...) 1942 geborene, österreichische Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland und hat am 12. Dezember 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente gestellt (act. 1, 3 und 5). Die Deutsche Rentenversicherung hat den Antrag mit Schreiben vom 16. September 2009 der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zur Prüfung eines Anspruches der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung weitergeleitet (AHV) (act. 1). B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 (act. 24 f.) hat die SAK das Leistungsbegehren von X._______ mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von einem Jahr abgewiesen. C. Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2009 hat X._______ am 10. November 2009 Einsprache erhoben (act. 27). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer Rente oder die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge. Zur Begründung führte sie aus, sie sei seit dem 7. Februar 2006 in einem AHV-pflichtigen Angestelltenverhältnis tätig. D. Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2010 (act. 45) hat die SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung abgewiesen, dass die AHV-pflichtigen Einkommen in der Schweiz erst seit dem Jahr 2006 erzielt worden seien. Da X._______ im Jahr 2006 das Rentenalter erreicht habe, seien diese Einkünfte respektive die darauf entfallenden AHV-Beiträge nicht mehr rentenbildend. Die Voraussetzungen für eine Rückvergütung seien ebenso wenig erfüllt. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2010 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Rente eventualiter die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge. C-883/2010 F. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die im Jahr des Rentenfalles und später erzielten Einkommen seien nicht rentenbildend, weshalb die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz seit dem Jahr 2006 erzielten Einkommen keinen Anspruch auf eine Rente gäben. Die Rückvergütung der Beiträge sei nicht möglich, weil einerseits die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei und andererseits mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin ohnehin ein Sozialversicherungsabkommen bestehe, welches die Rückvergütung ausschliesse. G. Mit Replik vom 26. Juli 2010 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen fest. H. Die SAK liess sich nicht mehr vernehmen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen C-883/2010 Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall C-883/2010 das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-Verordnung, SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 3.1 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101)]. Dabei bestimmt sich die Beitrags- C-883/2010 dauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinter lassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 3.2 3.2.1 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 2006 Beiträge an die AHV geleistet hat. Die im Jahr 1942 geborene Beschwerdeführerin hat im Jahr 2006 das Rentenalter (64 Jahre für Frauen, vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) erreicht. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG sind Beitragszeiten nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 132 V 265 E. 2.6). In casu ist der Rentenfall im September 2006 eingetreten, weshalb die Beitragszeiten lediglich bis zum 31. Dezember 2005 zu berücksichtigen sind. Die SAK hat gestützt auf die erst für Jahr 2006 und spätere Jahre eingetragenen Einkommen im individuellen Konto zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine rentenbegründenden Beitragszeiten aufweist und daher keinen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hat. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend – wie bereits erwähnt – das FZA anzuwenden ist. Somit besteht mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 RV-AHV (vgl. Art. 8 FZA), weshalb keine Rückvergütung der Beiträge erfolgen kann. Deshalb war auch das Rückvergütungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen. Ob die in der Schweiz geleisteten Beiträge allenfalls bei der Berechnung der deutschen Altersrente zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 44 ff. EWG-Verordnung), ist vorliegend nicht zu beurteilen. C-883/2010 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, da sie weder einen Rentenanspruch noch einen Anspruch auf Rückvergütung der einbezahlten Beiträge hat. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-883/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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