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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2026 C-8554/2025

March 17, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,865 words·~14 min·20

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Begutachtung/Rentenanspruch, Verfügung vom 14. Oktober 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-8554/2025

Urteil v o m 1 7 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Begutachtung/Rentenanspruch, Verfügung vom 14. Oktober 2025.

C-8554/2025 Sachverhalt: A.a A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (…), meldete sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) zum Bezug einer Invalidenrente an (Eingang bei der Vorinstanz am 7. Februar 2017; IVSTAact. 4). A.b In der Folge führte die Vorinstanz medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. November 2017 ab, da keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege (IVSTA-act. 55). A.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7249/2017 vom 20. September 2019 gut und wies die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen und Beurteilungen an die Vorinstanz zurück. Die Rückweisung verband das Gericht mit der Weisung, eine interdisziplinäre, psychiatrische sowie internistische Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 kündigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Begutachtung an, legte den vorgesehenen Fragebogen an die Gutachterinnen und Gutachter bei und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (IVSTA-act. 92). A.e Am 31. Januar 2020 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz, sie fühle sich nicht reisefähig (IVSTA-act. 103). A.f Mit Mahnschreiben vom 19. Februar 2020 bestand die Vorinstanz auf die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin in der Schweiz und stellte in Aussicht, sie entscheide aufgrund der Akten oder stelle die Erhebungen ein und beschliesse ein Nichteintreten, sofern die Beschwerdeführerin ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nachkomme (IVSTA-act. 111). A.g Mit Schreiben vom 10. März 2020 sagte die Beschwerdeführerin die Reise zur polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz unter Beilage eines ärztlichen Attests ab, da sie krank sei (IVSTA-act. 112 und 113). A.h Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an der polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz fest, da die Reiseunfähig-

C-8554/2025 keit nicht nachgewiesen sei (IVSTA-act. 123). Die Zwischenverfügung wurde nicht angefochten. A.i Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge erneut vorgebracht hatte, sie sei nicht reisefähig, hielt die Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 25. Oktober 2021 und 11. November 2021 fest, der Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht eine Anreise in die Schweiz möglich. Wenn die Beschwerdeführerin ohne Entschuldigungsgrund der von der Vorinstanz verlangten Untersuchung keine Folge leiste, werde die Vorinstanz aufgrund der Akten entscheiden oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie dem Aufgebot zur Untersuchung Folge leisten werde. Andernfalls werde eine beschwerdefähige Verfügung erlassen (IV- STA-act. 175 und 177). A.j Am 23. November 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie fühle sich nicht in der Lage, das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Oktober 2021 zu beantworten (IVSTA-act. 178). A.k Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch mit Verweis auf Art. 43 ATSG ab (IVSTA-act. 179). A.l Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-252/2022 vom 9. August 2024 wegen Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens gut und wies die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurück. B. B.a Mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2024 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, auf das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht einzutreten. Zu Begründung führte die Vorinstanz aus, sie habe die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 darüber informiert, dass an einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz festgehalte werde. Bis heute habe die Beschwerdeführerin der Vorinstanz keine schriftliche Bestätigung zukommen lassen, dass sie einem Aufgebot zur Begutachtung Folge leisten werde. In Umsetzung des Urteils vom 9. August 2024 werde nun ein Vorbescheidverfahren durchgeführt (IVSTA-act. 220). B.b Mit Eingaben vom 30. Januar 2025 und 3. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid vom 30. Dezember

C-8554/2025 2024 und brachte sinngemäss vor, sie bitte um Überprüfung ihres Rentenanspruchs, da sie auf die Unterstützung der Schweizer Rentenversicherung dringend angewiesen sei (IVSTA-act. 222 und 223). Sie reichte unter anderem Berichte der behandelnden Psychotherapeutin und der behandelnden Psychiaterin ein, welche sich zur Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten (IVSTA-act. 225 und 226). B.c Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, an der Notwendigkeit der medizinischen Begutachtung in der Schweiz festzuhalten. Dies sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2019 angeordnet worden (IVSTA-act. 229). Aus den aufgelegten medizinischen Berichten ergebe sich keine Reiseunfähigkeit (IVSTA-act. 228 und 229). B.d Nachdem die Beschwerdeführerin keinen Einwand erhoben hatte, erliess die Vorinstanz am 14. Oktober 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 230). C. C.a Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 6. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, über ihren Rentenanspruch sei ohne vorgängige polydisziplinäre Begutachtung zu befinden. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie fühle sich aufgrund ihrer langwierigen chronischen Erkrankung nicht reisefähig (BVGer-act. 1). Die Beschwerdeführerin reichte die bereits der Vorinstanz übermittelten medizinischen Berichte erneut ein (vgl. Bst. B.b vorstehend). C.b Der am 11. November 2025 eingeforderte Kostenvorschuss ging am 2. Dezember 2025 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 20. September 2019 rechtskräftig über die Notwendigkeit der Begutachtung in der Schweiz entschieden. Zudem sei die Beschwerdeführerin reisefähig (BVGer-act. 6). C.d Mit freiwilliger Stellungnahme vom 16. Januar 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und ersuchte darum, auch das Thema «Verzugszinsen» noch einmal zu prüfen. Eine Reise in die Schweiz sei ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr möglich (BVGer-act. 8).

C-8554/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Verfügungen der Vorinstanz sind gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. 1.2 Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1 m.H.), da die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige in Deutschland wohnt und in der AHV/IV versichert war (vgl. Bst. A.a). Folglich gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Die Regelung des Verfahrens ist grundsätzlich der innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen. Die Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. Art. 11 FZA; BGE 130 V 132 E. 3.1; 128 V 315 E. 1c). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 14. Oktober 2025, mit welcher die Vorinstanz an der Notwendigkeit und Zumutbarkeit der medizinischen Begutachtung in der Schweiz festhält. Die Abklärungs- bzw. Gutachterstelle steht bislang allerdings nicht fest; der Auftrag an eine im Jahr 2020 bezeichnete Gutachterstelle wurde im September 2021 aufgrund der Schliessung der Gutachterstelle annulliert (IVSTA-act. 160). 2.2 Bei der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2025 handelt es sich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4820/2022 vom 21. Januar 2026 E. 3.2). Sie kann nur unter bestimmten Voraussetzungen vor Gericht angefochten werden:

C-8554/2025 2.2.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die – wie hier – nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 VwVG), ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (statt vieler: Urteil C-4820/2022 E. 3.2.1). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern die betroffene Person nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 134 II 137 E. 1.3.1). 2.2.2 Gemäss der mit BGE 137 V 210 begründeten Rechtsprechung sowie den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften war ein nicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich – sofern eine Gutachterstelle bestimmt war – ohne Weiteres anzunehmen und damit auf die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht einzutreten, wenn die Notwendigkeit einer Begutachtung nach Art. 44 ATSG bestritten wurde. War hingegen die Zumutbarkeit einer Begutachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG streitig, war mangels bundesgerichtlicher Äusserung dazu und e contrario für diese Fälle eingehend zu prüfen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, da dieser gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG Voraussetzung dafür ist, eine Zwischenverfügungen selbständig anfechten zu können (vgl. Urteile des BVGer C-4010/2022 vom 26. Februar 2025 E. 3.1; C-6408/2023 vom 3. April 2025 E. 3.1.1; C-3284/2022 vom 20. Mai 2025 E. 2.3.1). 2.2.3 Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begutachtung lag gemäss gefestigter Rechtsprechung indessen vor, wenn in einer Zwischenverfügung noch gar keine Gutachterstelle bezeichnet, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem «SuisseMED@P» angekündigt wurde. Das oberste Gericht führte in seiner Rechtsprechung dazu aus, dass eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems «SuisseMED@P» angekündigt werde, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar sei. Denn unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, worin der Nachteil einer

C-8554/2025 versicherten Person bestehen sollte, wenn sie die Gutachtensanordnung nicht anfechten könne, bevor auch die Gutachterstelle feststehe (vgl. dazu BGE 139 V 339 Regeste und E. 4.5 f.; Urteil des BGer 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2). Dies gilt gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch mit Blick auf die vorliegend ebenfalls zu prüfende Frage der Reisefähigkeit beziehungsweise Reiseunfähigkeit (Aspekt der Zumutbarkeit) der Beschwerdeführerin (Urteil C-6408/2023 E. 3.3). 2.2.4 Am 1. Januar 2022 trat die 7. IV-Revision (AS 2021 705) in Kraft. Im Rahmen dieser Revision wurden auch verfahrensrechtliche Bestimmungen des ATSG geändert. Es wurde namentlich Art. 44 ATSG neu gefasst, welcher die rechtliche Grundlage für das sozialversicherungsrechtliche Gutachten bildet. Ob die dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2 vorstehend), wonach vorinstanzliche Zwischenverfügungen betreffend Gutachtensanordnungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hinsichtlich Notwendigkeit und allenfalls Zumutbarkeit der Begutachtung anfechtbar waren, sofern die Gutachterstelle bereits bezeichnet war (vgl. BGE 138 V 271 E. 1-4), auch bei Anwendung der revidierten ATSG-Bestimmungen Geltung beanspruchen kann, ist noch nicht abschliessend geklärt (vgl. Urteil des BVGer C-1053/2022 vom 26. Februar 2026 E. 2.3.3). Hingegen ist – entsprechend der bisherigen Praxis (vgl. E. 2.2.3 vorstehend) – eine Zwischenverfügung, in welcher noch keine Gutachterstelle benannt ist, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems «SuisseMED@P» angekündigt wurde, vor Bundesverwaltungsgericht nach wie vor nicht anfechtbar (Urteil C-6408/2023 E. 3.2.1). 3. 3.1 Die hier angefochtene Zwischenverfügung wurde am 14. Oktober 2025 erlassen. Die per 1. Januar 2022 revidierten verfahrensrechtlichen ATSG- Bestimmungen finden daher Anwendung. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer erneuten polydisziplinären Begutachtung und beantragt sinngemäss, es sei direkt – ohne polydisziplinäre Begutachtung – über ihren Rentenanspruch zu befinden (vgl. BVGer-act. 1, 8). Die Vorinstanz erachtet demgegenüber eine Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz als notwendig und zumutbar (BVGer-act. 6). 3.3 Gemäss der weiterhin anwendbaren Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.3 f. vorstehend) ist die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025, mit welcher

C-8554/2025 die Vorinstanz – ohne Bezeichnung einer Gutachterstelle – an der hier bestrittenen Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz festhält, vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbar. Vielmehr ist nach Festlegung der Gutachterstelle ein einheitlicher (Zwischen-)Entscheid über die Gutachtensanordnung zu treffen, in welchem sämtliche formellen und materiellen Einwendungen der versicherten Person integral beurteilt werden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3; 138 V 271 E. 1.1; Urteile C-6408/2023 E. 3.1.2, E. 3.2.1, E. 3.3 und E. 3.4; C-4820/2022 E. 4.3). 3.4 Es ist nicht ersichtlich, worin der Nachteil der Beschwerdeführerin bestehen sollte, dass sie die Gutachtensanordnung (noch) nicht vor Bundesverwaltungsgericht anfechten kann, bevor in Anwendung des Zuweisungssystems «SuisseMED@P» auch die Gutachterstelle feststeht. Alle Rügegründe, die aus ihrer Sicht gegen die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Begutachtung sprechen, können auch nach Festlegung der Gutachterstelle noch vorgebracht werden, bevor die tatsächliche Begutachtung erfolgt (Urteil C-6408/2023 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zu einem späteren Zeitpunkt eine selbständige Anfechtbarkeit gegeben ist, kann vorliegend offenbleiben (vgl. E. 2.2.4 vorstehend; vgl. betreffend Zumutbarkeit: Urteil C-1053/2022 E. 4). 3.5 Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG sowie Art. 85bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG; Urteil C-4820/2022 E. 4.3). 3.6 3.6.1 Angesichts des von der Beschwerdeführerin geäusserten Anliegens, von einer Begutachtung abzusehen, ist erneut in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil C-7249/2017 vom 20. September 2019 über die Notwendigkeit einer Begutachtung in der Schweiz rechtskräftig entschieden hat (E. 5.6.3 des genannten Entscheids). Die Begutachtung ist demnach notwendige Voraussetzung zur Klärung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt sie ihre Mitwirkungspflicht nicht dadurch, dass sie gegen die Anordnung einer Begutachtung Beschwerde erhebt (BVGer-act. 8 S. 1), sondern dadurch, dass sie sich einer rechtmässig angeordneten Begutachtung unterzieht (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

C-8554/2025 3.6.2 Die Vorinstanz wird als Nächstes eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln sowie der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen und nötigenfalls eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen haben (Art. 44 Abs. 2–4 ATSG; Art. 45 f. VwVG; vgl. E. 3.3 und E. 3.4 vorstehend). Weigert sich die Beschwerdeführerin an einer rechtmässig angeordneten Begutachtung teilzunehmen, kann ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und – unter Einhaltung des Vorbescheidvefahrens – ein Endentscheid getroffen werden (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b IVG und Art. 57a IVG; Urteil des BVGer C-6242/2019 vom 25. März 2024 E. 3.2). 3.6.3 Entsprechend dem Prozessausgang ist über die materiellen Anträge der Beschwerdeführerin – die geltend gemachten Renten- und Verzugszinsansprüche – im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu entscheiden. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da die Frage, ob eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist, Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bildet, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Urteil des BVGer C-5451/2016 vom 15. August 2017 E. 8.1). Damit sind die Verfahrenskosten von Fr. 400.- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

C-8554/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-8554/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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