Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-8375/2010
Urteil v o m 1 0 . M a i 2012 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Elio G. Baumann,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Visum zu Besuchszwecken.
C-8375/2010 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene ivorische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 7. Juni 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Abidjan ein Schengenvisum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und ihrer Schwiegertochter in Zürich. Diese Beiden hatten am 31. Mai 2010 eine entsprechende Einladung an die Schweizer Botschaft gerichtet. Die Schweizer Vertretung verweigerte am 11. Juni 2010 eine Visumerteilung mit der Begründung, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz wäre nicht gesichert. B. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Gesuchstellerin (am 25. Juni 2010 in Form eines neuen Antrages) als auch die Gastgeber (per E- Mail vom 2. August 2010) Einsprache. C. Am 24. September 2010 richtete das Migrationsamt des Kantons Zürich einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 29. September 2010 beantwortete. D. Mit Verfügung vom 8. November 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Komme hinzu, dass schon der Gastgeber den Weg der Migration gewählt habe. E. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2010 lässt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise seiner Mutter nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er habe sich schriftlich verpflich-
C-8375/2010 tet, für eine ordnungsgemässe Ausreise seiner Mutter zu sorgen. Im Weiteren sei der Besuch finanziell abgesichert, und er (der Beschwerdeführer) wäre sogar bereit, eine Kaution bis maximal Fr. 5'000.- zu hinterlegen, dies um allfällige Zweifel an der Bereitschaft seines Gastes zur Rückreise zu beseitigen. Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin verheiratet sei, und dass sie nach einem Besuchsaufenthalt zu ihrem Ehemann und der Familie vor Ort zurückkehren müsse. Er selbst habe ein legitimes Interesse daran, seine Mutter, die er seit Jahren nicht mehr gesehen habe, hierher einzuladen. Insbesondere wolle er sie seiner Ehefrau, mit der er seit Oktober 2004 verheiratet sei, vorstellen. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. G. In einer Replik vom 30. März 2011 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Antrag und dessen Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-8375/2010 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ivorischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
C-8375/2010 verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
C-8375/2010 hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als ivorische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
C-8375/2010 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3. Grosse Teile der Bevölkerung in der Côte d'Ivoire sind seit längerem nicht nur mit wirtschaftlich und sozial schwierigen Lebensbedingungen, sondern auch mit sicherheitspolizeilich stellenweise prekären Verhältnissen konfrontiert. Die Ereignisse bei dem zweiten Präsidentschaftswahlgang Ende November 2010 führten im Nachgang zu schwersten Menschenrechtsverletzungen, und ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines (erneuten) Bürgerkriegs. Obwohl sich die innenpolitische Lage inzwischen beruhigt, und sich das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung in kurzer Zeit normalisiert hat, sind die Auswirkungen der Krisen auf die Bevölkerung nicht zu übersehen. Auf dem Index der menschlichen Entwicklung nach Nationen aus dem Jahr 2011 steht Côte d'Ivoire nur gerade auf Platz 170 von 187 Nationen (Quellen: www.auswaertiges-amt.de > Aussen und Europapolitik > Länderinformationen > Côte d'Ivoire > Innenpolitik, Stand: Oktober 2011; www.undp.org > Research & Publications > Human Development Reports > Human Development Index [HDI] > 2011 Report Table 1 – Human Development Index and its components; beide Seiten besucht im April 2012). Entsprechend hoch ist der Anteil der Personen, die versuchen, ins Ausland (beispielsweise nach Westeuropa und damit auch in die Schweiz) zu gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.undp.org/
C-8375/2010 5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 58-jährige, verheiratete Frau. Nebst ihrem Ehemann sollen gemäss Beschwerde noch weitere Familienangehörige vor Ort leben. Als verheiratete Frau dürfte sie zwar durchaus gewisse familiäre Verpflichtungen ihrem Ehemann gegenüber haben. Das Zurücklassen einzelner Familienmitglieder bildet für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichsozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Vorliegend kommt hinzu, dass in der Schweiz ein Sohn der Gesuchstellerin lebt. Demnach verfügt diese hier bereits über eine enge Bezugsperson, die den Weg der Emigration vorausgegangen ist. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin – einmal in der Schweiz – versucht sein könnte, länger als vorgegeben hier zu bleiben. 6.2. Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und es ist nicht bekannt, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie und ihr Ehemann vor Ort leben. Entsprechend kann auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von Verhältnissen ausgegangen werden, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. 6.3. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers im Gesuchsverfahren nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er mit rechtlich verbindlicher
C-8375/2010 Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Ebenfalls nichts zu ändern an der Risikoeinschätzung vermag die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Kaution zu hinterlegen. Eine solche Sicherheitsleistung (über die Garantie für ungedeckte Kosten hinaus) war im erstinstanzlichen Verfahren kein Thema. Kommt hinzu, dass auch diese Sicherheit einseitig den Gastgeber verpflichten würde und sie sich nach dem Gesagten kaum als taugliches Mittel erweisen könnte, wenn es darum geht, das Verhalten des Gastes selbst zu beeinflussen. 6.4. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, seine Mutter seit Jahren nicht mehr gesehen zu haben. Über die Gründe schweigt er sich aber aus und macht beispielsweise nicht geltend, dass eine Realisierung familiärer Kontakte ausserhalb der Schweiz nicht möglich wäre. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
C-8375/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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