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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2009 C-8334/2007

November 11, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,323 words·~17 min·3

Summary

Rente | AHV, Einspracheentscheid vom 15. November 2007

Full text

Abtei lung II I C-8334/2007/mas {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, Einspracheentscheid vom 15. November 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8334/2007 Sachverhalt: A. Am 24. April 2007 (Eingangsdatum; act. 44) stellte die 1945 geborene, in Frankreich wohnhafte Schweizer Bürgerin X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Vorbezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab dem 61. (recte: 62.) Altersjahr. Am 24. September 2007 verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK), dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 – unter Berücksichtigung einer Kürzung wegen Rentenvorbezugs – eine monatliche ordentlichen Altersrente in der Höhe von Fr. 845.- ausbezahlt werde, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 25 Jahren und 3 Monaten. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Einsprache bei der SAK und machte geltend, sie habe während 35 Jahren gearbeitet, allerdings während einer gewissen Periode nur einige Monate pro Jahr. Zudem habe sie schon 4 Jahre vor ihrem 21. Lebensjahr mit der Erwerbstätigkeit begonnen, so dass die Beitragslücke 1982/83 gedeckt sei. Sie beantrage daher, die Jahre 1991 bis 2005 nicht nur monatsweise, sondern als ganze Arbeitsperioden, aber als Teilzeit (zu 50%) anzurechnen. Mit Entscheid vom 15. November 2007 wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, die Anrechnung eines bestimmten Zeitabschnittes könne nur erfolgen, wenn der Rentenansprecher während dieses Zeitabschnittes grundsätzlich versichert sowie der Betragspflicht unterstellt gewesen sei und zudem seine Beitragspflicht erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz von Oktober 1981 bis 2005 in Deutschland gehabt und sei der freiwilligen AHV/IV nicht unterstellt gewesen. Auch sei sie in dieser Zeit nur noch unregelmässig in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Daher könnten nur die Beitragsmonate angerechnet werden, während denen sie tatsächlich (zu 100% oder auch weniger) erwerbstätig gewesen sei. Es sei jedoch rechtlich nicht zulässig, die Jahre 1991 bis 2005 – statt als 100% temporär – als ganze Arbeitsperioden zu 50% anzurechnen. C. Am 5. Dezember 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2007 und beantragte, es sei die Rente erneut zu be- C-8334/2007 rechnen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe jährlich (ausgenommen in den Jahren 1982, 1983, 1985, 1986, 1988, 1997 und 2006) Beiträge weit über dem obligatorischen Minimum an die AHV bezahlt; daher sei ihr auch nicht bewusst gewesen, dass sie Beiträge an die freiwillige Versicherung hätte leisten müssen. Es sei ihr nicht klar, weshalb nun 18 Jahre nicht voll berücksichtigt würden, da ihr nur die erwähnten 7 Jahre fehlten. Im Weiteren seien auch die für das Jahr 2007 geleisteten Beiträge nicht berücksichtigt worden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die für zwei Jahre vorbezogene Altersrente der Beschwerdeführerin sei aufgrund der anrechenbaren Beitragsdauer von 25 Jahren und 3 Monaten, der Rentenskala 27 und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 30'498.-- berechnet worden. Die im Jahr 2007 bezahlten Beiträge könnten grundsätzlich nicht hinzugerechnet werden, da die im Jahr des Rentenanspruches geleisteten Beiträge für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt würden. Es könnten höchstens die vier Monate für die Bestimmung der Rentenskala hinzugezählt werden. Doch bei einer Beitragsdauer von 25 Jahren und 7 Monaten sei weiterhin die Rentenskala 27 (bei unverändertem durchschnittlichem Jahreseinkommen) anwendbar. E. Nachdem der Schriftenwechsel geschlossen worden war, reichte die Beschwerdeführerin am 28. April 2008 als weiteres Beweismittel eine Wohnsitzbestätigung der Stadt Zürich nach, gemäss welcher sie zwischen 1978 und 1985 andauernd sowie zwischen 1989 bis 1995 sporadisch in der Stadt Zürich wohnhaft gewesen ist. F. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juni 2008 führte die SAK aus, dass aufgrund der Wohnsitzbestätigung sieben Beitragsmonate (Oktober bis Dezember 1981, September, November und Dezember 1994 und Januar 1995) zusätzlich angerechnet werden könnten, nicht aber die übrigen Wohnsitzzeiten, da der jeweilige Jahresmindestbeitrag nicht entrichtet worden sei und dieser im Nachhinein infolge Verjährung nicht mehr nachgezahlt werden könne. Die zusätzliche Anrechnung der 7 Beitragsmonate habe jedoch keinen Einfluss auf die C-8334/2007 festgesetzte Rentenhöhe. Das exakte durchschnittliche Jahreseinkommen sinke zwar leicht, aber auf den nächsten Tabellenwert aufgerundet bleibe das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gleich. Auch sei bei einer Beitragsdauer von 25 Jahren und 10 Monaten weiterhin die Rentenskala 27 anwendbar. Eine Berichtigung der Entscheidgrundlagen sei unter diesen Umständen nicht erforderlich, weshalb weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. G. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel erneut geschlossen. Gegen die mit Verfügungen vom 25. Februar 2008 sowie 23. September 2009 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers gingen innert den gesetzten Fristen keine Ausstandsbegehren ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. November 2007, mit welchem die Verfügung vom 24. September 2007 der SAK bestätigt wurde, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine ordentliche (vorbezogene) Altersrente in der Höhe von Fr. 845.- hat. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an- C-8334/2007 wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. In ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2007 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei sich nie bewusst gewesen, dass sie Beiträge für die freiwillige Versicherung hätte leisten müssen, zumal sie jährlich mehr als das obligatorische Beitragsminimum entrichtet habe. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Treu und Glauben geltend. 2.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet. Die zu dem aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleiteten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz entwickelte Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV (vgl. SVR 2001 KV Nr. 3 S. 5 E. 2; AHI 2003 S. 206 E. 1b; ARV 2002 S. 115 E. 2b). Der Grundsatz von Treu und Glauben umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. etwa BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, BGE 127 II 49 E. 5a). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit C-8334/2007 es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (vgl. BGE 111 Ib 116 E. 4). 2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung sind schweizerische Auslandvertretungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, Auslandschweizer von sich aus über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren. Wird allerdings informiert, sind die Behörden gehalten, die Auslandschweizer richtig zu beraten und über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu informieren (vgl. BGE 121 V 65 E. 4a, mit Hinweisen). 2.3 Es wäre zweifellos Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich über die geltende Rechtslage zu informieren, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sie den Wohnsitz mehrere Mal ins Ausland resp. zurück in die Schweiz verlegt hat und es ihr unter diesen Umständen zuzumuten gewesen wäre, sich gelegentlich über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihrer Altersversicherung zu informieren. Aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis bezüglich Beitritt zur freiwilligen Versicherung kann sie daher keine Vorteile für sich ableiten (vgl. BGE 126 V 313 E. 2b mit Hinweisen), zumal gemäss Rechtsprechung von ihr ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden darf (vgl. ZAK 1991 S. 375 E. 3c). Eine Verletzung des Anspruchs auf Treu und Glauben ist daher nicht auszumachen, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Behandlung hat. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. 3.1 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs.1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 AHVG besteht allerdings die Möglichkeit, die Rente ein oder zwei Jahre vorzubeziehen. Damit entsteht der Rentenanspruch für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. In diesem Fall wird die ordentliche Rente entsprechend gekürzt (vgl. Art. 56 AHVV). C-8334/2007 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b). Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat eine vorbezogene ordentliche Altersrente ab Oktober 2007 beantragt. Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente beträgt demnach die Beitragsdauer ihres Jahrgangs (1945) nach der Jahrgangstabelle 41 Jahre (vgl. Rententabellen C-8334/2007 2007 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [im Folgenden: Rententabellen 2007], S. 7). Gemäss den Einträgen in ihren individuellen Beitragskonten hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 1963 bis 1980, 1991 und 2005 ohne Unterbrüche Beiträge an die AHV entrichtet. Im Jahr 1981 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Deutschland und im Jahr 1991 nach Frankreich, wo sie auch heute noch ihren ständigen Wohnsitz hat. Zwischenzeitlich hielt sie sich verschiedentlich für einige Monate in der Schweiz auf. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Da die Beschwerdeführerin der freiwilligen Versicherung nicht beigetreten ist, werden bei der Beitragsdauer nur diejenigen Beitragsmonate angerechnet, während denen sie in der Schweiz erwerbstätig war oder Wohnsitz hatte und zudem die Mindestbeiträge bezahlte. Falls die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG – wie vorliegend – unvollständig ist, werden die Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV), wobei auch das während dieser Zeit erzielte Einkommen bei der Rentenberechnung mitberücksichtigt wird. 3.3 Gestützt auf die Einträge in den individuellen Konten und unter Anwendung der Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer sowie auf die eingereichten Arbeitszeugnisse ging die Vorinstanz von einer Beitragsdauer von 303 Monaten (25 Jahre und 3 Monate) aus und errechnete unter Anwendung der Rentenskala 27 (aufgrund der 25 vollen Beitragsjahre, vgl. Rententabellen 2007, S. 10) die Teilrente der Beschwerdeführerin. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind in den individuellen Konten (ab dem Jahr 1963) Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 566'361.- registriert. Dieses Gesamteinkommen wurde zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,350 (Rententabellen 2007, S. 15, erster Eintrag im individuellen Konto nach Vollendung des 20. Altersjahres im Jahr 1966), so dass die Vorinstanz von einem aufgewertete Ge- C-8334/2007 samteinkommen von rund Fr. 764'588.- ausging. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 30'281.- ([Fr. 764'588.- : 303] x 12). Dieser Betrag wurde auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet. Gemäss den Rententabellen 2007 beträgt dieser Wert in der Skala 27 Fr. 30'498.- (vgl. Rententabellen 2007, S. 52), woraus eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 907.resultiert. Unter Berücksichtigung der Kürzung von 6,8% für Frauen (für 2 Vorbezugsjahre) errechnete die Vorinstanz daher eine monatliche ordentliche Rente von Fr. 845.-. 3.4 Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Wohnsitzbestätigung sind – wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2008 zu Recht ausgeführt hat – der massgeblichen Beitragsdauer 7 weitere Monate (Oktober bis Dezember 1981, September, November und Dezember 1993 sowie Januar 1995) hinzuzurechnen, während denen die Beschwerdeführerin in der Schweiz Wohnsitz und den Jahresmindestbeitrag entrichtet hatte. Die übrigen Wohnsitzzeiten können dagegen nicht angerechnet werden, da der Jahresmindestbeitrag nicht bezahlt wurde und infolge Verjährung auch nachträglich nicht mehr entrichtet werden kann (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 AHVG). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist es auch nicht möglich, diejenigen Monate, in denen sie keine Erwerbstätigkeit ausübte und nicht in der Schweiz wohnte, anzurechnen, auch wenn der Jahresmindestbeitrag bereits mit den Beiträgen aus dem Erwerbseinkommen der übrigen Monate des betreffenden Jahres entrichtet wurde, da die Beschwerdeführerin während dieser Zeit keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und somit nicht obligatorisch versichert war. 3.5 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihre im Jahre 2007 entrichteten Beiträge seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es trifft zu, dass nach Art. 52c AHVV Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung allerdings nicht berücksichtigt. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, die einen Rentenvorbezug von 2 Jahren beantragt hat, entsteht gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG am ersten Tag des Monats nach Vollendung des C-8334/2007 62. Altersjahres, also am 1. Oktober 2007. Dies hat zur Folge, dass die 4 Monate von Januar 2007 bis April 2007, während denen die Beschwerdeführerin erwiesenermassen in der Schweiz erwerbstätig und damit obligatorisch versichert war, zur Beitragszeit hinzuzurechnen sind, dass jedoch das während dieser Zeit erworbene Einkommen für die Errechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen ist. 4. Der Beschwerdeführerin sind daher zu der in der angefochtenen Verfügung festgelegten Beitragszeit von 25 Jahren und 3 Monaten zusätzlich 7 Monate infolge Wohnsitzes in der Schweiz sowie 4 Monate aus dem Jahre 2007, während denen sie in der Schweiz erwerbstätig war, anzurechnen, so dass eine Beitragsdauer von 26 Jahren und 2 Monaten (314 Monate) resultiert. Für die Bestimmung der anwendbaren Rentenskala ist damit von 26 vollen Beitragsjahren auszugehen – und nicht nur von 25 vollen Beitragsjahren, wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2008 annahm. Im Vergleich zu den 41 möglichen vollen Beitragsjahren des Jahrgangs 1945 resultiert aus dem Skalenwähler (vgl. Rententabellen 2007, S. 10) die Rentenskala 28, die für die Errechnung der Teilrente der Beschwerdeführerin anzuwenden ist. Damit steht fest, dass die Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides von einer unrichtigen Beitragsdauer ausgegangen ist, was entgegen ihrer Auffassung durchaus Auswirkungen auf die Anzahl der zu berücksichtigenden vollen Beitragsjahre hat. Die Rentenberechnung erweist sich damit als rechtsfehlerhaft. Da gemäss Art. 52c AHVV das im Jahre 2007 erzielte Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen ist, und in den weiteren, zusätzlich anzurechnenden Monaten keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, bleibt das von der Vorinstanz errechnete Gesamteinkommen unverändert und beträgt nach Teuerungsanpassung Fr. 764'588.-. Wird dieses Einkommen durch die Anzahl der Beitragsmonate (314) geteilt und mit 12 multipliziert, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 29'220.-. Hieraus ergibt sich bei Anwendung der Skala 28 eine monatliche, infolge Vorbezugs noch zu kürzende Rente von Fr. 941.- (vgl. Rententabellen 2007, S. 50) – und nicht nur Fr. 907.-, wie dies bei Anwendung der C-8334/2007 Skala 27 der Fall wäre. Der vorinstanzliche Fehler hat damit durchaus Auswirkungen auf die umstrittene Rentenhöhe. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die für die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin massgebliche Beitragsdauer aufgrund der nachgereichten Beweismittel im Sinne der obenstehenden Erwägung zu korrigieren ist. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. November 2007 sowie die Verfügung vom 24. September 2007 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Rente im Sinne der Erwägung 4 neu festlege. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin sind jedoch keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die – ebenfalls teilweise obsiegende – SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-8334/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. November 2007 sowie die Verfügung vom 24. September 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 4 neu verfüge. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery C-8334/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 13

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