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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2026 C-8201/2025

February 5, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·536 words·~3 min·2

Summary

Rente | Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 19. September 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-8201/2025

Abschreibungsentscheid v o m 5 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch Jeannette Nartey, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters -und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 19. September 2025.

C-8201/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. September 2025 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) betreffend Rentenberechnung abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract. 1 Beilage 2), dass die Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act 1), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 26. Januar 2026 die Beschwerde vom 24. Oktober 2025 zurückgezogen hat (BVGeract 8), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall indes keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG [SR 831.10]), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).).

C-8201/2025 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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