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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2023 C-82/2023

January 24, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·942 words·~5 min·4

Summary

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | BVG, Aufhebung Rechtsvorschlag und Beitragserhebung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 30. November 2022

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-82/2023

Urteil v o m 2 4 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Aufhebung Rechtsvorschlag und Beitragserhebung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 30. November 2022.

C-82/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. November 2022 feststellte, die A._______ GmbH habe ihr Fr. 9'684.18 zuzüglich 5 % Verzugszins auf Fr. 9'524.18 seit 30. Juni 2022, Gebühren für die Betreibungseinleitung (Fr. 150.-) sowie Verzugszins bis zum 30. Juni 2022 (Fr. 121.68) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1), und gleichzeitig den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes B._______ im Umfang von Fr. 9'955.86 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 9'524.18 seit 30. Juni 2022 beseitigte (Dispositiv-Ziffer 2; vgl. BVGer-act. 2 Beilage 1), dass die A._______ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) der Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Januar 2022 [recte: 2023] mitgeteilt hat, Einsprache gegen die Rechtsöffnung, welche nicht akzeptiert werde, einzulegen (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Januar 2023 zuständigkeitshalber und zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beitragsverfügung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach

C-82/2023 ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5 Dispositiv-Ziffern 1-4), dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 nachweislich am 12. Januar 2023 zugestellt worden (BVGer-act. 6) und demnach die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 17. Januar 2023 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist bis zum 17. Januar 2023 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat (Art. 21 VwVG) und sich auch bis dato nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 zudem eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.- angesetzt wurde, wobei bei Nichtleistung auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde (BVGeract. 5 Dispositiv-Ziffern 5 und 6), dass vor dem Hintergrund des Nichteintretens auf die Beschwerde mangels Beschwerdeverbesserung die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-82/2023 dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-82/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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