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Abteilung III C-8185/2025
Abschreibungsentscheid v o m 2 1 . Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, USA, Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, freiwillige Versicherung, Veranlagung der Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 16. Oktober 2025.
C-8185/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 2. April 2025 betreffend die von A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) zu begleichenden freiwilligen AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2024 eine Verfügung erlassen hat, dass die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid der SAK vom 16. Oktober 2025 abgewiesen worden ist, dass die Versicherte hiergegen am 23. Oktober 2025 (Poststempel: 24. Oktober 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass sie mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2025 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist ihren Wohnsitz mitzuteilen und eine entsprechende Wohnsitzbestätigung einzureichen sowie die Eingabe vom 23. Oktober 2025 im Original mit eigenhändiger Unterschrift versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGeract. 2), dass am 18. November 2025 das Schreiben der Versicherten betreffend Wohnsitzbestätigung sowie neuer Adresse samt Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 3), dass die Versicherte anlässlich ihres Telefonats vom 18. November 2025 (BVGer-act. 4) unter anderem darauf hingewiesen hat, dass sie zur Zeit in C._______, aber ab 17. Dezember 2025 (ferienhalber) in D._______ sei, und sie darum bitte, die notwendigen Unterlagen - zusammen mit der Originalunterschrift - dann von D._______ aus dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen, was als Fristerstreckungsgesuch entgegengenommen wurde, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Schreibens vom 19. November 2025 eine Kopie des Briefes an die Versicherte vom 19. November 2025 zur Kenntnisnahme hat zukommen lassen (BVGer-act. 6), dass mit der als "Wiedererwägung" betitelten Verfügung vom 19. November 2025 der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 aufgehoben und
C-8185/2025 durch den Einspracheentscheid vom 12. November 2025 ("Beitragsverfügung 2024) ersetzt worden ist (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 18. Dezember 2025 Gelegenheit gegeben worden ist, sich innert Frist ab Erhalt dieser Verfügung zu äussern, ob mit der Wiedererwägungsverfügung vom 19. November 2025 (resp. der neuen Beitragsverfügung für das Jahr 2024 vom 12. November 2025) ihrem Ansinnen vollumfänglich stattgegeben worden sei resp. ob sie noch Interesse an der Beurteilung des ursprünglich angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2025 habe (BVGer-act. 7 Dispositivziffer 1), dass ihr bei fehlendem Interesse auch Gelegenheit gegeben worden ist, innert selbiger Frist die Beschwerde vom 24. Oktober 2025 (Poststempel) schriftlich und vorbehaltlos zurückzuziehen (BVGer-act. 7 Dispositivziffer 2), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2025 ausgeführt hat, sie erkläre den Rückzug der Beschwerde und verzichte auf eine weitere Behandlung des Verfahrens (BVGer-act. 9) dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend die freiwillige Versicherung in der AHV/IV beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
C-8185/2025 dass die Vorinstanz gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, dass sie eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien eröffnet und sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis bringt (Art. 58 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 Satz 1), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit beendet, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Partei entspricht, dass der Rechtsstreit weiterbesteht, soweit den Begehren nicht stattgegeben worden ist; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die Beschwerde führende Partei die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 127 V 228 E. 2b/bb; BGE 113 V 237), dass eine lite pendente erlassene Verfügung aber nicht dazu dienen kann, den Prozessgegenstand über den Streit- und allenfalls auch den Anfechtungsgegenstand hinaus auszudehnen (Urteil des BVGer C-5982/ 2020 vom 15. April 2021 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Streitgegenstand gehörende Fragen nur prüft, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 125 V 413 E. 1b mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin den – Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildenden – Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2025 insgesamt angefochten und dessen Aufhebung beantragt hat, weshalb Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; BGE 125 V 413 E. 1b), dass die Rechtmässigkeit dieses Verwaltungsaktes vom 16. Oktober 2025 im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitig und zu prüfen ist, dass dieser Entscheid mit Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 19. November 2025 aufgehoben worden ist,
C-8185/2025 dass die Beschwerdeführerin aufgrund fehlenden Interesses an der bundesverwaltungsgerichtlichen Beurteilung dieses ursprünglich angefochtenen Einspracheentscheids in ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2025 die Beschwerde vom 23. Oktober 2025 (Poststempel: 24. Oktober 2025) schriftlich und vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass deshalb das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Verfahren zur Veranlagung der Beiträge für die freiwillige AHV/IV gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C-8185/2025 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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