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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2007 C-797/2006

March 13, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,989 words·~10 min·6

Summary

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Full text

Abtei lung III C-797/2006 {T 0/2} Urteil vom 13. März 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf; Richter Trommer; Richterin Avenati- Carpani; Gerichtsschreiberin Sturm B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf C._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Am 24. Mai 2006 ersuchte die thailändische Staatsangehörige C._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizer Botschaft in Bangkok um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Aufenthalt bei B._______ in G._______. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 16. Juni 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Ausserdem bestünden keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Darüber hinaus hätten Abklärungen ergeben, dass die finanziellen Garantien durch den Gastgeber ungenügend seien. C. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2006 beantragt B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die fristgerechte und anstandlose Wiederausreise sei nicht gesichert. Während mehreren Ferienaufenthalten in Thailand habe er die Gesuchstellerin und ihre Familie gut kennen lernen können. Die Gesuchstellerin würde einer geregelten Arbeit nachgehen und habe für ihre beiden Kinder und ihre Mutter zu sorgen. Zur finanziellen Absicherung der Kinder und der Mutter während der Abwesenheit der Gesuchstellerin habe er ausserdem der C._______ Bank in Hayaek Geld überwiesen. Schliesslich fügt der Beschwerdeführer an, der Aufenthalt in der Schweiz, welcher auch dazu genutzt werden solle, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern, würde nur etwa drei bis vier Wochen dauern. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2006 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt die Gründe der angefochtenen Verfügung an und weist darauf hin, die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen in Bezug auf die geplante Sprachschulung in der Schweiz und Unterstützung im Heimatland würden keine ausreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise bieten. Ausserdem sei es kaum nachvollziehbar, dass eine allein erziehende Mutter ihre beiden Kinder derart lange im Heimatland zurücklassen würde. Angesichts der vergangenen und geplanten Thailandbesuche des Beschwerdeführers würde schliess-

3 lich auch keine Notwendigkeit zur Einreise bestehen. E. Die dazu gewährte Replikfrist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit Beschwerdeinstanz für Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Es entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). 3. Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG). 4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von drei Monaten, die bewilligungsfrei, aber unter Umständen visumpflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).

4 5. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Des Weiteren müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller über genügend Mittel verfügen beziehungsweise in der Lage sein, sich die notwendigen Mittel auf legalem Weg zu beschaffen, um ihren Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der Schweiz bestreiten zu können (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Die zuständige Bewilligungsbehörde kann die unterzeichnete Garantieerklärung einer solventen natürlichen oder juristischen Person in der Schweiz verlangen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VEA). Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Garant, ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise bis zu einem Umfang von Fr. 20 000.-- zu übernehmen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 VEA). 6. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und untersteht aufgrund ihrer Nationalität der Visumspflicht (Art. 1 - 5 VEA). Zur Prüfung der gesicherten Wiederausreise ist ein zukünftiges Verhalten zu beurteilen. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen. 6.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2 Thailand befand sich seit Anfang 2006 in einer politischen Krise, der ein Militärputsch im September folgte. Die thailändische Militärführung setzte Premierminister Thaksin ab und rief das Kriegsrecht aus. Eine Übergangsverfassung wurde verabschiedet und die Macht einem Gremium aus Militärvertretern ("Rat für demokratische Reform" [CDR]) übertragen. In den beiden vergangenen Jahren hat sich zudem das Wirtschaftswachstum abgeschwächt. Nachdem Thailand noch im Jahr 2004 ein Wachstum von über 6% verzeichnen konnte, wirkten sich die Tsunami-Katastrophe, gestiegene Ölpreise, der Rückgang der Investitionen sowie die politische Krise negativ auf die allgemeine Konjunkturlage aus (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.auswaertigesamt.de>, besucht am 28. Februar 2007; Background Notes auf der Website des U.S. Department of State > Countries > Background Notes > Thailand, <http://www.state.gov>, besucht am 28. Februar 2007). Obschon das jährliche Wachstum zwar auch 2006 über 4% lag, sind nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von schwierigen ökonomischen und sozialen

5 Lebensbedingungen betroffen. Angesichts dessen gehören insbesondere junge und ungebundene Personen zu denjenigen, die sich auf der Suche nach einer besseren wirtschaftlichen Existenz zur Emigration entschliessen. Gemäss der Internationalen Organisation für Migration sind ungefähr 56% der Thailänderinnen und Thailänder, die regulär in ein anderes Land emigrieren, zwischen 26 und 35 Jahre alt (International Migration in Thailand 2005, Internationale Organisation für Migration, S. 25). 6.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederauseise zu Recht als relativ hoch. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einzelfallbezoger Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandlosen Wiederausreise begünstigen. 7. 7.1 Die Gesuchstellerin ist 27-jährig, ledig und nach Angaben des Beschwerdeführers Mutter zweier Kinder. Widersprüchliche Aussagen bestehen zu ihrer beruflichen Tätigkeit. Während die Gesuchstellerin in ihrem Visumsantrag vom 24. Mai 2006 als Beruf Hausangestelle ("house mate") anführte, gab der Beschwerdeführer im kantonalen Fragebogen an, sie arbeite in einem Tauchgeschäft und sei Hausfrau. In der Beschwerdeschrift macht er schliesslich nur noch geltend, sie gehe regelmässig einer Arbeit nach, ohne indessen nähere Angaben zu machen. Die Gesuchstellerin nannte jedoch in ihrem Antrag keinen Arbeitgeber, weshalb fraglich ist, ob tatsächlich berufliche Verpflichtungen im Heimatland bestehen. 7.2 Gemäss den - nicht weiter belegten - Angaben des Beschwerdeführers sei die Gesuchstellerin zudem allein erziehende Mutter von zwei Kindern und sorge darüber hinaus für ihre Mutter. Dadurch dürfte sie zwar durchaus gewisse familiäre Verpflichtungen haben. Solche Verpflichtungen bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Wesentliche Bedeutung kommt in solchen Konstellationen den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später nachziehen zu können, oder zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. 7.3 Wie sich aus den Akten und der Beschwerde ergibt, verfügt die Gesuchstellerin nur über bescheidene finanzielle Mittel. Gemäss Visumsantrag solle denn auch der Beschwerdeführer für sämtliche Kosten des geplanten Aufenthalts in der Schweiz aufkommen. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, er habe Geld nach Thailand überwiesen, damit die beiden Kinder und die Mutter der Gesuchstellerin finanziell abgesichert seien, solange die Gesuchstellerin sich in der Schweiz aufhalten würde.

6 Dass sich der Beschwerdeführer zu einer solchen Überweisung veranlasst sieht, lässt auf eine gewisse finanzielle Abhängigkeit der Gesuchstellerin schliessen. Eine solche Situation kann jedoch gerade im Hinblick auf allenfalls zu erfüllende familiäre Verpflichtungen das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erhöhen. 7.4 Vor diesem Hintergrund erscheinen folglich die vorgebrachten familiären und beruflichen Verpflichtungen nicht ausreichend, um die fristgerechte Wiederausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt als gesichert zu erachten. 8. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die finanziellen Garantien des Beschwerdeführers ausreichend sind. Gemäss Angaben der Wohngemeinde ist der Beschwerdeführer zwischen 2001 und Juni 2006 für Steuerschulden und zahlreiche andere Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 454 136.-- betrieben worden; es bedarf jedoch keiner einlässlichen Prüfung der Solvenz des Beschwerdeführers, weil die Beschwerde aus den in Ziffer 6 und 7 genannten Gründen abzuweisen ist. 9. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG). 10. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* (Dispositiv Seite 7)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 12. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 2 231 487 retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am:

C-797/2006 — Bundesverwaltungsgericht 13.03.2007 C-797/2006 — Swissrulings