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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2012 C-770/2011

August 24, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,015 words·~15 min·2

Summary

Schengen-Visum | Verweigerung der Einreisebewilligung

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-770/2011

Urteil v o m 2 4 . August 2012 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______.

C-770/2011 Sachverhalt: A. Am 2. September 2010 ersuchte B._______ (geb. 1986, Volksrepublik China; nachfolgend Gesuchstellerin) beim Schweizer Generalkonsulat in Schanghai um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen dreissig- bis neunzigtägigen Besuch beim Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 6. September 2010 wies die Auslandvertretung das Gesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 4. Januar 2011 mit der Begründung ab, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in China sowie ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie sinngemäss die Erteilung des beantragten Visums. Der Beschwerdeführer führt an, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Eingaben und den Gründen für die Einladung der Gesuchstellerin auseinandergesetzt, sondern einen "Konservenbrief" verfasst. Die Gesuchstellerin plane nicht eine bessere Zukunft in der Schweiz, vielmehr sei genau das Gegenteil beabsichtigt, wie im Einladungsschreiben ausgeführt worden sei. Es sei nicht akzeptabel, einer Person die Einreise zu verweigern, weil sie jung und ungebunden sei, zumal er, der Beschwerdeführer, in finanzieller Hinsicht die Verantwortung übernehme. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. April 2011 die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. April 2011 eingeladen, bis zum 16. Mai 2011 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Diese Verfügung wurde von der Post als "nicht abgeholt" retourniert. Innerhalb der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein. Auf Bitten des Beschwerdeführers wurde ihm die Verfügung ohne Fristansetzung zur Kenntnis zugestellt, woraufhin er am 22. Mai 2012, d.h. verspätet, Stellung nahm.

C-770/2011 F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert wird. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

C-770/2011 3. Der Beschwerdeführer holte die als Einschreiben verschickte Verfügung vom 15. April 2011 (Einladung zur Replik) bei der Post nicht ab, so dass sie nach Ablauf der Abholfrist retourniert wurde. In seiner verspäteten Eingabe vom 22. Mai 2011 führt er aus, er sei in den Ferien gewesen und es sollte in juristischen Angelegenheiten eine Zweitzustellung erfolgen. Der Beschwerdeführer verkennt seine Pflichten während eines hängigen Verfahrens: Wer sich in dieser Zeit nicht an der angegebenen Adresse aufhält, hat geeignete Vorkehrungen für die Zustellbarkeit behördlicher Mitteilungen zu treffen, sofern die Zustellung behördlicher Akte während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dies ist während hängigem Verfahren nahezu immer der Fall (vgl. BER- NARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 20 N 17; FELIX UHL- MANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 34 N 15 f.). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, was dazu geführt hat, dass er nicht innerhalb der angesetzten Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen konnte. Allerdings schadet ihm diese Pflichtverletzung insofern nicht, als das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivorbringen berücksichtigen kann, sofern diese ausschlaggebend erscheinen. 4. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe einen "Konservenbrief" verfasst und sich nicht mit seinen Eingaben und Stellungnahmen auseinandergesetzt. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob die Behörde sämtliche erheblichen Parteivorbringen gewürdigt hat, kann regelmässig nur anhand der Begründung der Verfügung beurteilt werden (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 21).

C-770/2011 4.2 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die diesem tatsächlich zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 4.3 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist sehr kurz gehalten. Auch in der Vernehmlassung wird sie nicht wesentlich erweitert. Trotzdem ist sie – gemessen an den oben erwähnten Kriterien – als genügend anzusehen. Die Vorinstanz hat die im Dossier enthaltenen Unterlagen inklusive Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft (vgl. die Formulierung "nach umfassender Prüfung der Unterlagen") und ihre Schlussfolgerungen gezogen. Sie ist, wie erwähnt, nicht verpflichtet, jedes Argument einzeln aufzugreifen. Die Begründung ist zwar knapp ausgefallen, hat es dem Beschwerdeführer aber ermöglicht, wie sich an der Beschwerdeschrift zeigt, den Entscheid sachgemäss anzufechten. Die implizite Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach unbegründet. 5. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). 6. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.

C-770/2011 Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7. 7.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 7.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Bst. e SGK). 8. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem

C-770/2011 kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 9. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Volksrepublik China in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 10. Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die allgemeine Situation im Herkunftsgebiet in Betracht. 10.1 Die zunehmend marktwirtschaftliche Orientierung hat in China zu grossem Wirtschaftswachstum geführt, das sich zwar im Zuge der Wirtschaftskrise verlangsamt hat, aber immer noch beachtlich ist (Steigerung BIP 2011: 9.2 %). Der Lebensstandard der Bevölkerung hat sich insgesamt erhöht, allerdings besteht ein grosses Ungleichgewicht der Einkommensverteilung, insbesondere zwischen den städtischen Gebieten bzw. Küstenregionen und den ländlichen Gebieten in West-, Nordost- und Zentralchina. Die Arbeitslosenquote wird für 2011 mit 4.1 % angegeben; es gibt jedoch Hinweise auf weit höhere Zahlen in ländlichen Gebieten. Viele Chinesen leben nach wie vor in Armut, auch in den eher wohlhabenden Gebieten (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand: April 2012, besucht im Juli 2012). Vor diesem Hintergrund besteht bei vielen Personen der Wunsch zur Auswanderung. Dies gilt insbesondere für solche, die bereits über ein minimales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. In der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht

C-770/2011 selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht ordnungsgemässen Wiederausreise aus dem Schengenraum nach einem Besuchsaufenthalt als gross ansieht. 10.2 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht solche allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose der anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Besteht keine solche Verantwortung, ist umgekehrt von einem hohen Risiko auszugehen. 10.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 26-jährige ledige Frau. Sie lebt in Schanghai, ebenso ihre Eltern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers besteht vor allem zur Mutter eine enge Beziehung. Gemäss eingereichter Bestätigung der Arbeitgeberin vom 1. September 2010 ist die Gesuchstellerin dort seit August 2009 als "Law assistant" tätig. Zudem wird ihr bestätigt, dass sie vom 13. Oktober bis zum 4. November 2010 in die Schweiz und andere europäische Länder reisen könne und von ihr erwartet werde, dass sie vor dem 4. Januar 2011 nach China zurückkehre. Gemäss Erklärung der Gesuchstellerin vom 30. August 2010 spielt sie mit dem Gedanken, die Stelle aufzugeben, da die Löhne nur unregelmässig ausgezahlt würden und sie fürchte, die Firma gerate in finanzielle Schwierigkeiten. Sie habe dies dem Beschwerdeführer erzählt, woraufhin er die Idee gehabt habe, sie könne für ihn in Schanghai arbeiten. Vorher solle sie jedoch nach Europa kommen, um die europäische Kultur und Mentalität kennen zu lernen und ihre Deutschkenntnisse zu erweitern. Da sie beabsichtige, ihre Stelle zu kündigen, könne sie länger in Europa bleiben als im Rahmen normaler Ferien. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er die Gesuchstellerin 2009 in China kennengelernt und 2010 erneut getroffen. Sie hätten sich gut verstanden und es verbinde sie ein freundschaftliches Verhältnis. Die Gesuchstellerin habe an der Shanghai Maritime University Logistik studiert und arbeite derzeit in einer Asset Management Firma, wo sie für die Kreditkontrolle diverser Firmen verantwortlich sei. Da sie mit der Arbeitgeberin nicht zufrieden sei, beabsichtig sie, ihre Stelle für die geplante Reise

C-770/2011 zu kündigen. Nach ihrer Rückkehr würde sie sich eine neue Stelle suchen, evtl. bei ihm, dem Beschwerdeführer. 10.2.2 Die Vorinstanz stützt sich in der Begründung des Einspracheentscheids einzig auf die Tatsache, dass keine Belege für besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen vorlägen. In der Vernehmlassung vom 8. April 2011 führt sie zusätzlich aus, dass sie sich auf die Einschätzung der Schweizer Vertretung in Schanghai stütze, die sich mit den lokalen Verhältnissen bestens auskenne. Weder die entsprechende Zusicherung des Beschwerdeführers noch die Absicht künftiger Zusammenarbeit könnten Gewähr für die anstandslose Wiederausreise bieten. 10.2.3 Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die persönliche Situation der Gesuchstellerin, wie sie sich aus den Akten ergibt, keine Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bietet, ist zuzustimmen. Die berufliche Situation der Gesuchstellerin erscheint nicht sehr gefestigt: Die Stelle in der Asset Management Firma hat sie nach Angaben des Beschwerdeführers inzwischen aufgegeben und eine neue in der Autobranche angetreten (vgl. Telefonat vom 22. September 2011). In familiärer Hinsicht betont zwar der Beschwerdeführer die enge Beziehung der Gesuchstellerin zu ihrer Mutter. Diese erscheint jedoch für sich allein nicht geeignet, die Wiederausreise als gesichert anzusehen, da keine Elemente ersichtlich sind, die auf eine besondere Beziehung hinweisen könnten, welche die Beurteilung des Migrationsrisikos zugunsten der Gesuchstellerin zu beeinflussen vermöchte. Auch der Grund für die Reise in die Schweiz beseitigt die Zweifel nicht. Der Beschwerdeführer hofft, zusammen mit der Gesuchstellerin eine Geschäftsidee in China umsetzen zu können. Damit sie die europäischen Gepflogenheiten kennenlernen und ihre Deutschkenntnisse vertiefen kann, soll die Gesuchstellerin für einige Zeit in die Schweiz kommen. Zwar gibt es keinen Grund, an der Integrität des Beschwerdeführers und seinem ehrlichen Willen zu zweifeln, die ausländerrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Nach Auffassung der Schweizer Vertretung in Schanghai und der Vorinstanz kann jedoch nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin rechtzeitig wieder aus dem Schengenraum ausreise. Die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers und seine Bereitschaft, für allfällig entstehende Kosten zu bürgen, vermögen nichts daran zu ändern, da auf diese Weise zwar

C-770/2011 gewisse finanzielle Risiken abgedeckt, ein bestimmtes Verhalten des Gastes jedoch nicht erzwungen werden kann (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Das Gericht sieht deshalb keinen Grund, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer weniger mit sachdienlichen Vorbringen als vielmehr mit den Erfahrungen, die er selber auf Auslandreisen gemacht hat, und mit seinen Vorstellungen, wie der Staat dem Bürger zu dienen habe, argumentiert. 10.2.4 Die persönliche Situation ist nach dem Ausgeführten nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Lage in China negative Prognose bezüglich der gesicherten Wiederausreise positiv zu beeinflussen. 11. Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in China und ihrer persönlichen Situation nicht als hinreichend gesichert anzusehen ist. Gründe, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 8) werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63. Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 11)

C-770/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. [….], Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2011)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

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