Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.08.2009 C-7401/2008

August 17, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,744 words·~9 min·3

Summary

Invalidenversicherung (IV) | Verfügung vom 16. Oktober 2008

Full text

Abtei lung II I C-7401/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . August 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. J._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Györffy, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Verfügung vom 16. Oktober 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-740172008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der (...) 1948 geborene Beschwerdeführer schweizerischer Nationalität mit Gesuch vom 16. Dezember 2005 (act. 1), eingegangen bei der „CD in Lyon“ am 27. Dezember 2005 und bei der Vorinstanz am 10. Januar 2006, die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen für den Versicherten vom 3. Februar 2006 (act. 4), unterzeichnet am 20. Februar 2006, angegeben hat, seit November 2003 an einer Arthrose des linken Handgelenks sowie an einer chronischen Sehnenscheidenentzündung des rechten Handgelenks zu leiden, dass am 6. Oktober 2005 operativ eine Versteifung der vier Knochen sowie die Entfernung des Kahnbeins vorgenommen worden ist (vgl. Operationsbericht Dr. H._______ vom 23. März 2006, act. 13), dass Dr. K._______ mit Bericht vom 12. Dezember 2006 zu Handen der Invalidenversicherung (act. 35) eine seit mehreren Jahren bestehende Arthrose des linken Handgelenks bestätigt hat, wobei der Gesundheitszustand sich verschlechtere, dass Dr. B._______ mit Bericht vom 3. April 2007 zu Handen der Invalidenversicherung (act. 39) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2002 bestehende destruktive Arthrose der linken Handwurzelknochen genannt und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Mechaniker mit 100% beziffert hat, wobei der Gesundheitszustand stationär sei, dass Dr. S._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 19. Juli 2007 (act. 42) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen bisheriger Tätigkeit als Mechaniker bestätigt, jedoch den Beschwerdeführer in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten als Hauswart, als Parkplatz- oder Museumswächter, als Magaziner, als Kurier mit Fahrzeug, im Verkauf, in der Reparatur kleiner Haushaltgeräte, im Archiv, am Empfang und in der Datenbearbeitung als voll arbeitsfähig eingestuft hat, dass die Vorinstanz aufgrund dieser Angaben mit Einkommensvergleich vom 13. August 2007 (act. 44) unter Berücksichtigung eines lei- C-740172008 densbedingten Abzugs von 20% vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 32% ermittelt hat, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. August 2007 (act. 45) mitgeteilt hat, das Leistungsgesuch müsse abgewiesen werden, da keine rentenbegründende Invalidität vorliege, dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy bzw. dessen Substitutin Dr. Eylem Copur, mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 (act. 46) sowie ergänzender Stellungnahme vom 6. November 2007 (act. 48) Einwand erhoben hat, dass der Beschwerdeführer auf Verlangen der Vorinstanz (vgl. Schreiben vom 21. November 2007, act. 49) mit Eingabe vom 29. Januar 2008 (act. 53) einen am 6. Dezember 2007 unterzeichneten Arztbericht von Dr. V._______ (act. 52) eingereicht hat, in dem dieser die von Dr. B._______ gemachten Angaben bezüglich Diagnose, Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und Behandlungsmöglichkeiten (vgl. act. 39) bestätigte, dass die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens konsultierte Dr. S._______ mit Stellungnahme vom 20. März 2008 (act. 57) die Durchführung einer ergänzenden Untersuchung durch Dr. H._______, welcher den Beschwerdeführer im Jahr 2005 operiert habe, empfohlen hat, dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 5. Mai 2008 (act. 63) samt Beilage (act. 62) per 1. April 2008 Wohnsitz in der Schweiz genommen und Anfang Mai 2008 eine Tätigkeit als Taxichauffeur mit variablem Pensum aufgenommen hat, dass sich der Beschwerdeführer infolge des Wohnsitzwechsels bei Dr. med. M._______, Facharzt Allgemeinmedizin, in Behandlung begeben hat, welcher im Überweisungsschreiben an Dr. med. Z._______ vom 11. Juli 2008 (act. 66) die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Taxichauffeur seit dem 1. Mai 2008 mit 50% bezifferte, dass Dr. med. I._______, Facharzt Chirurgie, speziell Handchirurgie, als zuweisender Arzt eine Untersuchung des Handgelenks beidseits in zwei Ebenen bei Dr. E._______, Facharzt Radiologie, veranlasst hat, C-740172008 dass Dr. E._______ mit Bericht vom 15. August 2008 (act. 75) unter der Rubrik "klinische Angaben" einen Status nach 4-Corner links sowie eine Arthrose rechts genannt hat, dass Dr. E._______ im erwähnten Bericht vom 15. August 2008 (act. 75) überdies folgende Angaben gemacht hat: "Linkes Handgelenk: Status nach Scaphoid-Exzision mit "4-Corner" Fusion des Lunatums, Capitatums, Hamatums und Triquetrums, guter knöcherner Durchbau, die Schrauben ohne Lockerungszeichen. Leichte Degeneration zwischen Lunatum und Radius. Rechtes Handgelenk: Mässige Gelenkspaltverschmälerung auf Höhe des proximalen Scaphoidpoles zur radialen Gelenkfläche mit hier auch jeweils subchondraler Sklerose, vereinbar mit einer leichten Arthrose. Die Handwurzelklnochen im Übrigen unauffällig. Keine scapho-lunäre Dissoziation." dass Dr. med. I._______ mit Arztbericht vom 3. November 2008 zu Handen der Invalidenversicherung (act. 76) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panarthrose des rechten Handgelenks nach 4-Corner Arthrodese im März 2006 genannt hat, dass Dr. S._______ in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 (act. 78) zum Schluss gekommen ist, die neu eingereichten medizinischen Unterlagen enthielten keine nützlichen Informationen, so dass kein Grund bestehe, die vorangegangene Stellungnahme zu modifizieren, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 (act. 80) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, gegen diese Verfügung am 20. November 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den Anträgen, die Verfügung vom 16. Oktober 2008 sei aufzuheben, es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und danach sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. November 2008 ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat, dass die mit Anfrage vom 16. März 2009 (act. 86) von der Vorinstanz konsultierte Dr. S._______ mit Stellungnahme vom 19. März 2009 C-740172008 (act. 87) erneut dafürgehalten hat, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Verweisungstätigkeit voll arbeitsfähig; das geltend gemachte, infolge Überbelastung auftretende Sehnenleiden im rechten Handgelenk sei in keinem Arztbericht belegt und könne überdies mit Medikamenten und Physiotherapie behandelt werden, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. März 2009 dieser Einschätzung gefolgt ist und die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 8. Juni 2009 an seinen Anträgen festgehalten hat, dass der mit Anfrage vom 17. Juni 2009 (act. 88) von der Vorinstanz konsultierte Dr. W._______ mit Stellungnahme vom 28. Juni 2009 (act. 89) die Einholung eines handchirurgischen oder rheumatologischen Gutachtens empfohlen hat, damit festgestellt werden könne, ob die behaupteten Befunde und Einschränkungen wirklich vorlägen, dass die Vorinstanz dementsprechend mit Duplik vom 1. Juli 2009 den Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2008 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Bestätigung der Schweizeri- C-740172008 schen Post vom 9. Januar 2009 (act. 84) am 21. Oktober 2008 zugegangen ist, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde somit am 22. Oktober 2008 zu laufen begonnen und am 20. November 2008 geendet hat, dass die am 20. November 2008 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde somit fristgerecht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, dass auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der ärztlichen Stellungnahme von Dr. W._______ vom 28. Juni 2009 (act. 89) anzuzweifeln, dass somit der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt erscheint, dass daher dem Antrag der Vorinstanz und dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, C-740172008 dass bei dieser Sachlage das Gericht die Parteientschädigung in analoger Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten festzusetzen hat, dass es sich vorliegend bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme um einen durchschnittlichen Fall handelt, so dass eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer angemessen erscheint und die Parteientschädigung damit auf Fr. 2'400.00 zu Lasten der Vorinstanz festzusetzen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 16. Oktober 2008 wird aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.00 zu bezahlen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) C-740172008 - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8