Abtei lung II I C-7323/2008/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2009 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Sistierung Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-7323/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) A._______ mit Verfügung vom 28. Mai 1997 ab dem 1. März 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zugesprochen hat (IV-Akt. 46), dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 die IV- Rentenzahlungen ab 1. November 2008 vorläufig einstellte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (IV-Akt. 83), dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. November bzw. vom 26. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und im Wesentlichen beantragt hat, die Rente sei weiterhin auszurichten und es sei festzustellen, dass der Rentenanspruch weiterhin bestehe, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass die Parteien mit Replik vom 15. Mai und Duplik vom 29. Mai 2009 an ihren Anträgen festhielten, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 21. Oktober 2008) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis) und in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329), dass gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für C-7323/2008 die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, dass die Verwaltung im Rahmen eines Hauptverfahrens (z.B. eines Revisionsverfahrens) – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – vorsorgliche Massnahmen, wie eine vorläufige Einstellung der Rentenzahlungen, treffen kann, um die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen (zum Ganzen Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen), dass Anfechtungs- und Streitgegenstand vorliegend nur die vorsorgliche Einstellung der Leistungen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a, BGE 131 V 164 E. 2.1) und die Überprüfung des Rentenanspruchs Gegenstand des Hauptverfahrens ist, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Leistungseinstellung damit begründete, sie habe erfahren, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2001 bis Ende Juli 2008 in Z._______ als Geschäftsführer der B._______ LLC tätig gewesen sei und dabei monatliche Lohnzahlungen erhalten habe, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei und zudem anlässlich der von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision bestätigt habe, weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, dass deshalb der Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug bestehe, welcher weiter abgeklärt werden müsse, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 28. Mai 1997 auf der medizinischen Einschätzung beruhte, wonach aufgrund der diagnostizierten HIV-Infektion (Stad. II As. 1992) und einer leicht progredienten kognitiven Funktionsstörung bei Encephalopathie keine Eingliederung in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei (IV- Akt. 43 f.), dass sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die von C._______, B._______ LLC, am 17. September 2008 eingereichten Unterlagen (Fragebogen für den Arbeitgeber, Vereinbarung zwischen A._______ und C._______ über die Aufgaben des Beschwerdeführers betreffend C-7323/2008 Aufbau und Management von B._______ LLC, Aufstellung Bezüge von A._______ von 2001 bis 2008) abstützt (IV-Akt. 77-81), dass der Beschwerdeführer vorbringt, bei den Behauptungen von C._______ handle es sich um Verleumdungen eines ehemaligen Freundes, insbesondere sei er nie – wie in der Vereinbarung vorgesehen – als Geschäftsführer tätig gewesen, sondern sei lediglich, im Sinne einer Gefälligkeit gegenüber seinem früheren Freund, während dessen Abwesenheit präsent gewesen und habe kleine Aufgaben übernommen, dass der Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug und/oder auf schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) damit nicht ausgeräumt wird, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die Vereinbarung mit C._______ vom 25. Januar 2001 unterzeichnet zu haben, wonach er den Aufbau und das Management von B._______ LLC übernehme, obwohl er geltend macht, diese Aufgabe nie ausgeführt zu haben, dass er auch nicht in Abrede stellt, dass er im fraglichen Zeitraum gewisse Tätigkeiten für C._______ ausgeübt hat, dass aufgrund der Umstände zumindest glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren (jedenfalls teilweise) erwerbsfähig war, dass gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person u.a. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (Bst. b) oder Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (Bst. c), dass über den Rentenanspruch im Hauptverfahren zu entscheiden ist und vorliegend nur zu prüfen ist, ob das Interesse der IV-Stelle, die Leistungen vorsorglich einzustellen, oder das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente bestreiten zu müssen, überwiegt (vgl. Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.4 mit Hinweisen), C-7323/2008 dass das Interesse der Versicherung, keine ungerechtfertigten Leistungen auszurichten bzw. die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, höher zu gewichten ist, als das Interesse des Beschwerdeführers an ununterbrochener Ausrichtung der Rente, dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-7323/2008 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6