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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2009 C-7306/2008

November 18, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,878 words·~14 min·4

Summary

Einreise | Einreisebewilligung für Gertrude Ugochi Obim

Full text

Abtei lung II I C-7306/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2009 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Richard Lanz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung für A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7306/2008 Sachverhalt: A. Am 4. September 2008 beantragte die 1984 geborene A._______, Staatsangehörige von Nigeria, bei der Schweizerischen Vertretung in Abuja ein Visum für einen dreiwöchigen (Transit-) Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Aargau lebenden Halbbruder und Adoptivvater B._______. Im Visumsformular gab sie Amsterdam als Ziel ihrer Reise an. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung dieses Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von A._______ mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht gesichert erscheine, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Zwingende Gründe für die Einreise seien zudem nicht ersichtlich. C. Gegen diese Verfügung erhob B._______ am 17. November 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, die Gesuchstellerin sei die aussereheliche Tochter seines Vaters. Sie sei von ihm, dem Gastgeber, adoptiert worden und gemeinsam mit seinen beiden Kindern aus erster Ehe in Nigeria aufgewachsen. Als er mit seinen Kindern und seiner damaligen Ehefrau Nigeria verlassen habe, sei sie allein in Nigeria geblieben. Sie arbeite dort und absolviere abends eine Weiterbildung. Da sie verlobt sei, habe sie nicht die Absicht, aus Nigeria auszuwandern. Sie wolle aber einmal besuchsweise in die Schweiz kommen, zumal sie jetzt ihre jahrelang bestehende Flugangst überwunden habe. Die Ablehnung C-7306/2008 ihres Besuchswunsches verstosse gegen das Menschenrecht, persönlichen Kontakt mit ihrer Familie pflegen zu dürfen. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass er, B._______, mittlerweile selbst Schweizer, im April 2008 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung seiner Adoptivtochter gestellt habe, über den Stand dieses Verfahrens bisher jedoch nicht informiert worden sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Auch das zwischenzeitlich inkraftgetretene Schengenrecht erlaube im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung der Einreisevoraussetzungen. E. In seiner hierauf folgenden Stellungnahme vom 10. März 2009 wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Beschwerdevorbringen und tönt dabei an, dass das unkorrekte Verhalten einer Botschaftsangehörigen in Abuja Anlass für die Ablehnung des Visumsgesuchs gewesen sei. Darüberhinaus teilt er mit, dass sich die zuständige Behörde ablehnend zum Einbürgerungswunsch für seine Adoptivtochter geäussert habe; dies wolle er ihr während des Besuchs in der Schweiz persönlich erläutern. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur- C-7306/2008 teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- C-7306/2008 schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber- C-7306/2008 gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Nigeria unterliegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht. C-7306/2008 7. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der gesuchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8. Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im ölreichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu eingeschränkten Öl- und Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch das weitgehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum bremsen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Verschlechterung der ohnehin unzureichenden inländischen Energieversorgung. Als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt allerdings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten Bevölkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebensbedingungen beschert und schätzungsweise etwa 35% der Bevölkerung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Präsident Yar' Adua, seit Mai 2007 amtierendes Staatsoberhaupt und gleichzeitiger Regierungschef, ist zwar darum bemüht, die Reformpolitik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die genannten Herausforderungen einzugehen; die Implementierung von konkreten Massnahmen hat allerdings erst gerade begonnen (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2009, besucht im November 2009). Angesichts des mit solchen Massnahmen verbundenen Kostenaufwands kann die nigerianische Bevölkerung mittelfristig nicht mit günstigeren Lebensbedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die von den Öleinnahmen abhängigen Staatsausgaben haben dürfte. Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies C-7306/2008 angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 9. 9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, ledige Frau, die sich in ihrem schriftlichen Visumsantrag als Studentin bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich angegeben, seine Adoptivtochter/Halbschwester arbeite tagsüber und absolviere abends eine Weiterbildung. Nähere Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit und zum angestrebten Ausbildungsziel fehlen jedoch, und es ist nicht ersichtlich, womit die Gesuchstellerin derzeit ihren Lebensunterhalt verdient. Abgesehen von der unklaren beruflichen und der damit einhergehenden finanziellen Situation sind aber auch ihre sonstigen Lebensverhältnisse unbekannt; insbesondere hat sich der Beschwerdeführer nicht zu ihren eventuellen familiären Bindungen im Heimatland geäussert, sondern nur erwähnt, dass die anderen Mitglieder des früheren engsten Familienkreises in die Schweiz ausgewandert seien. 9.2 Bereits vor diesem Hintergrund ist das Risiko, dass die Gesuchstellerin nach erfolgter Einreise die Schweiz nicht wieder rechtzeitig verlassen könnte, hoch einzuschätzen. Ihr angebliches Verlöbnis fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, handelt es sich dabei doch nur um eine Beziehung ohne rechtliche Verbindlichkeiten. 9.3 Zu bezweifeln ist damit auch, dass die geplante Einreise der Gesuchstellerin lediglich einem Familienbesuch – wie es der Beschwerdeführer zusichert – dienen soll. Letzterer hat immerhin noch vor relativ kurzer Zeit einen Weg zur Einbürgerung seiner Adoptivtochter/Halbschwester gesucht, ein Bemühen, welches nur im Zusammenhang mit einem Emigrationswunsch verständlich erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass A._______ offenbar vor mehreren Jahren mit ihrem Halbbruder und weiteren Familienangehörigen zusammenlebte, bevor diese allesamt – bis auf sie selbst – aus Nigeria auswanderten (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift). An konkreteren Angaben hierzu lässt es der Beschwerdeführer allerdings fehlen; der sonstige Akteninhalt wirft zudem ein diffuses Licht auf seine tatsächlichen familiären Verhältnisse: Laut eigenem Vorbringen hat er die von C-7306/2008 ihm adoptierte Halbschwester zunächst zusammen mit zwei Kindern aus erster Ehe in Nigeria grossgezogen und danach seine Heimat zusammen mit den beiden eigenen Kindern und seiner damaligen Ehefrau verlassen. Im Widerspruch hierzu stehen die Angaben in der vom Notariat in Schlieren öffentlich beurkundeten eidesstattlichen Erklärung vom 16. Januar 2001. Danach existieren – ausser dem Adoptivkind A._______ und dem mit der jetzigen Ehefrau gezeugten Kind C._______ keine weiteren Kinder aus einer früheren ehelichen oder ausserehelichen Beziehung. Dies legt den Verdacht nahe, dass die in der Beschwerde als Kinder aus früherer Ehe – allerdings auch als Halbgeschwister von A._______ – bezeichneten Kinder nicht seine eigenen waren. Dass diese dennoch mit ihm aus Nigeria auswanderten, legt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Weg sucht, auch der von ihm – übrigens erst im Juli 1999 – adoptierten Halbschwester die Auswanderung bzw. den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. Die Schweizerische Botschaft in Abuja hat zu dieser Adoption ausserdem angemerkt, sie hätte wegen des nach nigerianischem Recht ungenügenden Altersunterschieds gar nicht zustande kommen dürfen. 10. In seiner Replik hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die von der Botschaft in Abuja formlos verweigerte Einreise beruhe auf der dortigen schikanösen Behandlung seiner Adoptivtochter. Angesichts der in diesem Verfahren einzig und allein zu überprüfenden Verfügung des BFM ist dieses Argument jedoch irrelevant. Auch der weitere Einwand, das gewünschte Besuchservisum müsse im Hinblick auf das von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleiste Recht auf Familienleben erteilt werden, ist in diesem Fall nicht stichhaltig. 10.1 Das Privat- und Familienleben wird in allgemeiner Weise von Art. 13 BV der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie von Art. 8 EMRK der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt. Daraus ergibt sich indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; vgl. ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschen- C-7306/2008 rechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Vielmehr liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens grundsätzlich erst dann vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. 10.2 Gemäss eigenem Vorbringen besitzt der Beschwerdeführer allerdings das Schweizer Bürgerrecht. Er selbst kann demzufolge grundsätzlich überallhin reisen und es spielt im Rahmen von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK keine Rolle, wenn er diese Möglichkeit nicht nutzen möchte und statt dessen ein Treffen mit seiner Halbschwester/Adoptivtochter in der Schweiz bevorzugen würde. Ein Treffen im Ausland bzw. im gemeinsamen Herkunftsland, bei dem auch die erwähnten persönlichen Angelegenheiten besprochen werden können, ist beiden Beteiligten durchaus zumutbar. 11. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 12. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtenen Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite C-7306/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Migrationsamt Kanton Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 11

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