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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2009 C-7298/2008

May 20, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·984 words·~5 min·4

Summary

Invaliditätsbemessung | IV (Rente)

Full text

Abtei lung II I C-7298/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7298/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle Luzern A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 6. November 2002 für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 30. November 1999 eine ganze Invalidenrente, für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 30. Juni 2001 eine halbe Rente und ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat; dass diese Verfügung mit Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts Luzern vom 22. Dezember 2003 rechtskräftig bestätigt worden ist; dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle), welche aufgrund der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich zuständig geworden ist, ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hat; dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C._______ vom 8. Mai 2008 die Rente des Beschwerdeführers per 1. Januar 2009 mangels Vorliegens einer rentenbegründenden Invalidität aufgehoben hat; dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. November 2008 angefochten und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt hat; dass der Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, mit Beschwerde-Ergänzung vom 16. Januar 2009 die Aufhebung der Verfügung vom 21. Oktober 2008 unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; C-7298/2008 dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- fristgerecht geleistet wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 22. April 2009 mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 16. April 2009 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, da kein aktueller, ausführlicher psychiatrischer Bericht vorliege und im Jahr 2008 zudem aus körperlicher Sicht auch noch Änderungen eingetreten seien, welche der Bericht von Dr. med. C._______ noch nicht berücksichtige; dass diese Vernehmlassung sowie die Stellungnahme von Dr. med. D._______ dem Beschwerdeführer am 27. April 2009 zur Kenntnis zugestellt wurde; dass in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. med. D._______ festzustellen ist, dass es für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Festlegung der Rente in relevantem Ausmass verbessert hat, aktueller und ausführlicher Berichte (insbesondere psychiatrischer Natur) bedarf, welche zur Zeit noch nicht vorliegen; dass sich das Bundesverwaltungsgericht dem Vorschlag von Dr. med. D._______ anschliesst, Berichte gemäss Auflistung im Annex I vom 18. April 2009 zur Stellungnahme vom 16. April 2009 anfertigen zu lassen; dass der Sachverhalt somit im heutigen Zeitpunkt ungenügend festgestellt ist und die Berichte gemäss Annex I einzuholen und auszuwerten sind; dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der Lage ist, aufgrund der vorliegenden Akten einen Entscheid in der Sache zu fällen; C-7298/2008 dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mit den erforderlichen Berichten zu ergänzen, diese zu beurteilen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- nach Rechtskraft auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist; dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten liess, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche auf Fr. 1'000.-- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-7298/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-7298/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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