Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.01.2019 C-7012/2018

January 23, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·643 words·~3 min·7

Summary

Marktüberwachung | Einfuhr von Arzneimitteln (Verfügung vom 10. August 2018)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7012/2018

Urteil v o m 2 3 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln (Verfügung vom 10. August 2018).

C-7012/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz mit einer an X._______ gerichteten Verfügung vom 10. August 2018 über die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln und/oder Gegenständen zur Anwendung von Dopingmethoden verfügt hat, dass X._______ innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist Kontakt mit der Vorinstanz aufgenommen hat und in der Folge ein elektronischer Schriftenwechsel geführt worden ist (act. 1, Beilage 5 – 9), dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 6. Dezember 2018 X._______ dahingehend informiert hat, dass sie an der Verfügung vom 10. August 2018 festhalten werde und das Dossier aufgrund der Weiterleitungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde (act. 1, Beilage 10), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 die Sache an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 (act. 2) aufgefordert wurde, bis zum 7. Januar 2019 zu erklären, ob er vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2018 erheben wolle und die Rechtsschrift zu unterschreiben (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten mangels erklärtem Beschwerdewille nicht einzutreten sei, dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht geäussert und keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-7012/2018 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Sache wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […], Gerichtsurkunde) – das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-7012/2018 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-7012/2018 — Bundesverwaltungsgericht 23.01.2019 C-7012/2018 — Swissrulings