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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2019 C-7008/2018

May 24, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,566 words·~8 min·12

Summary

Eingliederungsmassnahmen | Invalidenversicherung, Berufliche Massnahmen, Verfügung der IVSTA vom 13. November 2018. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 11.07.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_455/2019)

Abteilung III C-7008/2018

Urteil v o m 2 4 . M a i 2019 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Berufliche Massnahmen, Verfügung der IVSTA vom 13. November 2018.

C-7008/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) (…) deutscher Staatsangehöriger ist (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 4, 75), dass der gelernte Kaufmann und Maurer ledig und zweifacher Vater ist und am 2. Mai 2010 in die Schweiz einreiste (act. 4, 75), dass der Beschwerdeführer in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) von Mai 2010 bis Juli 2018 eine Gesamtversicherungszeit von 99 Monaten zurücklegte (act. 75), dass ihm am 1. Juli 2015 bei der Maurerarbeit ein schweres Schalungselement auf den linken Fuss stürzte, wobei er sich eine komplexe Verletzung des Mittelfusses zuzog (act. 8, Seite 19), dass er sich deshalb am 11. Dezember 2015 (Eingangsdatum) bei der IV- Stelle B._______ zum Leistungsbezug anmeldete (act. 4), dass die IV-Stelle B._______ einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 8. Mai 2017 verneinte (act. 34, Seite 17), dass das Versicherungsgericht des Kantons B._______ die Verfügung vom 8. Mai 2017 mit Urteil vom 28. November 2017 aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle B._______ zurückwies (act. 45), dass die IV-Stelle B._______ der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA und Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. August 2018 sämtliche Akten zur weiteren Bearbeitung übermittelte, nachdem der Beschwerdeführer nach Deutschland ausgereist war (act. 66, 67, 68, 80), dass die IVSTA nach durchgeführtem Vorbescheid- und Einwandverfahren (act. 72, 78) mit Verfügung vom 13. November 2018 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte (BVGer act. 1, Beilage 1), dass die Vorinstanz die Verfügung vom 13. November 2018 sinngemäss damit begründete, dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen nicht mehr erfülle, nachdem er die Schweiz verlassen und in seiner deutschen Heimat einen neuen

C-7008/2018 Wohnsitz begründet habe, wo er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehe (BVGer act. 1, Beilage 1; BVGer act. 7; BVGer act. 14), dass die Vorinstanz für das Gesuch um eine Invalidenrente eine separate Prüfung in Aussicht stellte (BVGer act. 1, Beilage 1), dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. November 2018 am 5. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Gewährung von beruflichen Massnahmen beantragte (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 (Posteingang) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (BVGer act. 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer act. 7), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Januar 2019 sinngemäss weiterhin die Gewährung von beruflichen Massnahmen und die Gutheissung seiner Beschwerde beantragte (BVGer act. 10), dass der Instruktionsrichter die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen nach einer vorläufigen und summarischen Prüfung als aussichtlos taxierte und daher mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies (BVGer act. 12), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 20. Februar 2019 an den Ausführungen und den Anträgen der Vernehmlassung festhielt (BVGer act. 14), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Februar 2019 den Schriftenwechsel per 5. März 2019 abschloss (BVGer act. 15), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht leistete (BVGer act. 12, 16), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-7008/2018 dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG ausschliesslich versicherten Personen („Versicherten“) vorbehalten sind, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1bis IVG frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische (…) Versicherung entsteht und spätestens mit dem Ende der Versicherung endet, dass bei der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert sind (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 1b IVG), dass sich der Beschwerdeführer am 21. Juli 2018 in der Schweiz abgemeldet und in seiner Heimat Deutschland Wohnsitz genommen hat (act. 66, 67, 68, 80; BVGer act. 1, 5), dass der Beschwerdeführer das Wohnsitzerfordernis in der Schweiz nicht erfüllt und hier auch nicht erwerbstätig ist, weshalb er nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt ist, dass mit der obligatorischen Versicherung auch der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen endet, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2018 in Deutschland Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht (act. 80),

C-7008/2018 dass damit auch eine Nachversicherung bei Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Sinne der Randziffer 1011 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung (KSBIL; Stand 1. Januar 2018) nicht in Betracht kommt (vgl. auch Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; BVGE 2017 V/7 E. 6.6 und 6.7), dass demnach die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der angefochtenen Verfügung zu Recht ablehnte, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm geschilderten Umstände daran nichts zu ändern vermögen, dass ein Wiederaufleben eines allfälligen Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen infolge des Unfallereignisses vom 1. Juli 2015 bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nicht vorgesehen ist (Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Randziffer 1011 ff. KSBIL; BVGE 2017 V/7 E. 6.6 und 6.7), dass aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage seitens der Invalidenversicherung keine Eingliederungsmassnahmen infolge des Unfallereignisses vom 1. Juli 2015 gewährt werden können, dass die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer weiter „die Möglichkeit der erneuten Einreise und Wohnsitznahme“ in der Schweiz beantragte, falls berufliche Massnahmen nur unter dieser Voraussetzung gewährt würden (BVGer act. 1), dass insoweit mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer von der Suva gemäss Verfügung vom 29. August 2017 seit dem 1. Juli 2017 eine Invalidenrente aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 12 % bezieht (act. 42, Seite 18 ff.), dass das Gesuch um eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung Gegenstand einer separaten Prüfung bildet (BVGer act. 1, Beilage 1),

C-7008/2018 dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-7008/2018 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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