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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2019 C-7007/2018

December 5, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,290 words·~11 min·8

Summary

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 18. Oktober 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7007/2018

Urteil v o m 5 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, (Kosovo), Zustelladresse: c/o C._______, vertreten durch Enver Durmishi, (Kosovo), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 18. Oktober 2018.

C-7007/2018 Sachverhalt: A. Der am (…) 1963 geborene A._______ (Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger und wohnt in (…), Kosovo (Akten der Vorinstanz [act.] 16; 126; 127). Im April 1990 reiste er in die Schweiz ein. Er war vom 17. Mai bis 16. November 1990 als Saisonnier für die B._______, ein Malergeschäft, arbeitstätig (act. 27; 28). Von Mai bis November 1990 entrichtete er während sieC.en Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act.145). B.

B.a Am 27. November 1990 war der Beschwerdeführer im ehemaligen Jugoslawien als Beifahrer in eine Autokollision verwickelt und erlitt dabei ein Schädelhirn- und Thoraxtrauma (act. 22; 38).

B.b Mit Verfügung der Suva vom 27. Oktober 1993 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente von 100% sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen (act. 94 S. 6).

C.

C.a Am 7. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz oder IVSTA) einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente und machte dabei geltend, dass er seit seinem Unfall im November 1990 zu 100% arbeitsunfähig sei (act. 16).

C.b Mit Vorbescheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2018 lehnte diese das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass aufgrund der Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo der Beschwerdeführer als Nichtvertragsausländer gelte. Ausländische Staatsangehörige, mit deren Heimatstaat die Schweiz kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen habe, seien nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen nicht (act. 19).

C-7007/2018 C.c Mit Einsprache vom 20. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er seit 28 Jahren eine Invalidenrente der Suva erhalte und bei der Pensionskasse (…) ein Guthaben habe. Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien über Sozialversicherungen vom 8. Juni 1962 sei es möglich, dass der Beschwerdeführer eine Invaliden- und Kinderrente bis 31. März 2010 erhalte. Es sei ausserdem das neue Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018 zu berücksichtigen sobald es in Kraft sei und die Invalidenleistungen seien dann neu zu überprüfen (act. 20).

C.d Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihrer Begründung gemäss Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (act. 150).

C.e Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Enver Durmishi, Kosovo, sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2018 sowie die Zusprache einer Invaliden- und Kinderrente. In der Begründung hielt der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen an die Ausführungen gemäss Einsprache vom 20. Juli 2018 (Beschwerdeakten [Bact.] 1).

C.f Am 7. Januar 2019 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (B-act. 6).

C.g Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2019 hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer bei der schweizerischen AHV/IV nur eine Beitragsdauer von 7 Monaten im Jahre 1990 aufweise und dementsprechend die einjährige bzw. dreijährige Mindestbeitragsdauer für einen Rentenanspruch nicht erfülle (act. 8).

C.h Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 die Gelegenheit geboten wurde eine Stellungnahme einzureichen und er keine Stellungnahme einreichte, schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 ab.

D. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

C-7007/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer nahm als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG) eingereicht, womit, nachdem der Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-7007/2018 2. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist nur bis 31. März 2010 auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Nach dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist vorliegend das Sozialversicherungsabkommen weiterhin anzuwenden, soweit ein IV-Rentenanspruch vor dem 31. März 2010 entstanden ist (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2).

3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit infolge des Autounfalles vom 27. November 1990 die Voraussetzungen für die Gewährung einer ordentlichen Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vor der Aufhebung des Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo per 1. April 2010 (E. 4) sowie danach (E. 5) erfüllt.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens (in der Fassung vom 1. Januar 1984) sind die jugoslawischen Staatsangehörigen in Bezug auf die Ansprüche gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung den Schweizer Bürgern gleichgestellt. Ein jugoslawischer Staatsangehöriger hat demgemäss dieselben versicherungsmässigen Voraussetzungen zu erfüllen wie ein Schweizer Bürger, damit ihm ein Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zusteht. Er muss somit im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung invalid und bei Eintritt der Invalidität versichert sein. Für den Anspruch auf eine ordentliche Rente muss er zudem bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben (Art. 4, 6, 28, 29 und 36 Abs. 1 IVG in der ab 1.1.1990 geltenden Fassung). 4.2 Der Beschwerdeführer erbrachte von Mai bis November 1990 insgesamt während sieben Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act.145). Es fehlte zum Zeitpunkt des Unfalls somit an der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

C-7007/2018 für eine ordentliche Invalidenrente, welche zum damaligen Zeitpunkt eine mindestens einjährige Beitragszeit vorsah. 5.

5.1 Das Sozialversicherungsabkommen ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Das Sozialversicherungsabkommen ist jedoch weiterhin anzuwenden, soweit der IV- Rentenanspruch vor dem 31. März 2010 entstanden ist (vgl. E. 2). 5.2 Da vor dem 31. März 2010 aufgrund der zu geringen Beitragszeit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente entstanden ist (vgl. E. 4.2), kann er auch für die Zeit danach keinen Anspruch aus dem Sozialversicherungsabkommen geltend machen. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (in der am 1. April 2010 geltenden Fassung und als nach Aufhebung des Sozialversicherungsabkommens anwendbare Bestimmung) als versicherungsmässige Voraussetzung für einen neu entstehenden Leistungsanspruch eine mindestens einjährige Beitragsdauer oder ein ununterbrochener Aufenthalt während zehn Jahren in der Schweiz erforderlich ist. Diese Mindestbeitragsdauer bezieht sich auf Eingliederungsmassnahmen sowie ausserordentliche Renten. Im Falle eines Anspruches auf ordentliche Renten muss die versicherte Person seit 1. Januar 2008 den dem Art. 6 IVG vorgehenden Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen, wonach mindestens drei Jahre Beiträge bezahlt worden sein müssen (ER- WIN MURER, Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1 – 27bis IVG], Handkommentar, 2014, Rn 57 zu Art. 6). Aufgrund der lediglich siebenmonatigen Beitragsdauer fehlt es auch nach Aufhebung des Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo an den Voraussetzungen, um einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zu begründen. 5.3 Dass eine höhere als die siebenmonatige Beitragsdauer vorliegt, ist im Übrigen weder aktenkundig noch wird dies geltend gemacht. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ausserdem geltend, dass mit dem am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018 (SR 0.831.109.475.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen Kosovo) sein Rentenanspruch erneut zu prüfen sei.

C-7007/2018 6.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung am 18. Oktober 2018 in Kraft standen. Das Sozialversicherungsabkommen Kosovo ist vorliegend insofern irrelevant, als es erst per 1. September 2019 und damit nach der Verfügung vom 18. Oktober 2018 in Kraft gesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch aufgrund des neuen Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo geltend machen. Er könnte ein neues Rentenbegehren bei der Vorinstanz stellen und würde neu als Vertragsausländer gelten. Allerdings würde er (auch) diesfalls den Nachweis zu erbringen haben, dass der Versicherungsfall der Invalidität nach Inkrafttreten des Abkommens eingetreten ist. Der Anerkennung eines Rentenanspruchs stünde jedoch auch hier die ungenügende Mindestbeitragsdauer entgegen, zumal gemäss Art. 15 Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens Kosovo keine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten stattfindet, wenn in der Schweiz nicht während mindestens eines Jahres Versicherungszeiten erworben wurden.

7. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder vor Aufhebung des Sozialversicherungsabkommens per 31. März 2010 noch danach Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente begründen konnte. In der Folge kann er auch keinen Anspruch auf eine Kinderrente geltend machen, deren Voraussetzung der Anspruch auf eine Invalidenrente ist (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer, der zur Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer beschwerdeweise nicht Stellung nimmt, dringt damit mit seinen Anträgen nicht durch. Die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren somit zu Recht abgewiesen.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Oktober 2018 ist zu bestätigen.

C-7007/2018 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

C-7007/2018 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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