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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2019 C-7006/2018

August 14, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,329 words·~7 min·8

Summary

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Zusprache einer abgestuften Invalidenrente mit Kinderrenten, Verfügungen IVSTA, beide vom 14. November 2018 (Invalidenrente) sowie deren drei vom 3. Dezember 2018 (Kinderrenten)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7006/2018

Abschreibungsentscheid v o m 1 4 . August 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Zusprache einer abgestuften Invalidenrente mit Kinderrenten, Verfügungen IVSTA vom 14. November 2018 (Invalidenrente) sowie vom 3. Dezember 2018 (Kinderrenten).

C-7006/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit zwei Verfügungen vom 14. November 2018 A._______ ab 1. März bis 30. September 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente von Fr. 1'816.– und ab 1. Oktober 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente von Fr. 454.– zusprach (Beilage 1 zu BVGer act. 1), dass die IVSTA mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 die Ausrichtung einer befristeten Kinderrente (zur ganzen Rente des Vaters) von Fr. 726.– ab 1. März bis 30. September 2017 betreffend das Kind B._______, geboren am (…), verfügte (BVGer act. 1, Beilage 2), dass die IVSTA mit zwei weiteren Verfügungen vom 3. Dezember 2018 für das Kind B._______, geboren am (…), und für das Kind C._______, geboren am (…), je eine Kinderrente von Fr. 182.– (zur Viertelsrente des Vaters) ab 1. Oktober 2017 zusprach (BVGer act. 1, Beilage 2), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügungen mit Beschwerde vom 10. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, es sei ihm ab November 2016 bis auf Weiteres eine ganze Rente zuzüglich Kinderrente zuzusprechen (BVGer act. 1), dass er am 28. Mai 2019 den Streitgegenstand hinsichtlich des Rentenbeginns modifizierte und neu mit Wirkung ab März 2017 bis auf Weiteres einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente geltend machte (BVGer act. 12), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer act. 4), dass er dieser Aufforderung innert Frist nachkam (BVGer act. 6), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. April 2019 (BVGer act. 10) erklärte, auf die angefochtenen Verfügungen zurückzukommen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprache einer ganzen IV-Rente auch nach dem September 2017 vollumfänglich anzuerkennen, dass die IVSTA nach der replikweisen Eingrenzung des Streitgegenstands auf den Rentenbeginn ab 1. März 2017 (BVGer act. 12) mit Duplik vom

C-7006/2018 1. Juli 2019 die vollumfängliche Übereinstimmung mit den Ansprüchen des Beschwerdeführers bestätigte und beantragte, das Beschwerdeverfahren abzuschreiben, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG beziehungsweise Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos wird (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen vom 14. November und vom 3. Dezember 2018 in Wiedererwägung gezogen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab März 2017 bis auf Weiteres vollständig anerkannt sowie die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt hat, dass aufgrund der replikweisen Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass seinen beschwerdeweise vorgebrachten Anträgen vollumfänglich entsprochen wurde und er mit der neuen Verfügung einverstanden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-7006/2018 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die wiedererwägungsweise Gutheissung des Anspruchs auf eine unbefristete ganze IV-Rente ab 1. März 2017 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE), dass der Rechtsvertreter mit Kostennote vom 28. Mai 2019 (BVGer act. 12, Beilage) ein Honorar von Fr. 4'625.65 geltend macht (16.05 Stunden à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen [davon Fr. 240.- für 160 Kopien à Fr. 1.50 pro Seite, Fr. 32.10 Porti und Fr. 2.– für Telefonate] und Mehrwertsteuer [Fr. 330.70]), dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand angemessen erscheint, hierfür aber Fr. 4'012.50 statt der verrechneten Fr. 4'020.85 zu bezahlen sind, dass nach Art. 11 Abs. 4 VGKE für Kopien 50 Rappen pro Seite verrechnet werden können, weshalb die geltend gemachten Auslagen zu kürzen sind, dass im Weiteren für die anwaltliche Vertretung von Personen im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet und somit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass die Parteientschädigung daher auf Fr. 4'126.60 festzusetzen ist (inklusive Barauslagen von Fr. 114.10).

C-7006/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'126.60 zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Duplik vom 1. Juli 2019 und Formular «Zahladresse») – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

C-7006/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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