Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6913/2018
Urteil v o m 1 2 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien S._______, vertreten durch lic. iur. Bekim Mustafi, Neosana AG, Baslerstrasse 60, 8048 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Abweisung des Leistungsbegehrens, Verfügung IVSTA vom 26. Oktober 2018.
C-6913/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 das Begehren von S._______ (Beschwerdeführer) auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1 Beilage 2), dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess (BVGer act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 28. Januar 2019 aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgemässer Bezahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer act. 2), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 zugestellt wurde (BVGer act. 3), dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 1. Februar 2019 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 4, vgl. Buchungsbeleg PostFinance AG BVGer act. 5), dass der Kostenvorschuss vorliegend einen Tag nach Ablauf der angesetzten Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde, woraus jedoch noch nichts für die Verspätung der Vorschussleistung abzuleiten ist (vgl. BGE 143 IV 5 E. 2.6; 139 II 364 E. 3.2), weshalb der Beschwerdeführer mit
C-6913/2018 Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2019, aufgefordert wurde, die rechtzeitige Vorschussleistung nachzuweisen, verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Ablauf der Frist werde über die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kostenvorschusses aufgrund der Akten entschieden (BVGer act. 7), dass diese Instruktionsverfügung dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 zugestellt wurde (BVGer act. 7), dass der Beschwerdeführer sich innert er angesetzten First nicht vernehmen liess, und den angeforderten Nachweis auch nicht erbrachte, dass demzufolge kein Zweifel daran besteht, dass der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der verspätet einbezahlte Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
C-6913/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: