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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2026 C-6906/2023

February 12, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,424 words·~22 min·3

Summary

Rente | Alters- und Hinterlassenenrente, Altersrente (Einspracheentscheid vom 16.11.2023)

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6906/2023

Urteil v o m 1 2 . Februar 2026 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Einzelrichter), Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Shani Asllani, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenrente, Altersrente (Einspracheentscheid vom 16. November 2023).

C-6906/2023 Sachverhalt: A. Der am (…) 1958 geborene, in Kosovo wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) von Dezember 1990 bis April 1991, von Januar bis März 1992 und von Januar bis März 1993 als Saisonnier bei B._______ in C._______ und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 3 und 5). B. B.a Am 24. April 2023 meldete sich der Versicherte über die zuständige kosovarische Behörde bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 3). B.b Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wies die SAK das Altersrentengesuch des Versicherten ab. Sie begründete, dass dem Versicherten gemäss ihren Abklärungen kein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könne, womit die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. SAK-act. 7). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Shani Asllani, ASLLANI - LAW OFFICE, am 2. August 2023 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2023 und die Entrichtung einer Altersrente bzw. Abfindung. Zur Begründung machte er geltend, es seien ihm zusätzliche Versicherungszeiten in den Zeiträumen vom 14. Januar bis 14. April 1988 und vom 31. Januar bis 30. April 1989 anzurechnen. Als Nachweis verwies er auf Kopien seines Passes mit An- und Abmeldestempel der Gemeinde C._______ sowie Visaeinträgen aus den Jahren 1988 und 1989, in welchen B._______ als Arbeitgeber genannt wurde (vgl. SAK-act. 11 mit Beilagen). Mit E-Mail vom 9. August 2023 reichte er in Ergänzung der Einsprache zudem eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde C._______ vom 7. August 2023 ein (vgl. SAK-act. 13). B.d Mit Schreiben vom 27. September 2023 gelangte die SAK an die Ausgleichskasse des Kantons D._______ und teilte mit, der Versicherte habe Visakopien der Jahre 1988 und 1989 eingereicht, in denen «B._______»

C-6906/2023 als Arbeitgeber genannt sei. Da der Versicherte gemäss IK-Auszug in den Folgejahren als Saisonnier für diesen Arbeitgeber tätig gewesen sei, bitte sie um eine Überprüfung, ob der Versicherte auch während der Jahre 1988 und 1989 auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei (vgl. SAK-act. 16). B.e Die Ausgleichskasse des Kantons D._______ antwortete mit Schreiben vom 5. Oktober 2023, dass der Arbeitgeber B._______, Landwirt, C._______ mit ihrer Kasse abgerechnet habe. Der Versicherte sei auf den Lohnbescheinigungen der Jahre 1988 und 1989 nicht aufgeführt. Auf den Lohnbescheinigungen sei ein Herr E._______, geboren am (…) 1952, aufgeführt, bei dem es sich eventuell um den Bruder des Versicherten handle (vgl. SAK-act. 17). B.f Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2023 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab und bestätigte die Verfügung vom 5. Juni 2023. Zur Begründung führte sie aus, dass nach der Systematik des AHVG nur Beitragszeiten und nicht nur Versicherungszeiten ohne Beitragszahlungen rentenbildend seien. Für die Jahre 1988 und 1989 existierten keine Einträge im IK. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Visaeinträge im Pass) seien Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse vorgenommen worden. Diese habe jedoch mitgeteilt habe, dass der Versicherte in den Jahren 1988 und 1989 nicht auf der Lohndeklaration des Arbeitgebers «B._______» aufgeführt gewesen sei. Die vom Versicherten eingereichten Unterlagen seien als Beweis für eine beitragspflichtige Arbeitstätigkeit nicht ausreichend. Vielmehr hätte es konkreter Nachweise bedurft, aus denen sich für die Jahre 1988 und 1989 ein Erwerbseinkommen ergebe, von dem die erforderlichen Sozialversicherungsabzüge abgeführt worden seien. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass Arbeitgeber bei Kurzarbeitsverhältnissen (Saisonarbeit) nicht verpflichtet gewesen seien, Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen abzuführen (vgl. SAK-act. 19). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten von Shani Asllani, mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Der Beschwerdeführer liess die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. November 2023 und die Entrichtung einer Altersrente bzw. Abfindung beantragen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen festhalten, dass mit den zusätzlich zu berücksichtigenden Versicherungszeiten vom 14. Januar bis 14. April 1988 und vom 31. Januar bis

C-6906/2023 30. April 1989 die einjährige Beitragszeit erfüllt sei. Würden AHV-Beiträge durch den Arbeitgeber nicht entrichtet, habe das für die betroffenen Arbeitnehmer keine Auswirkungen. Der Versicherungsschutz bleibe bestehen, solange die Beschäftigung nachgewiesen werden könne und die Arbeit gegen Lohn bestanden habe. Er, der Beschwerdeführer, könne die Anwesenheit in der Schweiz, die Tätigkeit, die An- und Abmeldung in bzw. aus der Schweiz in den Jahren 1988 und 1989 in mehrfacher Hinsicht nachweisen (Visum von der schweizerischen Botschaft in F._______, An- und Abmeldebestätigung bei der Gemeinde, Wohnsitzbestätigung der Gemeinde, die diese Anwesenheiten bestätige, und Stempel der Grenzkontrolle bzw. Gesundheitskontrolle «GSD+SSF», die damals vorgesehen gewesen seien). Im Weiteren machte der Rechtsvertreter geltend, ähnliche Fälle vertreten zu haben, in denen bei fehlendem Nachweis über die Tätigkeit in der Schweiz eine Wohnsitzbestätigung eingeholt worden sei. Habe der tatsächliche Wohnsitz für die fragliche Zeit in der Schweiz nachgewiesen werden können, seien für diese Zeit AHV-Beiträge gutgeschrieben worden (als Beilage wurde für eine andere Person ein IK-Auszug und eine Wohnsitzbescheinigung beigelegt). C.b Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. November 2023. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Wohnsitzbescheinigung seine Anmeldung in der Einwohnergemeinde C._______ im Zeitraum vom 15. Januar bis 21. April 1988 sowie vom 31. Januar bis 29. April 1999 bestätige. Es sei damit möglich, dass er auch in diesen beiden Jahren saisonal in der Schweiz gearbeitet habe. Nachweise über einen Lohn, von dem Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien, habe er jedoch nicht beigebracht. Als Kurzaufenthalter sei es ihm rechtlich auch nicht möglich gewesen, Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen. Die Aussage in der Beschwerde, wonach in einem anderen Fall aufgrund von Wohnsitzzeiten AHV-Beitragszeiten anerkannt worden seien, treffe nicht zu. Im erwähnten Fall habe die Abklärung ergeben, dass der Rentenantragssteller unter zwei AHV-Nummern registriert gewesen sei. Der Beschwerdeführer weise nachweislich insgesamt 11 Beitragsmonate auf, womit die Voraussetzungen nach Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt seien und kein Anspruch auf eine Rente/einmalige Abfindung bestehe (vgl. BVGeract. 4). C.c Nachdem der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2024 eingeladen worden war, für die behaupteten weiteren

C-6906/2023 Beitragsmonate Nachweise (insb. Arbeitsverträge, Lohnbescheinigungen etc.) vorzulegen, liess er replikweise an seinen Anträgen festhalten und im Wesentlichen neu geltend machen, dass er von seinem Arbeitgeber am Monatsende das Geld und keinerlei Papiere über die Zusammensetzung/Aufstellung des Lohns, geschweige denn einen Lohnausweis erhalten habe. Damals sei es üblich gewesen, Arbeitern den Lohn ohne einen schriftlichen Beleg zu geben, insbesondere bei Landwirten und Erntearbeitern. Sein Bruder E._______ habe nichts mit der Sache zu tun. Der Arbeitgeber hätte mit der Ausgleichskasse separate Abrechnungen tätigen sollen. Es dürfe ihm, dem Beschwerdeführer, kein Nachteil daraus entstehen, dass der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und die Beiträge nicht vom Lohn abgerechnet habe. Im Weiteren sei eine Nachforschung dazu angebracht, ob er, der Beschwerdeführer, zusätzlich unter einem anderen Namen bzw. einer anderen Schreibweise und/oder einer anderen AHV-Nummer erfasst worden sei. Diesfalls sei eine IK-Kontenzusammenführung durchzuführen (vgl. BVGer-act. 6). C.d Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2024 wurde ein Exemplar der Replik der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 7). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

C-6906/2023 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG (Art. 48 VwVG) beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. November 2023, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. August 2023 gegen die Verfügung vom 5. Juni 2023 abgewiesen wurde. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine AHV-Altersrente zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, hat dort seinen Wohnsitz und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt damit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018 (SR 0.831.109.475.1; nachfolgend: Abkommen) sowie die entsprechende Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.475.11; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) sind am 1. September 2019 in Kraft getreten und im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbar, da der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2023 datiert. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 in der Schweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung über die AHV. Nach Art. 4 des Abkommens sind die

C-6906/2023 Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen AHV allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (…) 2023 das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter für Männer von 65 Jahren erreicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; 117 V 121). 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 3.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mitwirkungspflichten gelten insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 137 II 313 E. 3.5.2). 3.5 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass

C-6906/2023 der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2022, Rz. 3.140). 3.5.2 Kommt die Behörde bzw. das Gericht bei umfassender sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, oder dass von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, so kann die Behörde bzw. das Gericht in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Abnahme weiterer Beweise absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10; vgl. auch JENNI/SCHIAVI, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 43 N. 13). 4. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). 4.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für

C-6906/2023 ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b). Der volle Beweis gilt als erbracht, wenn die Behörde vom Vorhandensein einer Tatsache derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage 2025, S. 199, Rz. 482). Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem sie von sich aus alles ihr Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. auch Urteile des BGer 9C_657/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1 f. und 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 3). 5. 5.1 Gemäss dem auf den Beschwerdeführer lautenden aktenkundigen IK- Auszug vom 5. Juni 2022 sind insgesamt 11 Beitragsmonate (von Dezember 1990 bis April 1991, von Januar bis März 1992 und von Januar bis März 1993) eingetragen, wobei als Arbeitgeber «B._______» genannt wird. Diese Beitragszeiten sind unbestritten. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer zusätzlich in den Jahren 1988 und 1989 je rund drei Monate eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat, die anzurechnen wäre. Konkret macht er geltend, er sei bereits in den Zeiträumen vom 15. Januar bis 21. April 1988 sowie vom 31. Januar bis 29. April 1989 bei «B._______» beitragspflichtig erwerbstätig gewesen. Unterlagen, die eine Entrichtung von AHV-Beiträgen in diesen Zeiträumen direkt belegen würden, wie beispielsweise Lohnabrechnungen, hat der Beschwerdeführer

C-6906/2023 auch nach entsprechender Einladung nicht vorgelegt. Es besteht somit keine offenkundige Unvollständigkeit des IK-Auszugs. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten vor Eintritt des Versicherungsfalls weder einen Kontenauszug noch eine Berichtigung verlangt hat, hat er für die behaupteten fehlenden Eintragungen im IK – in Abweichung von dem im AHV-Bereich geltenden Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – den vollen Beweis zu erbringen (vgl. E. 4.2 hiervor). Zu prüfen ist nachfolgend, ob ihm dies mit den ins Recht gelegten Unterlagen gelingt. 5.2 Aus den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Passkopien geht hervor, dass dem Beschwerdeführer am 13. Januar 1988 sowie am 30. Januar 1989 von der schweizerischen Botschaft in F._______ jeweils ein Visum für maximal drei Monate für eine Anstellung bei «B._______» in C._______ erteilt wurde. Gemäss den Stempeln im Pass reiste der Beschwerdeführer am 14. Januar 1988 bzw. am 31. Januar 1989 in die Schweiz ein (vgl. S. 15 und 19 des Passes, Beilagen zu BVGer-act. 1; SAK-act. 11, S. 17 und 19). Zudem finden sich im Pass An- und Abmeldestempel der Gemeinde C._______ («in C._______ angemeldet von G._______ am 21. Januar 1988» [vgl. S. 17 des Passes, Beilage zu BVGer-act. 1, SAK-act. 11, S. 18], «in C._______ angemeldet von G._______ am 20. Februar 1989» und «in C._______ abgemeldet von G._______ am 28. April 1989» vgl. S. 21 des Passes, Beilage zu BVGeract. 1; SAK-act. 11, S. 20]). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde C._______ vom 7. August 2023 eingereicht, gemäss welcher er vom 15. Januar bis 21. April 1988 sowie vom 31. Januar bis 29. April 1989 an der (…)strasse (…) in (…) C._______ wohnhaft war (vgl. Beilage zu BVGer-act. 1; SAK-act. 13, S. 3). Ferner weist der Beschwerdeführer auf die im Pass enthaltenen Stempel «GSD+SSF» vom 14. Januar 1988 und 31. Januar 1989 hin, bei welchen es sich um Stempel der Grenzkontrolle bzw. Gesundheitskontrollen handle, welche damals vorgesehen gewesen seien (vgl. S. 27 des Passes, Beilage zu BVGer-act. 1; BVGer-act. 1, S. 4). 5.3 Die erwähnten Unterlagen sprechen zwar für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in C._______ während der Zeiträume vom 15. Januar bis 21. April 1988 sowie vom 31. Januar bis 29. April 1989 (vgl. Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde C._______ vom 7. August 2023). Auch mag zutreffen, dass die zuständigen Behörden von einer vorgesehenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beim Arbeitgeber B._______ ausgingen und ihm dafür die Zulassung erteilten. Jedoch belegen die

C-6906/2023 Unterlagen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht, dass der Beschwerdeführer die Arbeit bei B._______ tatsächlich aufgenommen hat, dass er die Arbeit während der ganzen Bewilligungsdauer ausgeübt hat, dass ihm für die Arbeit ein Lohn ausbezahlt worden ist, und erst recht nicht, dass von diesem Lohn AHV-Beiträge entrichtet worden sind. Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Unterlagen vorgelegt, welche belegen würden, dass er im Rahmen einer Beschäftigung als Saisonnier bei B._______ in den in den Jahren 1988 und 1989 einen Lohn bezogen hätte, von welchem die gesetzlichen AHV-Beiträge abgezogen worden wären. Auch nach Einladung des Bundesverwaltungsgerichts, Nachweise für die behaupteten weiteren Beitragsmonate in Form von Arbeitsverträgen, Lohnbescheinigungen etc. vorzulegen (vgl. Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2024, BVGeract. 5, Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs), hat er keine weiteren Unterlagen eingereicht. Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht eine Abklärung bei der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons D._______ durchgeführt. Diese hat mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf den Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers B._______ in den Jahren 1988 und 1989 nicht aufgeführt sei (vgl. SAK-act. 17). Somit gibt es keinerlei Nachweis für eine beitragspflichtige Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 1988 und 1989. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Lohn jeweils am Monatsende ohne jegliche Papiere erhalten und sein Arbeitgeber B._______ habe es entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung unterlassen, AHV-Beiträge von diesem Lohn abzurechnen, ist nicht nur unbelegt, sondern erscheint angesichts der vorliegenden Umstände auch nicht glaubhaft. Denn wie sich aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons D._______ ergibt, hat der Arbeitgeber B._______ in den Jahren 1988 und 1989 Löhne für den bei ihm damals angestellten Bruder des Beschwerdeführers gemeldet und Beiträge entrichtet (vgl. SAK-act. 17). Wenn der gleiche Arbeitgeber im gleichen Zeitraum für einen anderen Arbeitnehmer – vorliegend für den Bruder des Beschwerdeführers – korrekt Lohn gemeldet und Beiträge abgerechnet hat, spricht dies klar gegen die Annahme, dass der Arbeitgeber dasselbe beim Beschwerdeführer trotz entlöhnter Tätigkeit unterlassen haben soll. Dies umso mehr, als der Arbeitgeber in den folgenden Jahren (1990 bis 1993) den Lohn des Beschwerdeführers korrekt gemeldet und Beiträge entrichtet hat, was unbestritten ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber beim Beschwerdeführer auch in den Jahren 1988 und 1989 – genauso wie er das bei dessen Bruder getan hat – Beiträge vom Lohn abgerechnet hätte, wenn auch der Beschwerdeführer in den Jahren

C-6906/2023 1988 und 1989 tatsächlich eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit bei ihm ausgeübt hätte, wofür es jedoch – wie erwähnt – keinerlei Nachweis gibt. Diese Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer, der aus der behaupteten Erwerbstätigkeit eine Anrechnung von Beitragszeiten und Beiträgen ableiten will, zu tragen (vgl. oben E. 4.2). 5.4 Auch die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass in einem anderen ihm bekannten Fall Beitragszeiten allein aufgrund von nachgewiesenen Wohnsitzzeiten angerechnet worden seien, trifft nicht zu. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz war es im betreffenden Fall vielmehr so, dass im Rahmen der Abklärungen zu Beitragszeiten festgestellt wurde, dass die versicherte Person unter zwei verschiedenen AHV- Nummern registriert war (vgl. BVGer-act. 4, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer verfügte in den Jahren 1988 und 1989 jeweils über eine befristete Saisonbewilligung, die von vornherein auf einen vorübergehenden Aufenthalt ausgerichtet war. Ob unter diesen Umständen ein zivilrechtlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB begründet werden konnte, kann offenbleiben, denn für die Anrechnung von allenfalls rentenbildenden Beitragszeiten ist die Ausübung einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit oder eine Entrichtung von Beiträgen vorausgesetzt. An entsprechenden Nachweisen mangelt es im vorliegenden Fall, sodass der Beschwerdeführer allein aus allfällig nachgewiesenen Wohnsitzzeiten bzw. Aufenthalten in der Schweiz, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.5 Von der replikweise verlangten Nachforschung zur Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls unter anderem Namen (inkl. anderer Schreibweise) und/oder noch einer anderen AHV-Nummer erfasst wurde, ist mangels jeglicher diesbezüglicher Hinweise abzusehen. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, es sei ihm bisher nicht bekannt, dass er auch andere AHV- Nummern gehabt habe oder unter anderem Namen registriert worden sei (vgl. BVGer-act. 6, S. 2 Ziff. II). Die Vorinstanz hat zudem bereits in der Vernehmlassung mit Bezug auf den Fall, in dem eine versicherte Person unter zwei AHV-Nummern registriert gewesen war, ausdrücklich festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine solche Konstellation nicht vorliege (vgl. BVGer-act. 4, S. 3). Da sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erweist, ist auch von weiteren Abklärungen in Bezug auf die behauptete Erwerbstätigkeit in den Jahren 1988 und 1989 abzusehen, da solche angesichts der seitdem vergangenen Zeit von im Zeitpunkt der Verfügung rund 35 Jahren nicht erfolgsversprechend wären. Nach einem derart langen Zeitraum ist überwiegend wahrscheinlich nicht mehr damit zu rechnen, dass noch sachdienliche Unterlagen vorhanden oder verlässliche

C-6906/2023 Auskünfte einholbar sind. Auf weitere Abklärungen ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. oben E. 3.5.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10). 5.6 Aus dem Dargestellten folgt, dass weder die Unrichtigkeit der fehlenden IK-Einträge offenkundig noch der volle Beweis erbracht ist, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers unrichtig sein soll. Auf den IK-Auszug ist daher für die Bestimmung der Dauer der Beitragsleistung und die Höhe der Beiträge abzustellen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den gemäss IK-Auszug ausgewiesenen insgesamt 11 Beitragsmonaten die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt, weshalb er keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV hat. Mangels Rentenanspruchs entfällt auch der Anspruch auf eine einmalige Abfindung. 6.2 Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 16. November 2023 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-6906/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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