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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2023 C-6785/2019

February 13, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,250 words·~1h 1min·4

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Nachzahlung von Rentenbetreffnissen, Verfügung der IVSTA vom 21. November 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6785/2019

Urteil v o m 1 3 . Februar 2023 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Jobcenter Landkreis (…), (Deutschland), Beigeladene.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Nachzahlung von Rentenbetreffnissen, Verfügung der IVSTA vom 21. November 2019.

C-6785/2019 Sachverhalt: A. A.a Die am (…) geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in Deutschland, arbeitete während ihrer Grenzgängertätigkeit von September 1990 bis Juni 2007 als [Beruf] in der Schweiz und entrichtete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV- STA-act. 8). Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat einen Sohn, geboren am (…) (IVSTA-act. 1/7, 148/1). A.b Am 25. September 2012 (IVSTA-act. 1) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Auf das Gesuch trat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. August 2013 nicht ein (IVSTA-act. 20). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5739/2013 vom 26. November 2013 gutgeheissen, die Nichteintretensverfügung aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen. A.c Daraufhin nahm die Vorinstanz medizinische Abklärungen vor und wies das Rentengesuch mit Verfügung vom 12. März 2015 (IVSTA-act. 66) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. April 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2332/2015 vom 14. März 2018 dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. A.d In Nachachtung des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts veranlasste die Vorinstanz ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Gastroenterologie und Ophthalmologie (IVSTA-act.130-134), gestützt auf welches sie der Beschwerdeführerin mit zwei Verfügungen je datierend vom 16. Juli 2019 (IVSTAact. 152, 153) vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2014 und ab 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente einschliesslich einer Kinderrente für ihren Sohn zusprach, was für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019 einen Rentennachzahlungsbetrag von CHF 113'530.- (CHF 88'986.- + CHF 24'544.-) ergab.

C-6785/2019 B. B.a Das Jobcenter des Landkreises (…) (im Folgenden: Jobcenter) meldete am 27. März 2013 gegenüber der IVSTA (IVSTA-act. 9) einen «Erstattungsanspruch» an. Die Vorinstanz teilte dem Jobcenter mit Schreiben vom 9. April 2013 (IVSTA-act. 10) mit, dass vom «Erstattungsanspruch» auf eine allfällige Rentennachzahlung Vormerk genommen worden sei. B.b Am 16. Juli 2019 (IVSTA-act. 155) ersuchte die Vorinstanz das Jobcenter, das Formular «Verrechnung von Nachzahlungen AHV/IV» ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren und Kopien der Verfügungen sowie eine detaillierte Aufstellung über die Berechnung des Verrechnungsbetrages zuzustellen. B.c Mit zwei Schreiben je datierend vom 31. Oktober 2019 (IVSTAact. 156) machte das Jobcenter bei der IVSTA für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019 einen «Erstattungsbetrag» von insgesamt EUR 87'598.16 (EUR 50'266.55 + EUR 4'127.34 + EUR 746.15 + EUR 28'426.15 + EUR 3'404.46 + EUR 627.51) geltend, da in dieser Zeit Leistungen aus dem Zweiten Buch des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn erbracht worden seien. Den Schreiben war je eine Auflistung mit Beträgen an die Beschwerdeführerin und ihren Sohn beigelegt. B.d Daraufhin teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2019 (IVSTA-act. 157) mit, vom Nachzahlungsbetrag in der Höhe von CHF 113'530.- werde der Betrag von CHF 92'939.70 abgezogen und an das Jobcenter überwiesen. Die Restanz von CHF 20'590.30 werde der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft der Verfügung ausbezahlt. C. Gegen die Verfügung vom 21. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2019 (Postaufgabe; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 21. November 2019 sei aufzuheben und die unstrittige Summe von CHF 20'590.30 inkl. Zinsen sei bis spätestens 7. Januar 2020 auszuzahlen. Als Begründung brachte sie vor, das Jobcenter habe keinen «Rückforderungsanspruch» und zudem seien die vom Jobcenter aufgelisteten Beträge zu hoch.

C-6785/2019 D. Der mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 (BVGer-act. 2) eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- ging fristgerecht in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 8). E. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2020 (BVGer-act. 14) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des Jobcenters vom 11. März 2020 (BVGer-act. 14/1), worin dieses ausführte, der «Erstattungsanspruch» bleibe in angemeldeter Höhe bestehen. F. Mit Replik vom 24. Juni 2020 (BVGer-act. 19) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest. G. Mit Duplik vom 22. Juli 2020 (BVGer-act. 21) hielt die Vorinstanz ihrerseits an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Zudem verwies sie auf die Stellungnahme des Jobcenters vom 10. Juli 2020 (BVGer-act. 21/1). H. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 (BVGer-act. 23) wurde das Jobcenter zum Verfahren beigeladen und zu einer Stellungnahme eingeladen. Mit Eingabe vom 2. November 2020 (Faxeingang am 2. November 2020, BVGer-act. 27; Briefeingang mit Belegen am 9. November 2020, BVGeract. 28) teilte das Jobcenter mit, für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019 betrage der «Erstattungsanspruch» EUR 117'191.73. Nach § 40a Satz 2 SGB II bestehe ein «Ersatzanspruch» auch bei nachträglich festgestellter voller Erwerbsminderung. Die Differenz zum bisher geltend gemachten Betrag (vgl. Bst. B.c weiter oben) sei nachträglich nicht genau feststellbar. Der aktuell geltend gemachte Betrag sei massgebend. Der Anlage 1 von BVGer-act. 28 mit dem Titel «Ausgezahlte Ansprüche» lässt sich entnehmen, dass sich der neu geltend gemachte Betrag aus den Leistungen an die gesamte Bedarfsgemeinschaft (bestehend aus Beschwerdeführerin, Ehegatte und Sohn) zusammensetzt, wobei gemäss den Berechnungen des Jobcenters für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2019 von den geltend gemachten EUR 117'191.73 EUR 46'384.31

C-6785/2019 zugunsten der Beschwerdeführerin, EUR 27'220.10 zugunsten ihres Sohnes und EUR 43’587.32 zugunsten ihres Ehemannes ausbezahlt worden sind. I. Mit Verfügung vom 11. März 2022 (BVGer-act. 37) forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, beim Jobcenter sämtliche Einzelentscheidungen betreffend die Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019 einzuholen und dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen. J. Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. April 2022 (Postaufgabe, BVGer-act. 43) mit, sie wolle ihrerseits Belege beibringen. K. Mit Schreiben vom 12. April 2022 (BVGer-act. 44) reichte die Vorinstanz die Verfügungen des Jobcenters (vgl. I weiter oben) ein. Gemäss Schreiben des Jobcenters handelt es sich um «sämtliche Entscheidungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019, die für die Versicherte, den Ehegatten und den Sohn ergangen sind». Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese Verfügungen der Beschwerdeführerin zu und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein (BVGer-act. 45). L. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 (Postaufgabe, BVGer-act. 49) beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung der Rückzahlung an das Jobcenter, die umgehende Ausbezahlung der unstrittigen Summe von CHF 20'590.30 und die Zusprache von «Schadenersatz für die durch die Fehlentscheidungen des Jobcenters entstanden Kosten, wie Räumungsklage und Verlust der Wohnungseinrichtung». Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Ehemann B._______, und nicht sie habe beim Jobcenter einen Antrag gestellt. Ihm seien 2019 auch entsprechende Beträge von der AHV einbehalten und an das Jobcenter ausbezahlt worden. Diese Auszahlung/Verrechnung finde sich nirgends in den Akten des Jobcenters. Das Jobcenter sei während dreier Jahre nicht in der Lage gewesen, eine korrekte und nachvollziehbare Auflistung der angeblichen Kosten zu erstellen. Eine Ablichtung von Bescheiden und deren Änderungsbescheiden würden weder eine Abrechnung noch einen Leistungsnachweis darstellen. Wieder sei kein einziger aussagefähiger Nachweis eingereicht worden.

C-6785/2019 Dem Schreiben der Beschwerdeführerin lag eine an sie adressierte Zahlungserinnerung der Bundesagentur für Arbeit vom 14. März 2022 für die Zeit vom 1. August 2019 bis zum 30. September 2019 in der Höhe von CHF 1'267.78 bei. M. Mit Verfügung vom 4. November 2022 (BVGer-act. 54) wies das Bundesverwaltungsgericht den seitens der Beschwerdeführerin wiederholt – zuletzt am 9. Juni 2022 (Poststempel) – gestellten Antrag auf vorzeitige Auszahlung des Betrags von CHF 20'590.30 inkl. Zins ab und stellte ihr die Eingabe des Jobcenters vom 2. November 2020 inkl. Anlagen (vgl. Bst. H. resp. BVGer-act. 28) zur Kenntnis und zur Stellungnahme zu. N. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 (Poststempel; BVGer-act. 57) beantragte die Beschwerdeführerin erneut, es sei ihr der gesamte Rentennachzahlungsbetrag von CHF 113'530.- auszubezahlen. Überdies wiederholte sie den mit Zwischenverfügung vom 4. November 2022 seitens des Gerichts abgelehnten Antrag um vorzeitige Ausrichtung des Betrags von CHF 20'590.30 inkl. Zins. Zur Begründung dieser Anträge führte sie im Wesentlichen aus, es sei kein einziger nachvollziehbarer, aussagefähiger Nachweis für den vom Jobcenter geforderten Rückerstattungsbetrag eingereicht worden, sondern lediglich grobe, unübersichtliche und fehlerhafte Tabellen oder Ausdrucke von irgendwelchen Bescheiden. Ferner sei bis heute nie konkret dargelegt worden, ob, wohin und wie Zahlungen des Jobcenters geflossen seien. So werde dem Gericht seitens des Jobcenters insbesondere der korrekte Adressat der Zahlungen verschwiegen. Nicht sie, sondern ihr Ehemann B._______, bei dem es sich um den Haushaltsvorstand handle, sei der korrekte Adressat. Die von ihrem Ehemann getätigten Rückzahlungen wie auch der jeweilige Devisenkurs seien unberücksichtigt geblieben. Des Weiteren habe das Jobcenter seine nachträgliche, wesentlich überhöhte, realitätsfremde Forderung nicht nur verspätet gestellt; vielmehr sei ihr (der Beschwerdeführerin) diese Forderung erst mit zweijähriger Verspätung zur Kenntnis gebracht worden, weshalb sie die Anerkennung derselben verweigere. Eine Vollmacht ihrerseits, welche die Forderung des Jobcenters rechtfertigen würde, fehle ebenso. Ohnehin dürfe die Behörde nur auf 10-30% ihres Anteils an der Bedarfsgemeinschaft zugreifen und dies nur innerhalb eines Jahres. Tatsächlich sei das Jobcenter seiner Pflicht, die Beschwerdeführerin und ihre Familie solange zu unterstützen, bis die Rentennachzahlung erfolge, nie korrekt nachgekommen. So seien sie Opfer einer Zwangsräumung geworden, weil das

C-6785/2019 Jobcenter ihnen die korrekte Mietzahlung jahrelang verweigert habe. Sämtliche Wertgegenstände, unter anderem Familienerbstücke, seien dabei verschwunden und sie seien in ein Obdachlosenasyl gebracht worden, das für Schwerstbehinderte völlig ungeeignet gewesen sei. Die ganze Familie sei traumatisiert, insbesondere ihr Sohn, der, weil sie sein Schulgeld nicht mehr hätten bezahlen können, zusätzlich aus der Schule rausgemobbt worden sei. Was nütze es da noch, wenn sie Monate danach vom Verwaltungsgericht (…) bekommen hätten? Und nun werde auch noch versucht, diese zugesprochene Kostenübernahme auf schweizerischem Umweg wieder «reinzuholen». Der vom Jobcenter angerichtete Schaden sei irreparabel und übersteige bei weitem die angebliche Forderung. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 21. November 2019, mit welcher der Abzug eines Betrags in der Höhe von CHF 92'939.70 von der mit Verfügung vom 16. Juli 2019 angeordneten Nachzahlung im Umfang von CHF 113'530.verfügt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass der in Abzug gebrachte Betrag an das Jobcenter geschuldet sei.

C-6785/2019 Der Rückerstattungsbetrag ans Jobcenter basiert auf dessen Schreiben vom 31. Oktober 2019, in denen es für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2019 einen Erstattungsbetrag von EUR 55'140.04 für die Beschwerdeführerin und EUR 32'458.12 für deren Sohn, total EUR 87’598.16, geltend machte (vgl. Bst. B.c und IVSTA-act. 156). Am 2. November 2020 und damit während des hängigen Beschwerdeverfahrens machte das Jobcenter einen höheren Erstattungsbetrag von EUR 117'191.73 geltend. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ein Rückerstattungsanspruch seitens des Jobcenters besteht. Ferner moniert sie, dass keine nachvollziehbare Abrechnung über die Höhe des vom Jobcenter geltend gemachten «Rückforderungsanspruchs» vorliege. Umstritten ist folglich sowohl der «Rückforderungsanspruch» als solcher als auch dessen Höhe. 2.2 Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand und damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einzelentscheidungen des Jobcenters. Ebenfalls nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Rückforderung des Jobcenters gegenüber der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 30. September 2019 und die Zahlungserinnerung vom 14. März 2022 rechtens sind, denn vorliegend geht es zeitlich um eine frühere Zeitperiode, nämlich einzig um den Rückerstattungsanspruch für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019. Auch der geltend gemachte Schadenersatzanspruch für die bedauerlichen Folgen der Zwangsräumung («Kosten für Räumungsklage und Verlust Wohneigentum») liegt ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes und ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Sie bezog in Deutschland Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II. Am 16. Juli 2019 (IVSTA-act. 152, 153) sprach die IVSTA der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 2013 eine ganze ordentliche Invalidenrente inklusive Kinderrente zu. Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019 wurde zurückbehalten, da das Jobcenter für denselben Zeitraum einen Rückerstattungsanspruch geltend gemacht hatte. Aufgrund dieser Konstellation gelangen im vorliegenden Fall das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, ins-

C-6785/2019 besondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: EG VO 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: DVO 987/2009), in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind in der Schweiz auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU- Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung indessen auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 21. November 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 143 V 446 E. 3.3), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 21. November 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (insbes. auch Vorschriften, die vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2019 in Kraft waren; vgl. zum Ganzen BGE 130 V 445). 3.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine

C-6785/2019 Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353 E. 3.1; 139 V 127 E. 1.2; THOMAS HÄBERLI in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 48 zu Art. 62; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 62; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 1.54). 4. Zunächst ist die formelle Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen. 4.1 Die Beschwerdeführerin monierte beschwerdeweise (BVGer-act. 1), in der Verfügung vom 21. November 2019 sei dem Jobcenter ohne nähere Begründung ein Betrag von CHF 92'939.70 zugesprochen worden. Die Beschwerdeführerin rügt folglich eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu dieser formellen Rüge der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 14 und 21). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift (BGE 143 V 71 E. 4.1; 132 V 368 E. 3.1). Inhaber des Gehörsanspruchs sind in Sozialversicherungsverfahren die Parteien im Sinne von Art. 34 ATSG. Neben den Verfügungsadressaten haben auch Drittpersonen Parteistellung, wenn sie unmittelbar und persönlich berührt sind (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N 6, 14 zu Art. 34). 4.2.2 Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein

C-6785/2019 Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des EVG [heute: BGer] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 m.H., veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27). 4.2.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 29; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 106 zu Art. 29). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). 4.2.4 Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht stellt in der Regel keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, insbesondere wenn die Überlegungen der Behörde zumindest im Kern nachvollzogen werden können (Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1). Eine mangelhafte Begründung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden, indem die Vorinstanz dort ihre Entscheidgründe darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 35 m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.w.H.).

C-6785/2019 4.3 4.3.1 Die angefochtene Verfügung ist nur rudimentär begründet; so hielt die Vorinstanz einzig fest, dass vom Nachzahlungsbetrag in der Höhe von CHF 113'530.- der gemäss Abrechnung an das Jobcenter geschuldete Betrag in der Höhe von CHF 92'939.70 abzuziehen sei. Die Vorinstanz legte indes in keinerlei Hinsicht dar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung sie den «Erstattungsanspruch» des Jobcenters bejahte, und sie erörterte den Betrag von CHF 92'939.70 auch nicht. Daher ist nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz den vom Jobcenter zunächst geltend gemachten Betrag von EUR 87'598.16 zwar in CHF 96'104.90 umrechnete (vgl. Währungsumrechnung der IVSTA von EUR in CHF zum Kurs vom 21. November 2019 in IVSTA-act. 158), dann aber verfügte, an das Jobcenter seien CHF 92'939.70 geschuldet. In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2020 (BVGer-act. 14) und ihrer Duplik vom 22. Juli 2020 (BVGeract. 21) schob die Vorinstanz auch keine Begründung nach. Vielmehr räumte sie im Schreiben an das Jobcenter vom 11. März 2020 (BVGeract. 12/1; vgl. auch BVGer-act. 12/2, 14 und 21) ein, dass sie keine inhaltliche Prüfung des «Erstattungsanspruchs» vorgenommen habe. Dementsprechend fehlen in der angefochtenen Verfügung entsprechende Ausführungen. In den Akten der Vorinstanz finden sich zwei Schreiben mit Abrechnungen des Jobcenters für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn, beide datierend vom 31. Oktober 2019 (IVSTA-act. 156), die von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden (BVGer-act. 1, Beilage) und ihr somit bekannt waren; diese verweisen zur Begründung des Rückerstattungsanspruchs auf § 104 des Zehnten Buches des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 2 SGB II und § 40a SGB II und enthalten für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019 monatliche Pauschalbeträge für «SGB II Leistungen» und Leistungen unter den Titeln «KV inkl. Zusatzbeitrag» und «PV» und die entsprechenden Summen (für die Beschwerdeführerin: SGB II Leistungen von total EUR 50'266.55, KV inkl. Zusatzbeitrag von total EUR 4'127.34 und PV von total EUR 746.15; für ihren Sohn: SGB II Leistungen von total EUR 28'426.15, KV inkl. Zusatzbeitrag von total EUR 3'404.46 und PV von total EUR 627.51). Aus diesen beiden Schreiben des Jobcenters ist somit zwar ersichtlich, dass es sich um Leistungen nach dem SGB II handelt und dass das Jobcenter seinen «Erstattungsanspruch» auf § 104 SGB X stützt; allerdings fehlen darin eindeutige Angaben zur Qualifizierung der erbrachten Leistungen nach deutschem Recht und der vorliegend einschlägigen EG VO 883/2004 und DVO 987/2009,

C-6785/2019 d.h. Grundlagen für die Beurteilung, ob es sich um Leistungen der sozialen Sicherheit oder um Sozialhilfe handelt. 4.3.2 Diese Grundlagen wurden erst auf Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts geliefert: So teilte das Jobcenter mit Schreiben vom 2. November 2020 (BVGer-act. 28) mit, bei den an die Bedarfsgemeinschaft bezahlten Leistungen handle es sich um Regelbedarf, Mehrbedarf für Ernährung, Unterkunftskosten und Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Sohn. Das Bundesverwaltungsgericht liess sich zudem über die IVSTA die Verfügungen des Jobcenters für die Bedarfsgemeinschaft betreffend den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019 zustellen (BVGer-act. 44), aus welchen sich der Rechtsgrund für die Leistungen des Jobcenters ebenfalls ergibt. Diese Verfügungen sowie die zuvor genannte Eingabe des Jobcenters vom 2. November 2020 (BVGer-act. 28) wurden der Beschwerdeführerin zugestellt, und es wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt (BVGer-act. 45 und 52). 4.3.3 Die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung wurde im Beschwerdeverfahren damit zwar nicht vollständig behoben; im Kern können die vorinstanzlichen Überlegungen hinsichtlich der angefochtenen Verfügung aber nachvollzogen werden, und die Beschwerdeführerin konnte sich vor Bundesverwaltungsgericht in einem doppelten Schriftenwechsel und zwei zusätzlichen Stellungnahmen nach Erhalt der Einzelentscheidungen und der Eingabe des Jobcenters vom 2. November 2020 äussern. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht rechtens ist. Zwecks Beantwortung der Frage, inwiefern bezüglich des vorliegenden internationalen Sachverhalts gestützt auf die DVO 987/2009 (vgl. hiervor E. 3.1) ein länderübergreifender Ausgleich rechtlich vorgesehen ist, ist – nach einem Überblick über die Vorbringen der Parteien (vgl. E. 5.1) – zunächst aufzuzeigen, welche Leistungen vom Jobcenter verfügt wurden (vgl. E. 5.2) und wie diese Leistungen rechtlich einzuordnen sind, d.h. ob es sich um Leistungen der sozialen Sicherheit oder um Sozialhilfe handelt (vgl. E. 5.3). Danach ist zu prüfen, ob hinsichtlich der seitens des Jobcenters geltend gemachten Ansprüche die Voraussetzungen für einen länderübergreifenden Ausgleich gemäss den einschlägigen Bestimmungen der DVO 987/2009 erfüllt sind und somit die schweizerische Invalidenrente (einschliesslich Kinderrente) an die deutschen Leistungen an die Beschwerdeführerin und ihren Sohn angerechnet werden

C-6785/2019 können (vgl. E. 5.4-E. 5.7). Schliesslich ist über die Höhe des Rückerstattungsanspruchs zu befinden (E. 5.8). 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor (BVGeract. 1), es sei fraglich, ob der deutschen Behörde überhaupt eine Nachzahlung zustehe, denn sie habe keine Abtretung oder Zession unterschrieben. Ausserdem könne eine Nachzahlung längstens für 6 Monate erfolgen. Grundsätzlich seien Nachzahlungen nur anhand eines aussagefähigen Nachweises über die rechtmässige Ausrichtung derselben zulässig, was nicht gegeben sei. Das Jobcenter habe lediglich eine grobe, unübersichtliche und fehlerhafte Tabelle eingereicht. In dieser werde nicht ausgeführt, wohin, ob und wie Zahlungen vom Jobcenter geflossen seien. Ausserdem seien die vom Jobcenter geltend gemachten Beträge zu hoch. Tatsächlich sei das Jobcenter verpflichtet gewesen, den Grundbedarf solange auszugleichen, bis die Rentennachzahlung erfolge, was indes nicht geschehen sei, denn die Miete sei nicht in voller Höhe übernommen worden. Auch in der Vergangenheit habe es immer wieder fehlerhafte Abrechnungen gegeben, die sie per Gericht zu ihren Gunsten habe klären können. Aktuell würden weitere Forderungen ausstehen. Die Beschwerdeführerin zog das Fazit, dass die gesamte Abrechnung des Jobcenters so fehlerhaft sei, dass diese unmöglich als Grundlage für eine schweizerische Verfügung dienen könne. Dies zu beurteilen sei nicht die Angelegenheit der Vorinstanz. Sie beantrage daher eine deutlich nachweisbare Prüfung der angeblichen Nachforderungen oder eine ersatzlose Ablehnung des Begehrens. Mit Replik vom 24. Juni 2020 (BVGer-act. 19) brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, die Vorinstanz hätte merken müssen, dass die vom Jobcenter geltend gemachten Beträge nicht stimmen könnten, denn es seien pauschalierte Summen erwähnt worden, obwohl sich die Beträge von 2013 bis 2018 monatlich unterschieden hätten, da es unterschiedliche Ansprüche gegeben habe. Bei einem so hohen Nachzahlungsbetrag seien die einzelnen Sätze Rappen für Rappen nachzuweisen. Geschätzte Summen seien unseriös. In den Akten seien lediglich Exceldateien von nicht nachvollziehbaren Summen, aber keine Abrechnung enthalten. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. April 2022 (Postaufgabe; BVGeract. 43) hielt die Beschwerdeführerin fest, da das Jobcenter die Möglichkeit erhalten habe, weitere Daten und Zahlen einzureichen, wolle auch sie weitere Anträge und Beweise beibringen. Sie und ihre Familie hätten vom in-

C-6785/2019 ternen Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit eine Zahlungserinnerung mit jeweils individuellen Summen erhalten. Sie vermute, dass das Jobcenter versuche, die Beträge doppelt einzufordern. Merkwürdigerweise würden auch von ihrem Sohn Beträge zurückgefordert. Ihr Sohn sei als Student indes finanziell nicht in der Lage, diese Forderungen zu bedienen und zudem betreffe es ihn auch gar nicht. Nach Einsicht in die im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz eingereichten Verfügungen des Jobcenters (BVGer-act. 44) und die Eingabe des Jobcenters vom 2. November 2020 (BVGer-act. 28) brachte die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2022 (Postaufgabe; BVGeract. 49) und am 19. Dezember 2022 (Postaufgabe; BVGer-act. 57) ergänzend vor, das Jobcenter sei seit 2019 nicht in der Lage, eine korrekte und nachvollziehbare Auflistung der angeblichen Kosten zu erstellen. Eine Ablichtung von Bescheiden und deren zahllosen Änderungsbescheiden stelle weder eine Abrechnung noch einen Leistungsnachweis dar. Es sei bis heute nie konkret dargelegt worden, ob, wohin und wie Zahlungen des Jobcenters geflossen seien. So werde dem Gericht seitens des Jobcenters insbesondere der korrekte Adressat der Zahlungen verschwiegen. Der einzige Antragsteller und Zahlungsempfänger sei ihr Ehemann B._______ gewesen. Ihm seien bereits entsprechende Beträge im Jahr 2019 von der AHV einbehalten und an das Jobcenter ausbezahlt worden. Diese Rückzahlungen seien nicht aktenkundig. Sie selber habe nichts beim Jobcenter beantragt und sei folglich nicht Adressatin der Zahlungen. Des Weiteren habe das Jobcenter seine nachträgliche, wesentlich überhöhte, realitätsfremde Forderung (gemäss Schreiben vom 2. November 2020) nicht nur verspätet gestellt; vielmehr sei ihr (der Beschwerdeführerin) diese Forderung erst mit zweijähriger Verspätung zur Kenntnis gebracht worden, weshalb sie die Anerkennung derselben verweigere. Ohnehin dürfe die Behörde nur auf 10-30% ihres Anteils an der Bedarfsgemeinschaft zugreifen und dies nur innerhalb eines Jahres. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, da sich das Jobcenter geweigert habe, zu bezahlen, sei ihr und ihrer Familie im Jahr 2013 bei minus 13 Grad für drei Wochen die Heizung abgestellt worden. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 (Poststempel; BVGer-act. 57) wiederholte die Beschwerdeführerin überdies den mit Zwischenverfügung vom 4. November 2022 seitens des Gerichts abgelehnten Antrag um vorzeitige Ausrichtung des Betrags von CHF 20'590.30 inkl. Zins. 5.1.2 Die Vorinstanz äusserte sich weder in der Vernehmlassung vom 2. April 2020 (BVGer-act 14) noch in der Duplik vom 22. Juli 2020 (BVGer-

C-6785/2019 act. 21) zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie verwies jeweils einzig auf die Schreiben des Jobcenters vom 11. März 2020 (BVGeract. 14/1) und 10. Juli 2020 (BVGer-act. 21/1). Das Jobcenter führte darin aus, da es sich um Einkommen und nicht um Vermögen handle, sei die Berücksichtigung eines Freibetrages von EUR 8'700.- nicht möglich. Auch sei die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach nur 6 Monate aufgerechnet werden könnten, nicht richtig. Im Schreiben vom 10. Juli 2020 (BVGer-act. 21/1) hielt das Jobcenter fest, die Rückabwicklung habe nur bis 31. Juli 2019 zu erfolgen, weil ab diesem Zeitpunkt die Leistungen seitens der IVSTA laufend an die Kunden (gemeint ist wohl die Beschwerdeführerin resp. die Bedarfsgemeinschaft) ausbezahlt worden seien. Ab diesem Zeitpunkt seien die Zahlungen als Einkommen zu berücksichtigen. Da die von der Vorinstanz gezahlten Leistungen höher als der beim Jobcenter bestehende Anspruch seien, erfolge die Rückforderung beim Kunden. Es bestehe ab diesem Zeitpunkt keine Hilfsbedürftigkeit mehr. Eine monatliche Abrechnung des Erstattungsanspruchs sei erfolgt. Da das Jobcenter seinen Erstattungsanspruch bereits per 28. März 2019 abgerechnet habe, sei eine programmtechnische Abwicklung nicht mehr möglich. Der Erstattungsanspruch habe daher neu ermittelt werden müssen. Die alte Abrechnung des Erstattungsanspruchs könne nach Abschluss (28. März 2019) weder gelöscht noch geändert werden. Somit sei der Erstattungsanspruch manuell neu berechnet worden (unter Beachtung der monatlichen Anspruchshöhe). Mit Schreiben vom 2. November 2020 (BVGer-act. 28) führte das Jobcenter aus, es habe anhand des Zahlungsprogramms SAP-ERP den Erstattungsbetrag neu berechnet, was EUR 117'191.73 (statt der ursprünglich geltend gemachten EUR 87'598.16 [vgl. Bst. B.c und E. 2.1]) ergeben habe. Nach § 40a Satz 2 SGB II bestehe ein Erstattungsanspruch auch bei nachträglich festgestellter voller Erwerbsminderung. Diese Vorschrift sei als Reaktion auf die anderslautende Rechtsprechung des Deutschen Bundessozialgerichts zum rückwirkenden Wegfall des Anspruchs durch das Gesetz vom 28. Juli 2014 eingefügt worden und gelte mit Wirkung ab 1. Januar 2009. Die rückwirkende Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ab Beginn des Rentenanspruchs sei daher rechtmässig. Als Nachweis für die tatsächlich erfolgten Zahlungen sei aus dem Zahlungsprogramm SAP- ERP eine Tabelle erstellt worden. Die Tabelle enthalte zwei Spalten, links die Zahlungen, die direkt an die Leistungsberechtigten gezahlt worden seien und rechts die Buchungen, die aus dem Anspruch der Leistungsbe-

C-6785/2019 rechtigten an Drittempfänger (Aufrechnung von Forderungen, Direktzahlungen an Vermieter u.a.) ausgezahlt worden seien. In der Zeit vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2014 seien Renten für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn und vom 1. Juli 2014 bis zum 31. März 2015 sowie vom 1. April 2015 bis zum 31. Juli 2019 Renten für alle drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bewilligt worden. Diese Leistungen würden Regelbedarf, Mehrbedarf für Ernährung, Unterkunftskosten sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe enthalten. Den Zahlungsbeträgen aus den Fachanwendungen und SAP-ERP würden Anordnungsverfügungen sowie Bewilligungs- und Änderungsbescheide zugrunde liegen. Die Höhe der Erstattungsforderung differiere zu der bisher bezifferten. Die Differenzen seien nachträglich nicht mehr genau feststellbar. Der aktuelle Betrag sei belegt. 5.2 Gemäss den Akten wurden vom Jobcenter die folgenden Leistungen verfügt: 5.2.1 Während das Jobcenter in der Auflistung vom 31. Oktober 2019 (IV- STA-act. 156 und BVGer-act. 1/2) Leistungen unter den Titeln «SGB II», «KV inkl. Zusatzbeitrag» (Ersatz der Beiträge zur Krankenversicherung) und «PV» (Ersatz der Beiträge zur Pflegeversicherung) zugunsten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes aufgeführt hat, sind im vom Jobcenter am 2. November 2020 geltend gemachten Erstattungsanspruch zwar einzig Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II enthalten, nun jedoch für die gesamte Bedarfsgemeinschaft (BVGeract. 28). Ebenso sind in den Einzelentscheidungen einzig Leistungen gemäss SGB II, namentlich Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehend aus Regelbedarf und Mehrbedarf für Ernährung und Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Miete und Heizung) erwähnt, wobei diese wiederum die gesamte Bedarfsgemeinschaft betreffen (BVGer-act. 44/3-55). 5.2.2 Das Jobcenter hielt im Schreiben vom 28. März 2022 (BVGeract. 44/2) fest, dass es sämtliche Einzelentscheidungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019, die für die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und ihren Sohn ergangen seien, der Vorinstanz zugestellt habe. Die Vorinstanz hat diese Akten an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (BVGer-act. 44). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich davon auszugehen, dass sämtliche Einzelentscheidungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019 betreffend die Bedarfsgemeinschaft aktenkundig sind. In diesen Einzelentscheidungen ist zwar festgehalten, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der Kranken- und

C-6785/2019 Pflegeversicherung bei der (…) familien- bzw. pflichtversichert sei, es liegen jedoch keine Einzelentscheidungen vor, wonach Beiträge an diese Krankenkasse bezahlt worden wären. Aus diesem Grund und weil das Jobcenter festhielt, sämtliche Einzelentscheidungen betreffend die Bedarfsgemeinschaft für die relevante Zeit von 1. März 2013 bis 31. Juli 2019 eingereicht zu haben, und vom Jobcenter diesbezüglich auch keine Rückerstattung mehr geltend gemacht wird, fällt eine diesbezügliche Rückerstattung von vornherein ausser Betracht, und es ist keine weitergehende materielle Prüfung in dieser Hinsicht vorzunehmen. 5.2.3 Hinsichtlich der Leistungen für Bildung und Teilhabe wurde in den Einzelentscheidungen festgehalten (BVGer-act. 44/3), dass diese Leistungen (z.B. Leistungen für Schulausflüge, Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Mitgliederbeiträge für Vereine, Nachhilfeunterreicht, etc.) gesondert zu beantragen seien. Leistungen für die Ausstattung des persönlichen Schulbedarfs würden im Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II als beantragt gelten und müssten nicht gesondert beantragt werden. Es liegen keine Einzelentscheidungen vor, mit welchen gesonderte Leistungen für Bildung und Teilhabe gesprochen worden wären. 5.2.4 Nach dem Gesagten geht es vorliegend um Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts bestehend aus Regelbedarf, Mehrbedarf für Ernährung und Bedarfe für Unterkunft und Heizung. 5.3 Ob ein internationaler Ausgleich möglich ist, hängt davon ab, ob diese vom Jobcenter erbrachten Leistungen, d.h. der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II § 20 SGB II, Sozialgeld § 19 i.V.m. § 23 SGB II), der Mehrbedarf für Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II), als Leistungen der Sozialhilfe oder als Massnahmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, und damit als Leistungen der sozialen Sicherheit, einzustufen sind; dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.3.1 Im Urteil vom 15. September 2015 C-67/14 Alimanovic verwies der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwecks Einstufung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem deutschen SGB II zunächst auf die Feststellung des deutschen Bundessozialgerichts (BSG), wonach solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II als «besondere beitragsunabhängige Geldleistungen» im Sinne von Art. 70

C-6785/2019 EG VO 883/2004 zu qualifizieren sind (vgl. Urteile des EuGH vom 15. September 2015 C-67/14 Alimanovic Rz. 28 und 43 und vom 25. Februar 2016 C-299/14 García-Nieto u.a. Rz. 52). «Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen» sind Leistungen, die sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch der Sozialhilfe aufweisen (Art. 70 Abs. 1 EG VO 883/2004; vgl. auch BGE 138 V 206 E. 4.1, wobei das Bundesgericht auch von sog. «Mischleistungen» spricht). Im Anhang X der Grundverordnung, auf den in Art. 70 Abs. 2 Bst. c EG VO 883/2004 zwecks Bezeichnung des Begriffs «besondere beitragsunabhängige Geldleistungen» verwiesen wird, wird unter beitragsunabhängigen Geldleistungen für Deutschland in Bst. b ausgeführt: «Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosgengeld (§ 24 Abs. 1 SGB II) erfüllt sind.». 5.3.2 Die Rechtsprechung des EuGH zur Qualifizierung solcher «Mischleistungen» berücksichtigt zum einen die Folgen, welche die Zuordnung zu einer Leistung nach sich zieht, und zum anderen neigt der EuGH dazu, den materiellen Charakter der Leistung heranzuziehen (BGE 138 V 206 Regeste). Entscheidend für die Zuordnung zur sozialen Sicherheit oder zur Sozialhilfe sind insbesondere die Zielsetzung und die Voraussetzungen der Leistungsgewährung; nicht ins Gewicht fällt dagegen die Qualifikation im nationalen Recht (BGE 138 V 206 E. 4.1). Eine Leistung kann nur unter der Voraussetzung der sozialen Sicherheit zugeordnet werden, dass sie unter objektiven und rechtlich festgelegten Voraussetzungen gewährt wird, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen darf (BGE 138 V 206 E. 4.1 m.H.a. Leitfaden des BSV [https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6450/download, besucht am 24. August 2022]). Entsprechend argumentierte der EuGH im zuvor erwähnten Urteil C-67/14 vom 15. September 2015 weiter, dass die überwiegende Funktion der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II gerade darin bestehe, das Minimum an Existenzmitteln zu gewährleisten, das erforderlich ist, um ein Leben zu führen, das der Menschenwürde entspricht. Die betreffenden Leistungen seien nicht als finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erleichtern sollen, einzustufen, sondern als Sozialhilfe (Rz. 44-46). Auch im Urteil C-299/14 García-Nieto u.a. vom 25. Februar 2016 erwog der EuGH, dass es sich bei

C-6785/2019 den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II um besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 EG VO 883/2004 handelt, welche Sozialhilfe darstellen (Rz. 52 und 53; vgl. auch Urteil des EuGH vom 11. November 2014 C-333/13 Dano Rz. 63). 5.3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II bestehend aus Regelbedarf und Mehrbedarf für Ernährung sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung (Miete und Heizung) um Sozialhilfe handelt. Folglich stehen den IV-Leistungen der IVSTA Sozialhilfeleistungen des Jobcenters gegenüber. 5.4 Für den vorliegenden internationalen Sachverhalt sind für den Ausgleich zwischen dem Träger der Sozialhilfe (Jobcenter; vgl. E. 5.3 oben) und dem Träger der sozialen Sicherheit (IVSTA; bei der schweizerischen Invalidenrente und der Kinderrente handelt es sich klar um von der EG VO 883/2004 erfasste Leistungen der sozialen Sicherheit [vgl. Urteil des BVGer C-139/2021 vom 14. September 2022 E. 7.3.3]) nachfolgend die entsprechenden Rechtsgrundlagen darzulegen. 5.4.1 Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 statuiert den Ausgleichsanspruch der Träger der Sozialhilfe, wenn eine versicherte Person in einem Staat Sozialhilfe für einen Zeitraum bezogen hat, für den nachträglich ein anderer Mitgliedstaat – wozu auch die Schweiz gehört (Urteil des BVGer C-80/2015 vom 13. September 2017 E. 3.1.2) – Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der EG VO 883/2004 (vorliegend: Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung) gewährt hat. 5.4.2 Voraussetzung ist zunächst, dass eine Zeitidentität zwischen den gewährten Sozialhilfeleistungen und dem Anspruch auf von der EG VO 883/2004 erfassten Leistung der sozialen Sicherheit besteht. Ferner muss nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates bei einem entsprechenden nationalen Sachverhalt ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der sozialen Sicherheit dieses Staates bestehen, wenn dieser eine entsprechende Leistung der sozialen Sicherheit zahlen würde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann dieser Sozialhilfeträger vom Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates verlangen, dass dieser den für Sozialhilfe gezahlten Betrag von den Beträgen der Leistung, die dieser Träger zu gewähren hat, einbehält. Allerdings sieht der dritte Unterabsatz von Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 im Sinne eines doppelt

C-6785/2019 grenzüberschreitenden nationalen Ausgleichs vor, dass der Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich um eine Forderung eines Sozialhilfeträgers in diesem Mitgliedstaat handeln würde. Der Ausgleich kann demnach nur erfolgen, wenn in beiden betroffenen Mitgliedstaaten ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der sozialen Sicherheit vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen BERNHARD SPIEGEL, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 8. Aufl. 2022, N 1, N 5 und N 26-28 zu Art. 84 EG VO 883/2004). 5.5 Nach dem Gesagten müssen für einen länderübergreifenden Ausgleich die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens ist Zeitidentität zwischen den zum Ausgleich zu bringenden Sozialhilfeleistungen und den Leistungen der sozialen Sicherheit erforderlich (vgl. nachfolgend E. 5.5.1). Zweitens muss ein Ausgleichsanspruch bei einem Binnensacherhalt im ersuchenden Staat (hier Deutschland; vgl. nachfolgend E. 5.5.2) und drittens ein Ausgleichsanspruch bei einem Binnensachverhalt im ersuchten Staat bestehen (hier die Schweiz; vgl. nachfolgend E. 5.6). Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, erfolgt der Ausgleich nach den Regeln und bis maximal zur Höhe der Leistung des ersuchten Staates. Im Folgenden ist zu klären, ob hinsichtlich der seitens des Jobcenters geltend gemachten Ansprüche die dargelegten Voraussetzungen für einen länderübergreifenden Ausgleich erfüllt sind. 5.5.1 Die schweizerischen Renten (Invalidenrente und Kinderrente) sind für einen Zeitraum nachzuzahlen, in welchem vom Jobcenter die besagten Sozialhilfeleistungen erbracht wurden (vgl. Bst. A.d, B.c und H). Die in Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 geforderte Zeitidentität zwischen den Leistungen ist somit grundsätzlich erfüllt. 5.5.2 Die deutsche Rechtsordnung regelt in §§ 102 ff. SGB X die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander. Die Erstattungsansprüche gegenüber den anderen Trägern der sozialen Sicherheit gemäss §§ 102 ff. SGB X entstehen dabei kraft Gesetzes (vgl. zum Ganzen Urteil des BSG vom 29. September 2009 B 8 SO 11/08 R Rz. 15). In §§ 102 ff. SGB X wird danach unterschieden, wer einen Erstattungsanspruch geltend macht. Ansprüche können durch den vorläufig leistenden Leistungsträger (§ 102 SGB X), den Leistungsträger, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X), den nachrangig ver-

C-6785/2019 pflichteten Leistungsträger (§ 104 SGB X) oder den unzuständigen Leistungsträger (§ 105 SGB X) geltend gemacht werden. § 106 SGB X regelt schliesslich die Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten. 5.5.2.1 Das Jobcenter brachte vor (BVGer act. 28), dass nach § 40a Satz 2 SGB II ein Erstattungsanspruch auch bei nachträglich festgestellter voller Erwerbsminderung bestehe. Bei der Anmeldung des Erstattungsanspruchs gegenüber der IVSTA berief es sich auf § 104 SGB X i.V.m. §§ 40 Abst. 1, 40a SGB II (IVSTA-act. 156). 5.5.2.2 Wird einer in Deutschland leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäss § 40a SGB II unter den Voraussetzungen des § 104 SBG X ein Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Einbringung von Leistungen nach SGB II allein aufgrund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war. 5.5.2.3 Vorliegend hat das Jobcenter als nachrangig verpflichteter Leistungsträger (vgl. www.rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de  Erstattungsansprüche der Leistungsträger, S. 7; abgerufen am 13. Februar 2023) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II und damit Sozialhilfeleistungen erbracht (vgl. E. 5.3.3 vorne). Bei in Deutschland festgestelltem Rentenanspruch infolge Invalidität (resp. Erwerbsminderung) würde gegenüber dem dafür zuständigen Leistungsträger ein vorrangiger Anspruch bestehen (vgl. § 40a SGB II i.V.m. § 104 SGB X). 5.5.2.4 Wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger noch nicht selbst geleistet hat, würde dieser nach dem Gesagten in einem deutschen Binnensachverhalt gegenüber dem Jobcenter als nachrangig verpflichteter Leistungsträger somit zwar grundsätzlich erstattungspflichtig. Allerdings macht das Jobcenter – anders als noch in den Schreiben vom 31. Oktober 2019 (IVSTA-act. 156) – in seinen Eingaben vom 2. November 2020 (BVGer-act. 23; Bst. H) und vom 12. April 2022 (BVGer-act. 44; Bst. K) nicht nur Leistungen an die Beschwerdeführerin und ihren Sohn, sondern Leistungen an die gesamte Bedarfsgemeinschaft geltend. Dabei äussert es sich nicht zur Frage, inwiefern es nach deutschem Recht – trotz der

C-6785/2019 gemäss § 33 SGB II geltenden sogenannten «Personenidentität» – überhaupt berechtigt ist, Ersatz aus der Rentenleistung für Aufwendungen nicht nur für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn, sondern für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, d.h. auch für den Ehemann der Beschwerdeführerin, zu verlangen, obwohl das Rückforderungsrecht gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) von den bevorschussenden Dritten zu belegen ist (vgl. E. 5.6.2). Damit ist der vom Jobcenter geltend gemachte Rückerstattungsanspruch nach deutschem Recht, zumindest was die Leistungen an den Ehemann der Beschwerdeführerin anbelangt, nicht genügend substanziiert. 5.6 Wie erwähnt (E. 5.4.2), ist aufgrund des in Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 geltenden grenzüberschreitenden Ausgleichs schliesslich erforderlich, dass die Vorinstanz den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich um Forderungen von schweizerischen öffentlichen Fürsorgestellen handeln würde. Für einen internationalen Ausgleich müssen daher die entsprechenden formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss schweizerischem Recht bzw. Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) erfüllt sein, was nachfolgend zu prüfen ist (vgl. dazu RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2019] Rz. 10073). Zunächst werden die massgeblichen schweizerischen Bestimmungen dargestellt. 5.6.1 Das schweizerische Bundesrecht kennt mit Art. 85bis IVV, dessen Rechtsgrundlage sich in Art. 22 Abs. 2 ATSG findet (vgl. BGE 136 V 286 E. 5.2), ebenfalls eine Ausgleichsregelung. Art. 22 Abs. 2 Bst. a ATSG sieht vor, dass Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers u.a. der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden können, soweit diese Vorschusszahlungen leistet. Diese Bestimmung enthält somit eine Ausnahme vom – in Art. 22 Abs. 1 ATSG festgelegten – Grundsatz des Abtretungsverbots hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 Bst. b IVV; BGE 135 V 2 E. 2). Sinn und Zweck von Art. 85bis IVV ist die Leistungskoordination von Invalidenversicherung einerseits und Sozialhilfe

C-6785/2019 andererseits. Es kann für die Leistungskoordination nur darauf ankommen, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und dass für die zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezuges erforderliche Drittauszahlung die weiteren normativen Erfordernisse des Art. 85bis Abs. 1 bis 3 IVV erfüllt sind, hingegen nicht, dass die Sozialhilfeleistungen in subjektiver Kenntnis eines (bereits eingereichten oder später zu stellenden) Antrages um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet werden (BGE 131 V 242 E. 5.2). Zudem muss auch die sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben sein. Letztere wird dadurch gewahrt, dass die Drittauszahlung höchstens im Betrag der bevorschussten Sozialhilfeleistungen erfolgen darf (BGE 132 V 113 E. 3.2.2). Die Verrechnung mit vorschussweise ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe ist zulässig, wenn aus dem kantonalen Sozialhilfegesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht abgeleitet werden kann (BGE 135 V 2 E. 5.2.2). Das Rückforderungsrecht muss sich dabei direkt gegen die nachträglich leistende IV richten (Urteil des EVG I 31/00 vom 5. Oktober 2000 E. 3). Mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht wird die soziale Hilfe zur Vorschussleistung, und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen (Nachzahlung der Leistung des Sozialversicherers/Forderung der Behörde auf Rückerstattung von als Vorschuss bezogener Sozialhilfe) wird kraft Gesetzes herbeigeführt, weshalb es im Anwendungsbereich der Bestimmung der Abtretung nicht bedarf (vgl. dazu BGE 135 V 2 E. 5.2.2 m.H.). 5.6.2 Zu den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 85bis IVV ist Folgendes festzuhalten: In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass der bevorschussende Dritte, der Anspruch auf die Rückerstattung seiner Vorschussleistungen erhebt, dies der zuständigen Ausgleichskasse auf jeden Fall vor Erlass der Rentenverfügung schriftlich ankündigt, und zwar von Vorteil mit dem dafür vorgesehenen Formular 318.183 (vgl. E. 5.6.1; sowie RWL Rz. 10070). Sobald Höhe und Dauer des rückwirkenden Rentenanspruchs feststehen, aber noch vor Erlass der Rentenverfügung, lädt die Ausgleichskasse den bevorschussenden Dritten ein, seine Rückforderungsansprüche innert 20 Tagen betragsmässig bekanntzugeben und entweder sein Rückforderungsrecht zu belegen oder die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten beizubringen. Die Einladung kann unter Verwendung des Formulars 318.183 erfolgen (RWL Rz. 10072; vgl. zu den Hauptschritten des Verfahrens der

C-6785/2019 zweigübergreifenden Verrechnung: FRANZ SCHLAURI, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, 2004, S. 165). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem letzten Satz von Art. 85bis Abs. 1 IVV, wonach für die Geltendmachung ein besonderes Formular zu verwenden ist, nurmehr Ordnungscharakter zu (BGE 131 V 242 E. 6.2). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass das Jobcenter erstmals mit Schreiben vom 27. März 2013 (IVSTA-act. 9) und erneut mit Schreiben vom 16. August 2017 (IVSTA-act. 105) einen Erstattungsanspruch aufgrund von Leistungen nach SGB II bei der Vorinstanz anmeldete. Am 16. Juli 2019 schrieb die Vorinstanz das Jobcenter sodann mit Formularschreiben betreffend die Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV (Formular 318.183) an (IVSTA-act. 154 f.) und erliess die Rentenverfügungen gleichentags, also bereits am 16. Juli 2019, obwohl die Frist zur Rücksendung des Verrechnungsantrages bis zum 15. September 2019 lief. In der Folge machte das Jobcenter mit zwei Schreiben je datierend vom 31. Oktober 2019 für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019 einen Erstattungsanspruch für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn in der Höhe von EUR 87'598.16 geltend und verwies auf sein Rückforderungsrecht gemäss § 104 SGB X i.V.m. §§ 40 Abs. 2 und 40a SGB II (IVSTA-act. 156). Ein vom Jobcenter ausgefülltes Formular 318.183 ist demgegenüber nicht aktenkundig. Auf Beschwerdeebene korrigierte das Jobcenter seinen Erstattungsanspruch auf EUR 117'191.73 und wies darauf hin, dass dieser Betrag massgeblich sei, auch wenn die Differenz zum bisher geltend gemachten Betrag nachträglich nicht genau feststellbar sei (BVGer-act. 23); der Anlage 1 von BVGer-act. 28 lässt sich entnehmen, dass sich der neu geltend gemachte, höhere Betrag aus den Leistungen an die gesamte Bedarfsgemeinschaft zusammensetzt (vgl. Bst. H). Aus dem Gesagten folgt, dass das Jobcenter seinen Rückforderungswillen sinngemäss bereits vor Erlass der Rentenverfügung vom 16. Juli 2019 und damit rechtzeitig kundgetan hat. Dass es den konkreten Rückforderungsbetrag erst danach beziffert hat und dazu nicht das Formular 318.183 verwendet hat, steht der Erfüllung der formellen Voraussetzungen gemäss Art. 85bis IVV nicht entgegen, zumal die Verwendung des Formulars wie zuvor ausgeführt lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt und die Rentenverfügungen vorliegend auch ohne Vorliegen der definitiven Anträge von bevorschussenden Dritten erfolgen konnte, nachdem der gesamte Rentennachzahlungsbetrag bis zur Durchführung des Verrechnungsverfahrens zurückbehalten wurde (vgl. dazu auch SCHLAURI, a.a.O., S. 163, 167).

C-6785/2019 5.6.3 Die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 85bis IVV geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: 5.6.3.1 In materieller Hinsicht ist von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Vorschussleistung eines Dritten im Sinne von Art. 85bis IVV vorliegt, welcher eine kongruente Nachzahlung gegenübersteht. Einerseits muss somit namentlich ein eindeutiges (vertragliches oder gesetzliches) Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung vorliegen. Wenn sich aus Vertrag oder Gesetz kein ausdrücklicher direkter Rückforderungsanspruch ergibt, ist die unterschriftliche Zustimmung erforderlich. Andererseits ist neben der sachlichen Kongruenz v.a. die zeitliche Kongruenz im Sinne von Art. 85bis Abs. 3 IVV zu beachten. Eine Nachzahlung darf nur zeitidentisch und bis zur Höhe der Drittleistungen an diesen Dritten überwiesen werden. Es sind zusammenhängende Perioden als Einheit zu behandeln, d.h. es ist nicht zulässig, die Berechnung z.B. auf einzelne Kalenderjahre aufzuteilen (SCHLAURI, a.a.O., S. 197 m.H. auf BGE 121 V 17; siehe auch RWL Rz. 10063 ff.). Die Rente des Verfügungsmonats bildet allerdings nicht Gegenstand der Verrechnung (RWL Rz. 10073). Die materielle Richtigkeit der Rückforderung darf vorausgesetzt werden und ist im Bestreitungsfall im Rückforderungsverfahren zu klären (SCHLAURI, a.a.O., S. 197 m.H. auf SVR 2001 IV Nr. 26; vgl. auch Urteile des EVG I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.2 ff. und I 632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3). Bei Vorschussleistungen eines bevorschussenden Dritten kann grundsätzlich auch die Nachzahlung der Kinderrenten mit dem Vorschuss verrechnet werden (RWL Rz. 10074; vgl. auch Urteil des EVG I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 3.2). Art. 85bis Abs. 2 Bst. b IVV macht die Anwendung dieser Bestimmung und die sich aus ihr ergebende bundesrechtliche Rechtsfolge (Drittauszahlung nach Massgabe von Art. 85bis Abs. 3 IVV) von der Beantwortung einer (kantonalrechtlichen) Vorfrage abhängig, eben davon, ob das einschlägige (kantonale) Sozialhilfegesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht enthält. Mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht wird die Sozialhilfe zur Vorschussleistung und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen (Nachzahlung der Leistung des Sozialversicherers/Forderung der Behörde auf Rückerstattung von als Vorschuss bezogener Sozialhilfe) kraft Gesetzes herbeigeführt (BGE 135 V 2 E. 5.2.2). Damit bleibt zu prüfen, ob ein gesetzliches eindeutiges Rückforderungsrecht besteht (BGE 135 V 2 E. 3; 123 V 25 E. 5cc).

C-6785/2019 5.6.3.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete zeitweise im Kanton Basel-Stadt (IVSTA-act. 145/2), womit zu diesem Kanton eine Beziehung bestand und folglich zu prüfen ist, ob das Sozialhilfegesetz des Kantons Basel-Stadt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Rückerstattung darstellt. § 12 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000 (SG 890.100; nachfolgend SHG-BS) sieht Folgendes vor: Bestehen vermögensrechtliche Ansprüche der bedürftigen Person gegenüber Dritten, so kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie an die Sozialhilfe zur Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen abgetreten werden, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen (Abs. 1). Werden Versicherungsleistungen bevorschusst, so gehen die betreffenden Ansprüche im Umfang der geleisteten Zahlungen an die Sozialhilfe über (Abs. 2). § 12 SHG-BS lautet ähnlich wie § 19 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SG 851.1) und § 32 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Uri vom 28. September 1997 (SG 20.3421). Das Bundesgericht erwog unter dem Gesichtswinkel der Willkürprüfung, dass § 19 SHG-ZH und § 32 SHG-UR kein eindeutiges Rückforderungsrecht enthält (BGE 135 V 2 E. 4.2; 123 V 25 E. 5cc). Im SHG-BS findet sich zusätzlich eine Bestimmung zur «Rückerstattung und Verrechnung aufgrund Leistungen Dritter»: Gemäss § 16 SHG-BS hat die Sozialhilfe Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung der vorschussweise erbrachten Leistungen, wenn der unterstützten Person nachträglich für die Zeitspanne, in der sie öffentliche Unterstützung bezogen hat, Sozialversicherungsleistungen, Leistungen von unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen sowie weitere Leistungen Dritter, welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der bedürftigen Person dienen, ausgerichtet werden. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erwog diesbezüglich mit Urteil VD.2015.91 (AG.2015.582) vom 6. August 2015 in E. 2.1: «Die Sozialhilfe gemäss § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 SHG-BS wird aufgrund ihrer Subsidiarität nur dann gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der bedürftigen Person, Leistungen der Sozialversicherungen und von unterhalts- und unterstützungspflichtigen Personen sowie weitere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten nicht ausreichen, um die Mittel für den Lebensbedarf der bedürftigen Person und der mit ihr zusammenwohnenden Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist [Hervorhebung hinzugefügt], hinreichend und rechtzeitig zu schaffen. § 8 Abs. 1 SHG-BS hält fest, dass bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu verwer-

C-6785/2019 ten und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu verwerten ist. […] Sofern solche Ansprüche für eine Person noch nicht verfügbar sind, hat die Sozialhilfe deren Existenzbedarf vorläufig im Sinne ihrer Bevorschussung sicherzustellen. Im Falle von vorschussweise erbrachten Leistungen hat die Sozialhilfe gemäss § 16 SHG-BS Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung ihrer Unterstützungsleistungen, wenn der unterstützten Person nachträglich für die Zeitspanne, in der sie die öffentliche Unterstützung bezogen hat, Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet werden […]. Soweit der Rekurrent nachträglich Leistungen von Sozialversicherungen erhält für einen Zeitraum, in dem er von der Sozialhilfe unterstützt worden ist, stehen diese Leistungen im Umfang seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe während dieses Zeitraums dieser zu.». Aus diesem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ergibt sich zweierlei: erstens, dass § 16 SHG-BS ein eindeutiges Rückforderungsrecht betreffend Sozialhilfeleistungen zugunsten der unterstützten Person sowie auch zugunsten der mit ihr zusammenwohnenden Personen, für die die unterstützte Person unterhaltspflichtig ist, enthält, und zweitens, dass die Sozialhilfe bei zeitlicher Kongruenz (zur zeitlichen Kongruenz vgl. 5.6.3.4 sowie BGE 135 V 2 E. 8; 126 III 41 E. 2; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, a.a.O., N 42f. zu Art. 22 ATSG) Anspruch auf Rückerstattung der zugunsten der unterstützten Person erbrachten Leistungen, inklusive der Leistungen zugunsten der mit ihr zusammenwohnenden Personen, für die die unterstützte Person unterhaltspflichtig ist, im Umfang der an die unterstützte Person gewährten Sozialversicherungsleistungen hat. 5.6.3.3 Damit sind die Sozialhilfeleistungen, die zugunsten der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurden, bei einem vergleichbaren nationalen Sachverhalt einer Rückerstattung nach § 16 SHG-BS zugänglich. Bezüglich des Rückerstattungsanspruchs betreffend Sozialhilfeleistungen zugunsten der mit der Beschwerdeführerin zusammenlebenden Angehörigen, d.h. zugunsten ihres Sohnes und ihres Ehegatten, stellt sich mit Blick auf den Rückerstattungsanspruch demgegenüber die Frage, ob die Beschwerdeführerin diesen Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Für den am (…) geborenen Sohn der Beschwerdeführerin ist dies in jedem Fall zu bejahen, war er während der vorliegend interessierenden Zeit der Rentennachzahlung doch noch minderjährig. Entsprechend erwog auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Zusatzrente der Invalidenversicherung für Kinderunterhalt der Stammrentnerin zuzurechnen

C-6785/2019 ist, da sie wegen ihrer eigenen Invalidität von ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflicht entlastet wird, die sie sonst aus ihrem Erwerbseinkommen und durch persönliche Fürsorge gewähren müsste (BGE 131 III 12 E. 7.2). Folglich ist nach Schweizer Recht neben der Hauptrente grundsätzlich auch die Kinderrente einem Ausgleich zugänglich (so auch RWL Rz. 10074; vgl. zur Berücksichtigung von Verwaltungsweisungen BGE 141 III 401 E 4.2.2). Aber nicht nur gegenüber ihrem Sohn, sondern auch gegenüber ihrem Ehemann ist die Beschwerdeführerin gemäss Schweizer Recht unterhaltspflichtig und zwar gestützt auf Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Diese Bestimmung regelt die Unterhaltspflicht der Ehegatten bei bestehender Ehe. Der Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB umfasst den Lebensbedarf der Familienangehörigen und die Unterhaltspflicht beider Ehegatten und steht insofern in einem Komplementärverhältnis, als das, was der eine nicht zu leisten vermag, dem anderen im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren obliegt (BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl. 2022, N 7 und 32 zu Art. 163). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass bei einem vergleichbaren nationalen Sachverhalt ein hinreichendes Rückforderungsrecht infolge Nachzahlung der Invaliden- und Kinderrente besteht und zwar nicht nur betreffend die Sozialhilfeleistungen, die zugunsten der Beschwerdeführerin ausgerichtet wurden, sondern bezüglich der Sozialhilfeleistungen an die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Die vom Jobcenter bereits erbrachten Leistungen sind somit als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis IVV zu qualifizieren. 5.6.3.4 Da sowohl die Sozialhilfeleistungen des Jobcenters an die Bedarfsgemeinschaft als auch die Rentennachzahlung mit Kinderrente an die Beschwerdeführerin dem Zweck nach dem Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie dienen (vgl. zur Kinderrente BGE 143 V 241 E. 5.2; 103 V 131 E. 3), ist – aus schweizerischer Sicht – die sachliche Kongruenz vorliegend zu bejahen (vgl. zur sachlichen Kongruenz BGE 131 V 242 E. 5.3; 126 III 41 E. 2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 42f. zu Art. 22 ATSG). In zeitlicher Hinsicht besteht insofern – aus schweizerischer Sicht – keine vollständige Kongruenz, als die Rente des Verfügungsmonats, hier Juli 2019 (IVSTA-act. 152 und 153), nicht Gegenstand der Verrechnung resp.

C-6785/2019 Rückerstattung bildet (RWL Rz. 10073). Demzufolge kann das Jobcenter für die im Monat Juli 2019 erbrachten Leistungen jedenfalls keinen Ausgleich mit den nachzuzahlenden Renten verlangen. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – gestützt auf die vorliegenden Akten – hinsichtlich der Rückforderungen des Jobcenters nicht sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 72 Abs. 3 DVO für einen internationalen Ausgleich zwischen den in Deutschland erbrachten Sozialhilfeleistungen und der nachzuzahlenden schweizerischen Invalidenrente (einschliesslich Kinderrente) bejaht werden können. 5.7.1 So machte das Jobcenter – anders als noch in den Schreiben vom 31. Oktober 2019 (IVSTA-act. 156) – in seinen Eingaben vom 2. November 2020 (BVGer-act. 23; Bst. H) und vom 12. April 2022 (BVGer-act. 44; Bst. K) nicht mehr nur Leistungen an die Beschwerdeführerin und ihren Sohn, sondern Leistungen an die gesamte Bedarfsgemeinschaft geltend, ohne sich in dieser Hinsicht zur Frage zu äussern, inwiefern es nach deutschem Recht – trotz der gemäss § 33 SGB II geltenden sogenannten «Personenidentität» – überhaupt berechtigt ist, Ersatz aus der Rentenleistung für Aufwendungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu verlangen. Damit ist der vom Jobcenter geltend gemachte Rückerstattungsanspruch nach deutschem Recht, zumindest was die Leistungen an den Ehemann der Beschwerdeführerin anbelangt, nicht genügend substaziiert (vgl. E. 5.5.2.4), womit lediglich ein Ausgleich der Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdeführerin und ihren Sohn in Frage kommt. 5.7.2 In Bezug auf die Voraussetzungen gemäss schweizerischem Recht bzw. Art. 85bis IVV, die für einen internationalen Ausgleich erfüllt sein müssen, liegen insofern Mängel vor, als keine vollständige zeitliche Kongruenz zwischen den Rückforderungen des Jobcenters und dem nachzuzahlenden Rentenbetrag besteht, was eine betragsmässige Reduktion der Rückforderungen zur Folge hat (vgl. E. 5.6.3.4). 5.8 Bezüglich der Höhe des Rückerstattungsbetrags ist folgendes zu erwägen: 5.8.1 Aktenkundig sind die vom Jobcenter für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2019 für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfügten Leistungen (vgl. Einzelentscheidungen in BVGer-act. 44/1-55), der vom Jobcenter mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 gegenüber der Vorinstanz geltend gemachte Rückerstattungsbetrag von EUR 87'598.16 (betreffend die

C-6785/2019 Beschwerdeführerin und ihren Sohn) und der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Rückerstattungsbetrag von EUR 117'191.73 (betreffend die gesamte Bedarfsgemeinschaft). 5.8.2 Anhand der beim Gericht eingereichten Einzelverfügungen des Jobcenters (BVGer-act. 44/1-55) lässt sich nachvollziehen, welche Leistungen im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2019 für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfügt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht paginierte die von der Vorinstanz eingereichten Einzelentscheidungen des Jobcenters (BVGer-act. 44) und eruierte, welche Einzelverfügung für welche Zeitspanne massgebend ist. Daraus folgte die nachfolgende Zusammenstellung: (vgl. Tabelle auf der nächsten Seite)

C-6785/2019 Zeitraum B._______ (in EUR) A._______ (in EUR) C._______ (in EUR) Total (in EUR) 1.3.2013 - 31.3.2013 (BVGer-act. 44/6) 383.20 + 434.23 = 817.43 383.20 + 434.21 = 817.41 71.00 + 434.21 = 505.21 2’140.05 1.4.2013 - 30.6.2013 (BVGer-act. 44/8) (3 x 383.20) + 205.57 + (2 x 434.23) = 2223.63 (3 x 383.20) + 205.54 + (2 x 434.21) = 2223.56 (3 x 71) + 205.54 + (2 x 434.21) = 1286.96 5’734.15 1.7.2013 - 31.8.2013 (BVGer-act. 44/11) (2 x 383.20) + (2 x 434.23) = 1634.86 (2 x 383.20 + (2 x 434.21) = 1634.82 (2 x 71) + (2 x 434.21) = 1010.42 4’280.10 1.9.2013 - 31.12.2013 (BVGer-act. 44/12) (4 x 383.20) + 226.73 + (2 x 230.25) + 170.25 = 2390.28 (4 x 383.20) + 226.71 + (2 x 230.25) + 170.25 = 2390.26 (4 x 71) + 226.71 + (2 x 230.25) + 170.25 = 1141.46 5’922.00 1.1.2014 - 31.1.2014 (BVGer-act. 44/15) 392.10 + 165.36 = 557.46 392.10 + 165.37 = 557.47 77 + 165.37 = 242.37 1’357.30 1.2.2014 - 30.6.2014 (BVGer-act. 44/17) (5 x 392.10) + (5 x 215.36) = 3037.30 (5 x 392.10) + (5 x 215.37) = 3037.35 (5 x 77) + (5 x 215.37) = 1461.85 7’536.50 1.7.2014 - 31.12.2014 (BVGer-act. 44/22) (6 x 392.10) + (4 x 426) + (2 x 215.36) = 4487.32 (6 x 392.10) + (4 x 426) + (2 x 215.37) = 4487.34 (6 x 77) + (4 x 426) + (2 x 215.37) = 2596.74 11’571.40 1.1.2015 - 31.3.2015 (BVGer-act. 44/25) (3 x 399.90) + (3 x 258.66) = 1975.68 (3 x 399.90) + (3 x 258.67) = 1975.71 (3 x 83) + (3 x 258.67) = 1025.01 4’976.40 1.4.2015 - 30.9.2015 (BVGer-act. 44/27) (6 x 360) + (6 x 39.90) + (6 x 258.67) = 3951.42 (6 x 360) + (6 x 39.90) + (6 x 258.67) = 3951.42 (5 x 83) + 91.17 + (6 x 258.67) = 2058.19 9’961.03 1.10.2015 - 31.3.2016 (BVGer-act. 44/33)

(3 x 360) + (3 x 39.90) + (3 x 258.67) + (3 x 364) + (3 x 40.40) + 220 + 406.47 + 276.33 = 4091.71 (3 x 360) + (3 x 39.90) + (3 x 258.67) + (3 x 364) + (3 x 40.40) + 220 + 406.47 + 276.33 = 4091.71 (3 x 118) + (3 x 258.67) + (3 x 116) + 220 + 406.47 + 276.33 = 2380.81 10’564.23 1.4.2016 - 30.9.2016 (BVGer-act. 44/38) (6 x 364) + (6 x 40.40) + (5 x 276.33) + 143 = 3951.05 (6 x 364) + (6 x 40.40) + (5 x 276.33) + 143 = 3951.05 (6 x 116) + (5 x 276.33) + 143 = 2220.65 10’122.75 1.10.2016 - 31.03.2017 (BVGer-act. 44/41) (6 x 364) + (6 x 40.40) + (6 x 165) = 3416.40 (6 x 364) + (6 x 40.40) + (6 x 165) = 3416.40 (6 x 116) + (6 x 165) = 1'686.00 8’518.80 1.4.2017 - 31.3.2018 (BVGer-act. 44/45)

(9 x 368) + (9 x 40.90) + (8 x 165) + 229.19 + (3 x 374) + (3 x 41.60) + (2 x 177.67) + 211.47 = 7042.90 (9 x 368) + (9 x 40.90) + (8 x 165) + 229.19 + (3 x 374) + (3 x 41.60) + (2 x 177.67) + 211.47 = 7042.90 (9 x 119) + (8 x 165) + 229.19 + (3 x 122) + (2 x 177.67) + 211.47 = 3553 17’638.80 1.4.2018 - 31.12.2018 (BVGer-act. 44/49) (9 x 374) + (9 x 41.60) + (7 x 177.67) + (2 x 165) = 5314.09 (9 x 374) + (9 x 41.60) + (7 x 177.67) + (2 x 165) = 5314.09 (9 x 122) + (7 x 177.67) + (2 x 165) = 2671.69 13’299.87 1.1.2019 - 31.3.2019 (BVGer-act. 44/50) (3 x 382) + (3 x 42.40) + (3 x 165.00) = 1768.20 (3 x 382) + (3 x 42.40) + (3 x 165.00) = 1768.20 (3 x 128) + (3 x 165.00) = 879.00 4’415.40 1.4.2019 - 30.6.2019 (BVGer-act. 44/55) (3 x 382) + (3 x 42.40) + (3 x 209.49) = 1901.67 (3 x 382) + (3 x 42.40) + (4 x 209.49) = 1901.67 (3 x 128) + (3 x 209.49) = 1012.47 4'815.81 1.7.2019 - 31.7.2019 (BVGer-act. 44/55) 382 + 42.40 + 209.49 = 633.89 382 + 42.40 + 209.49 = 633.89 118 + 209.49 = 327.49 1'595.27 Total 49'195.29 49'195.25 26'059.32 124'449.86

C-6785/2019 5.8.3 Für die gesamte Bedarfsgemeinschaft wurden für die Zeitspanne vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2019 Beträge von insgesamt EUR 124'449.86 verfügt. Das Jobcenter teilte mit Schreiben vom 2. November 2020 (BVGer-act. 28) mit, für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2014 seien nur Renten für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn bewilligt worden. Werden die weiter oben aufgeführten Beträge für den Ehemann der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2014 von total EUR 10’660.96 (EUR 817.43 + EUR 2’223.63 + EUR 1’634.86 + EUR 2’390.28 + EUR 557.46 + EUR 3’037.30) vom zuvor errechneten Gesamtbetrag von EUR 124'449.86 in Abzug gebracht, ergibt dies EUR 113'788.90. Die dennoch bestehende Differenz zum vom Jobcenter mit Schreiben vom 2. November 2020 (BVGer-act. 28) geltend gemachten Auszahlungsbetrag von EUR 117'191.73 (vgl. Tabelle in Anlage 1 von BVGer-act. 2; in diesem Betrag sind die Beträge für den Ehemann in der Zeit vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2014 bereits ausgeklammert) erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, zumal das Jobcenter festhielt, es habe sämtliche die Bedarfsgemeinschaft betreffenden Einzelentscheidungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2019 eingereicht. 5.8.3.1 Allerdings ergibt sich die Höhe des Rückforderungsanspruchs nicht aus dem Anspruch, sondern aus den Auszahlungen (Urteil des BGer 9C_562/2020 vom 14. Mai 2021 E. 4.2.2). Gemäss der Tabelle in Anlage 1 von BVGer-act. 28 mit dem Titel «Ausgezahlte Ansprüche», welche das Jobcenter dem Gericht mit seinem Schreiben vom 2. November 2020 zukommen liess und der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. November 2022 zur Kenntnis zugestellt wurde (BVGer-act. 52), ist im darin geltend gemachten Gesamtbetrag von EUR 117'191.73 ein Betrag von EUR 43'587.32 zugunsten des Ehemanns der Beschwerdeführerin enthalten. Da der Rückerstattungsanspruch betreffend die Sozialhilfeleistungen an den Ehemann nach deutschem Recht, wie bereits mehrfach ausgeführt, seitens des Jobcenters nicht genügend substanziiert wurde (vgl. E. 5.7.1), sind die zugunsten des Ehemanns ausbezahlten Leistungen in der vorliegenden Konstellation keinem Ausgleich zugänglich. Der Rückerstattungsbetrag beträgt somit nicht mehr als EUR 73'604.41 (EUR 117'191.73 – EUR 43'587.32) und entspricht folglich dem gemäss der Tabelle in Anlage 1 von BVGer-act. 28 mit dem Titel «Ausgezahlte Ansprüche», welche das Jobcenter dem Gericht am 2. November 2020 zu-

C-6785/2019 kommen liess, zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2019 ausbezahlten Betrag (EUR 46'384.31 + EUR 27'220.10; vgl. Bst. H). Die Auszahlung eines Mehrbetrags von EUR 1'650.16, wie er sich aus den Einzelentscheidungen ergibt (Differenz zwischen dem verfügten Gesamtbetrag von EUR 124'449.86 abzüglich des auf den Ehemann der Beschwerdeführerin entfallenden Betrags von EUR 49'195.29 und dem zugunsten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ausbezahlten Betrags von EUR 73'604.41 [EUR 124'449.86 - EUR 49'195.29 - EUR 73'604.41]; vgl. BVGer-act. 28, Anlage 1, sowie 44 und Tabelle oben), ist anhand der vom Jobcenter eingereichten Akten nicht in nachvollziehbarer Weise ausgewiesen, weshalb dafür kein Ausgleich erfolgen kann. 5.8.3.2 Vom nachweislich zugunsten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ausbezahlten Betrag von EUR 73'604.41 sind die im Juli 2019 ausbezahlten Beträge von EUR 633.89 zugunsten der Beschwerdeführerin und EUR 462.49 zugunsten ihres Sohnes, total EUR 1'096.38, in Abzug zu bringen (vgl. E. 5.6.3.4 BVGer-act. 28, Anlage 1). Es verbleiben für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2019 für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn somit noch auszugleichende Sozialhilfeleistungen im Betrag von EUR 72'508.03 (EUR 73'604.41 - EUR 1'096.38). 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Betrag von total EUR 72'508.03, der in der Zeit vom 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2019 seitens des Jobcenters zugunsten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes ausbezahlt wurde, einem Ausgleich mit den Leistungen der IVSTA für denselben Zeitraum zugänglich ist. Bei einem Wechselkurs im Verfügungszeitpunkt (21.11.2019) von EUR 1 = CHF 1.09720 (vgl. https://wahrungsrechner.org/historisch/euro/franken/november-2019, abgerufen am 13. Februar 2023) entspricht der auszugleichende Rückerstattungsanspruch einem Betrag von CHF 79'555.81. Wird dieser Betrag vom Nachzahlungsbetrag in der Höhe von CHF 113'530.00 in Abzug gebracht, ergibt sich ein Betrag von CHF 33'974.19, welcher der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszuzahlen ist. 6. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An-

C-6785/2019 spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Sodann hat sie ihren am 1. März 2013 entstandenen Rentenanspruch am 25. September 2012 geltend gemacht, womit die Verzugszinspflicht am 1. März 2015 begonnen hat (vgl. auch BGE 133 V 9 E. 3.6). Der Satz für den Verzugszins beträgt derzeit 5% im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Der Beschwerdeführerin sind demnach nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils CHF 33'974.19, samt Verzugszinsen von derzeit 5% seit 1. März 2015 auszubezahlen. Auf dem auszugleichenden Rückerstattungsanspruch des Jobcenters im Betrag von CHF 79'555.81 ist demgegenüber kein Verzugszins geschuldet (Art. 26 Abs. 4 Bst. a und b ATSG; Urteil des BGer 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E. 6.3). 7. Entsprechend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und der vom Nachzahlungsbetrag in der Höhe von CHF 113'530.00 abzuziehende Betrag zugunsten des Jobcenters auf CHF 79'555.81 zu reduzieren ist, womit der Restbetrag von CHF 33'974.19 nebst Zins zu derzeit 5% seit 1. März 2015 nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin auszuzahlen ist. Der mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Poststempel) seitens der Beschwerdeführerin erneut gestellte Antrag auf vorzeitige Auszahlung des Betrags von CHF 20'590.30 inkl. Zins ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren um den Auszahlungsmodus von IV-Leistungen ist kostenlos (Art. 61 Bst. a ASTG; Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario; BGE 129 V 362 E. 2; 121 V 17 E. 2; Urteil des BGer I 632/2003 vom 9. Dezember 2005 E. 1.1). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zurückzuerstatten. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen

C-6785/2019 (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 8.2.1 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren nicht vertreten. Sie hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 9 und 10 VGKE), zumal sie auch keine unverhältnismässig hohen Kosten geltend macht. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-6785/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der vom Nachzahlungsbetrag in der Höhe von CHF 113'530.00 abzuziehende Betrag zugunsten des Jobcenters wird auf CHF 79'555.81 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Restbetrag von CHF 33'974.19, samt Zinsen ab 1. März 2015, wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. 3. Der Antrag auf vorzeitige Auszahlung des Betrags von CHF 20'590.30 inkl. Zins wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, den Beigeladenen und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-6785/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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