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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2019 C-674/2019

March 7, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,038 words·~5 min·8

Summary

Marktüberwachung | Einfuhr von Arzneimitteln (Verfügung vom 18. Januar 2019)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-674/2019

Urteil v o m 7 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln (Verfügung vom 18. Januar 2019).

C-674/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vorbescheid vom 6. November 2018 X._______ dahingehend informiert hat, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine an X._______ adressierte Sendung, bei deren Inhalt es sich um verbotene Dopingmittel handle, zurückgehalten worden sei (act. 1, Beilage 2), dass die Vorinstanz X._______ bis zum 21. November 2018 die Möglichkeit eingeräumt hat, per Post oder E-Mail zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen (act. 1, Beilage 2), dass X._______ mit E-Mail vom 14. November 2018 an die Vorinstanz geltend gemacht hat, sie habe mit Verwirrung den Vorbescheid gelesen, wonach ein ihr unbekannter Absender nicht von ihr bestellte Produkte versendet haben soll; sie kenne den Shop nicht und die fraglichen Inhalte habe sie nicht bestellt (act. 1, Beilage 1, S. 3), dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 15. November 2018 von X._______ die Übermittlung der Kreditkartenauszüge all ihrer Kreditkarten im Zeitabschnitt vom 1. April bis 11. Juni 2018, eine fotografische Nahaufnahme ihres Briefkastens sowie dessen Umgebung, ein gültiges Schweizer Arztzeugnis und Informationen über die von ihr ausgeübten Sportdisziplinen verlangt hat (act. 1, Beilage 1, S. 3), dass X._______ mit E-Mail vom 19. November 2018 der Vorinstanz die verlangten Kreditkartenauszüge sowie Fotos von ihrem Briefkasten übermittelt und ausgeführt hat, sie übe folgende Sportarten aus: Gerätetauchen (Niveau Padi Rescue Diver), Gesundheitssport ca. 2x pro Woche (Hometrainer), Laufen (unregelmässig, Teilnahme an Volksläufen) und im Weiteren angegeben hat, sie besitze nur eine Kreditkarte (act. 1, Beilage 1, S. 4 – 14), dass die Vorinstanz am 18. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen und zur Begründung ausgeführt hat, X._______ habe es unterlassen, die mit E-Mail vom 15. November 2018 einverlangten Dokumente einzureichen (act. 1, Beilage 1), dass die Vorinstanz weiter angegeben hat, in den Akten befänden sich keinerlei Anzeichen, die auf eine Bestellung durch einen Dritten unter fremden Namen, eine Verwechslung der Adresse oder eine anderweitige Fehllieferung hindeuten würden; ein solches Szenario zwar nicht ausgeschlossen,

C-674/2019 jedoch unwahrscheinlich sei; die Sendung den korrekten Namen von X._______ sowie ihre vollständige Adresse enthalten habe; der Absender nicht nur Kenntnis über die genaue Adresse, sondern auch die Absicht gehabt habe, die Sendung an X._______ zu schicken, zumal sie per Einschreiben versandt worden sei und damit sichergestellt werden sollte, nicht versehentlich an eine andere Person ausgehändigt zu werden, dass die Vorinstanz weiter ausgeführt hat, im vorliegenden Fall könne eine Verwechslung ausgeschlossen werden, dass X._______ in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2019 an die Vorinstanz geltend gemacht hat, es sei schlichtweg falsch, dass sie es unterlassen habe, die mit E-Mail vom 15. November 2018 eingeforderten Unterlagen einzureichen und die Aussage, sie habe die Frist ungenutzt verstreichen lassen, zurückgewiesen hat (act. 1), dass X._______ weiter angegeben hat, sie habe mittels Kreditkartenauszügen belegt, dass sie mit dem Versender des Paktes nie etwas zu tun gehabt habe, weshalb eine Drittperson den Kauf getätigt haben müsse, um sie in Unkosten zu treiben und eine Ehrverletzung zu begehen; ihre Wohnlage sehr wohl darauf hindeute, dass diese Bestellung durch eine Drittperson hätte beauftragt werden können und ein solches Szenario nicht ausgeschlossen sei, dass X._______ die Vorinstanz um eine Neubeurteilung und Stellungnahme gebeten hat, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Februar 2019 die Sache an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 2), gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass X._______ mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 (act. 3) aufgefordert wurde, innert Frist zu erklären, ob sie vor dem Bundesverwal-

C-674/2019 tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2019 erheben wolle und ihre Eingabe zu unterschreiben, ansonsten mangels erklärtem Beschwerdewille auf die Sache nicht einzutreten sei, dass sich X._______ innert der gesetzten Frist nicht geäussert und keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Sache nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Sache wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (Einschreiben)

C-674/2019 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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