Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.03.2020 C-6643/2019

March 5, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·674 words·~3 min·8

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 13. November 2019)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6643/2019

Abschreibungsentscheid v o m 5 . März 2020 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. André M. Brunner, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 13. November 2019).

C-6643/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. November 2019 das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 aufgefordert wurde, bis zum 3. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses auf Gesuch hin am 4. Februar 2020 um 30 Tage bis zum 3. März 2020 erstreckt wurde, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung seines Rechtsvertreters vom 2. März 2020 die Beschwerde vom 13. Dezember 2019 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, SR 173.320.2), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt worden ist, hier jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. a VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs auch für den

C-6643/2019 Beschwerdeführer zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 2. März 2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-6643/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-6643/2019 — Bundesverwaltungsgericht 05.03.2020 C-6643/2019 — Swissrulings