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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2008 C-6585/2007

April 8, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·936 words·~5 min·4

Summary

Reisedokumente für ausländische Personen | Reisedokumente für ausländische Personen

Full text

Abtei lung II I C-6585/2007 {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. L._______, alias T._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Reisedokumente für ausländische Personen (Entzug des Reiseausweises für Flüchtlinge). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6585/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und sich dabei als T._______, geboren 15. Dezember 1980, chinesische Staatsangehörige aus dem Tibet ausgab, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung 2. März 2006 unter anderem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf ihren Status am 12. Juli 2006 ein Reiseausweis für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausgestellt wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Mai 2007 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wieder aberkannte, weil sie über ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit (L._______, geboren 16. Dezember 1979, Nepal) getäuscht habe, dass die Beschwerdeführerin dagegen an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und geltend machte, ihre Angaben zur Identität im Asylverfahren entsprächen der Wahrheit, wogegen der Reisepass, mit dem sie in die Schweiz eingereist sei, auf eine falsche Identität laute, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 10. August 2007 letztinstanzlich abwies, dass die Vorinstanz am 30. August 2007 die Einziehung des der Beschwerdeführerin ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge verfügte, dass die Beschwerdeführerin dagegen am 28. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Reiseausweis sei ihr - zumindest für absehbare Zeit - zu belassen, dass sie begründend im Wesentlichen vorbrachte, sie benötige den Reiseausweis für Flüchtlinge noch bis zu ihrer bereits geplanten Ausreise nach England, wo sie den Vater ihres am 23. September 2007 geborenen Kindes zu heiraten beabsichtige, C-6585/2007 dass sie den Reiseausweis auch als Dokument für die Ausstellung des Geburtsscheines für das Kind benötige, dass die Beschwerdeführerin in einer unaufgefordert an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Eingabe vom 9. November 2007 über ihre andauernden Bemühungen informierte, Beweise für die Unrichtigkeit der ihr unterstellten Identität zu erbringen, dass sie sinngemäss um Sistierung des Verfahrens bis zur "Klärung dieser Fragen" ersuchte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass auf den weiteren Akteninhalt und auf die im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass Verfügungen des BFM betreffend Entzug des Reiseausweises für Flüchtlinge der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), wobei das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert, und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass eine ausländische Person, die von der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hat (Art. 3 Bst. a der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]), C-6585/2007 dass das BFM ein schweizerisches Reisedokument entzieht, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt (Art. 16 Bst. a RDV), dass der Beschwerdeführerin - wie erwähnt - die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, und die betreffende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beschwerdeführerin damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge klarerweise nicht mehr erfüllt, dass der Entzug des seinerzeit vom BFM abgegebenen Reiseausweises für Flüchtlinge eine rechtliche Konsequenz darstellt, deren Grundlage (rechtskräftige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden kann, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt insofern unbehelflich sind, als diese nach wie vor auf ihren - von den Behörden als unwahr qualifizierten - Personalien beharrt, dass nach dem rechtskräftigen Entscheid betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine rechtliche Grundlage mehr besteht, der Beschwerdeführerin den Reiseausweis (auch nur für bestimmte Zeit und zur Erreichung besonderer Zwecke) zu belassen, dass die Vorinstanz demnach den Reiseausweis zu Recht entzogen hat, dass nach dem Gesagten kein Anlass für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bestand, und der entsprechende Antrag mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-6585/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 9. November 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N 452 768 retour) - das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen ad 1190/2 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 5

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