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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2010 C-6577/2009

April 15, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·767 words·~4 min·4

Summary

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenversicherung (Revision); Verfügung der IV...

Full text

Abtei lung II I C-6577/2009/ {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . April 2010 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. D._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno A. Hubatka, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil SG 1, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung (Revision); Verfügung der IVSTA vom 11. September 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6577/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 11. September 2009 die bisher bezahlte Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung per 1. November 2009 aufhob, dass D._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, um Weiterausrichtung der Rente und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbeiständung ersuchte, dass die IVSTA ihren Entscheid vom 11. September 2009 mit Verfügung vom 4. März 2010 in Wiedererwägung zog und die Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2009 anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 14. April 2010 die Beschwerde vom 19. Oktober 2009 zurückzog und erklärte, sie verzichte auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung („ausserrechtliche Entschädigung“), falls ihr keine Verfahrenskosten auferlegt würden, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) anfechtbar sind, dass infolge Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden C-6577/2009 abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vorinstanz dadurch, dass sie auf ihre Verfügung zurückgekommen ist und die Beschwerdeführerin offensichtlich zu Recht Beschwerde erhoben hat, als unterliegende Partei zu betrachten ist, dass der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei antragsgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten betrifft, gegenstandslos wird, dass infolge Obsiegens der Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine durch die Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung besteht, womit ein amtliches Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ausser Betracht fällt und sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos erweist, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass vorliegend die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2010 auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtet, weshalb die Festsetzung derselben entfällt. C-6577/2009 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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