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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2021 C-6536/2019

October 7, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,647 words·~43 min·4

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Zusprache einer Viertelsrente, Verfügung IVSTA vom 18. November 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6536/2019

Urteil v o m 6 . Oktober 2021 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, (Spanien), vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Zusprache einer Viertelsrente, Verfügung IVSTA vom 18. November 2019.

C-6536/2019 Sachverhalt: A. A._______ (vormals: […], […] respektive […] [vgl. BVGer-act. 19 und E. 3.3 hiernach]) wurde am (…) 1958 in Spanien geboren und lebte seit 1974 in der Schweiz. Sie ist verheiratet und hat einen im Jahr 1982 geborenen Sohn. Am 13. März 2013 wurde die gebürtige spanische Staatsangehörige in der Schweiz eingebürgert (vgl. IV-act. 11 und 30). Gemäss ihrem Auszug aus dem individuellen Konto (IK; vgl. BVGer-act. 19) leistete sie in den Jahren 1976 bis 2018 Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war sie bis zum 31. Mai 2018 als Pflegehelferin ("Auxiliaire de santé") bei der B._______, (…), angestellt (vgl. IV-act. 28 S. 1 f.). Am 24. Januar 2018 meldete sie sich bei der IV- Stelle C._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Bezug vom Leistungen (Invalidenrente oder berufliche Massnahmen) der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 11). B. B.a Mit Schreiben vom 14. März 2018 kündigte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin an, die Prüfung ihrer Situation habe ergeben, dass es zu früh sei für die Durchführung einer beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme. Stattdessen schlage sie eine Frühinterventionsmassnahme vor, bestehend aus einem Gespräch, einer Orientierungsbilanz sowie einem Praktikum (IV-act. 23). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 20. März 2018 mit dieser Massnahme einverstanden (IV-act. 24). Mit Schreiben vom 6. April 2018 bestätigte die kantonale IV-Stelle, dass sie die Kosten für eine Massnahme, bestehend aus drei Modulen (Evaluationsgespräch, Bilanz und Vorbereitung zur Arbeit respektive Praktikum) übernehme, welche bei der Fondation D._______ in (…) vom 16. April 2018 bis zum 5. Oktober 2018 durchzuführen sei (IV-act. 26). Anlässlich des ersten Gesprächs bei der Fondation D._______ vom 1. Mai 2018 stellte sich indessen heraus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage fühle zu arbeiten. Sie gab namentlich an, sie würde zwar gerne der vorgeschlagenen Massnahme Folge leisten, könne dies jedoch nicht aufgrund ihrer starken Schmerzen. Unter diesen Umständen verzichtete die Fondation D._______ auf die Weiterführung der Frühinterventionsmassnahme mit der Begründung, dass die Stabilisierung des Gesundheitszustands Vorrang habe (IV-act. 30).

C-6536/2019 B.b Mit Mitteilung vom 8. Juni 2018 hielt die kantonale IV-Stelle fest, es seien keine weiteren Frühinterventionsmassnahmen umzusetzen. Im Übrigen seien auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung angezeigt (IV-act. 35). Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2019 äusserte sich Dr. med. E._______ des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) der kantonalen IV-Stelle zum Dossier (IV-act. 65). B.c Gemäss der Bestätigung des Einwohneramts F._______ vom 9. Mai 2019 hatten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 30. Juni 2019 definitiv die Schweiz verlassen (IV-act. 64). Am 11. Juli 2019 teilte die kantonale IV-Stelle der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) den neuen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Spanien mit und überliess ihr das IV-Dossier zur weiteren Bearbeitung (IV-act. 66). In der Invaliditätsbemessung vom 12. August 2019 berechnete die Vorinstanz eine Invalidität von 45.94 % (IV-act. 69). Mit Vorbescheid vom 27. August 2019 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Leistung einer Viertelsrente ab dem 1. August 2018 in Aussicht (IV-act. 70). Nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 12. September 2019 (IV-act. 72) und 17. Oktober 2019 (IV-act. 75) erhobenen Einwände bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. November 2019 ihren Vorbescheid und sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2018 eine Viertelsrente zu (IV-act. 83). C. C.a Gegen die Verfügung vom 18. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihr – nach Vornahme einer Korrektur ihrer IK-Einträge – eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 zu entrichten. Ebenfalls ersuchte sie um eine Klärung ihres Namens, da ihr ihrer Ansicht nach in der Schweiz zu Unrecht der erste Familienname ihres Ehemannes "G._______" anstatt ihr ursprünglicher Nachname "A._______" zugewiesen worden sei (BVGer-act. 1). C.b Der mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 bei der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) ging am 3. Januar 2020 in der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 3).

C-6536/2019 C.c In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 6). C.d Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 11). C.e Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz den beschwerdeführerischen Anträgen entsprechend um eine Nachprüfung des Namens der Beschwerdeführerin sowie Überprüfung und allenfalls Ergänzung ihres IK-Auszugs (BVGer-act. 14). C.f Mit Eingabe vom 4. August 2021 reichte die Vorinstanz das Antwortschreiben der zuständigen Fachabteilung vom 13. Juli 2021 ein (BVGeract. 19). C.g Am 6. August 2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Vorinstanz vom 4. August 2021 mitsamt dem Antwortschreiben der vorinstanzlichen Fachabteilung zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin (BVGer-act. 20). C.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

C-6536/2019 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 18. November 2019, mit welcher die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2018 eine Viertelsrente zugesprochen hat. Die Beschwerdeführerin beanstandet beschwerdeweise sowohl die Höhe als auch den Beginn der ihr zugesprochenen Leistung, indem sie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bereits ab dem 1. Januar 2018 beantragt. Hierbei handelt es sich um den von der Beschwerdeführerin bestimmten Anfechtungsgegenstand. Vorliegender Streitgegenstand und damit durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist demgegenüber das durch die Anspruchsberechtigung bestimmte Rechtsverhältnis insgesamt (BGE 125 V 413 E. 2b). Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen hat und bejahendenfalls, ob die Rentenzusprache zu Recht erst ab dem 1. August 2018 erfolgt ist. 3. Die Beschwerdeführerin fordert in ihrer Beschwerde zudem eine Klärung ihres Namens zwecks eindeutiger Festlegung ihrer Identität. Dieser in formeller Hinsicht wesentliche Punkt ist vorab abzuhandeln. 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei ihr nach ihrer Geburt in Spanien nach spanischem Namensrecht der Name "A._______" zugewiesen worden. Sie sei daher der Auffassung, dass in der Schweiz zu Unrecht der erste Familienname ihres Ehemannes "G._______" als offizieller Nachname betrachtet werde. 3.2 Der sowohl im vorliegenden Entscheid als auch im vorinstanzlichen Verfahren verwendete Name der Beschwerdeführerin entspricht dem schweizerischen Namensrecht. Die Beschwerdeführerin heiratete im Mai

C-6536/2019 1982 G._______ (vgl. IV-Anmeldung Ziff. 1.7 und 2.1 in IV-act. 1 S. 1 und 4) in der Schweiz nach schweizerischem Recht. Entsprechend dem damaligen Namensrecht (vgl. Art. 160 aZGB) erhielt sie daher zu Recht den (ersten) Nachnamen des Ehemannes als Familiennamen zugewiesen. Diesen Familiennamen hat die Beschwerdeführerin überdies in der Ziff. 1.1 ihrer IV-Anmeldung vom 24. Januar 2018 (vgl. IV-act. 1 S. 1) selbst so angegeben. 3.3 Im Rahmen der diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht in die Wege geleiteten Nachinstruktion wies die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Namensänderung bei ihrer Heimatgemeinde in der Schweiz respektive via schweizerische Botschaft in (…) beantragen lassen müsste. Der dem Antwortschreiben vom 13. Juli 2021 angefügte Computerauszug der Daten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 19, S. 2 der Beilage) zeigt sodann, dass die Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Akten (vgl. z. B. IV-act. 13) unter ihrem Geburtsdatum, dem (…) 1958, mit sechs verschiedenen Versicherungsnummern sowie vier verschiedenen Namen (A._______, A._______, A._______ und A._______) verzeichnet ist. Gemäss Angaben der Vorinstanz seien keine weiteren Registrationen mit dem erwähnten Geburtsdatum sowie dem Vornamen A._______ abrufbar. Nachdem damit in den Vorakten bereits sämtliche die Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen zusammengeführt wurden, erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Zu prüfen ist sodann, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin und wohnt in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die

C-6536/2019 Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. w. H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richtet sich die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente alleine nach schweizerischem Recht. 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. November 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18. November 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 5. 5.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben versicherte Personen, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390).

C-6536/2019 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet, so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invalidität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an versicherte Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf die Beschwerdeführerin anwendbare FZA (vgl. E. 4.1 hiervor) sieht diesbezüglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und

C-6536/2019 seine Verordnungen – abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG – auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn die Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). 5.5 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Die medizinischen respektive regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Personen fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). 5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m. w. H.). Die (arbeitsmedizinische) Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 5.7 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

C-6536/2019 Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.8 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. w. H.). Andererseits sind aber auch die potentiellen Stärken der Berichte der behandelnden Ärzte bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m. w. H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

C-6536/2019 5.10 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende Berichte der medizinischen respektive regionalen ärztlichen Dienste (Art. 49 Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der medizinische respektive regionale ärztliche Dienst nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen dem Bericht des medizinischen respektive regionalen ärztlichen Dienstes und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6). 6. Die Beschwerdeführerin verlangt beschwerdeweise, die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente seien zu korrigieren. Insbesondere rügt sie, sie habe bereits in den Jahren 1974/1975 (ab ihrem 16. Lebensjahr) gearbeitet. Die entsprechenden Beiträge seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden für die Rentenberechnung. 6.1 In ihrem Antwortschreiben vom 13. Juli 2021 (Beilage zu BVGeract. 19) erklärte die Vorinstanz, sie habe lediglich die AHV/IV-Beiträge ab der Volljährigkeit (das heisst ab 1976) bei der Rentenberechnung berücksichtigt, wie dies gesetzlich vorgesehen sei. 6.2 Gemäss Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG sind versicherte Personen beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für nichterwerbstätige Personen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Indessen sieht Art. 3 Abs. 2 AHVG vor, dass erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbstätigkeit der Jahre 1974 und 1975 gar keine Beiträge an die schweizerische AHV/IV bezahlt hat. Die vor ihrem 20. Altersjahr zu-

C-6536/2019 rückgelegten Beitragszeiten der Jahres 1976 bis 1978 (sogenannte Jugendjahre) hat die Vorinstanz demgegenüber korrekt im IK-Auszug der Beschwerdeführerin aufgeführt, um diese zur Lückenfüllung gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52b AHVV zu verwenden (vgl. E. 6.3 hiernach). 6.3 Schliesslich hat die Vorinstanz dem erwähnten Antwortschreiben einen bis September 2019 aktualisierten IK-Auszug beigelegt (Beilage 2 zu BVGer-act. 19). Insbesondere wird in diesem die von der Beschwerdeführerin angegebene Tätigkeit als Pflegehelferin im Jahr 2018 berücksichtigt (anders als noch in dem in den Vorakten liegenden IK-Auszug [vgl. IVact. 78 S. 2-4]). Die vor Entstehung des Rentenanspruchs per 1. August 2018 liegenden Beitragsmonate Januar bis Juli 2018 hat die Vorinstanz – in korrekter Anwendung von Art. 52c AHVV – zur Lückenfüllung herangezogen, ohne jedoch die in jenem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin (mit den zusätzlichen Beiträgen der Jugendjahre sowie des Rentenjahres 2018) die vollen Beitragsjahre ihres Jahrganges (39 Jahre) erfüllt und damit die Rentenskala 44 erreicht, welche bei Eintritt des IV-Versicherungsfalles zu einer monatlichen Vollrente berechtigt. Nachdem die Vorinstanz diese Rentenskala 44 bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat und die Beschwerdeführerin ferner die ihr angerechneten Erziehungsgutschriften zu Recht nicht in Frage stellt, sind die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente nicht zu beanstanden. 7. Im Nachfolgenden sind die vorliegend relevanten medizinischen Berichte zusammenfassend darzustellen. 7.1 Die Radiologin Dr. med. H._______ stellte im Arztbericht vom 18. Oktober 2017 auf der Grundlage eines MRT vom 17. Oktober 2017 eine beidseitige gemässigte, interfacettäre Arthrose der Segmente L4-L5 und L5-S1 fest, begleitet von beginnenden Diskopathien der Segmente L4-L5 und L5- S1 (IV-act. 37 S. 6). 7.2 Im Arztbericht vom 9. Februar 2018 berichtete Dr. med. I._______ (Anm.: ohne Angabe eines Facharzttitels; den weiteren Medizinalakten ist zu entnehmen, dass es sich bei Dr. med. I._______ um den behandelnden Rheumatologen der Beschwerdeführerin handelt [vgl. z. B. IV-act. 39 S. 3]), die Beschwerdeführerin habe eine Blockade erlitten, als sie im August

C-6536/2019 2017 einen Patienten hingelegt habe, woraufhin sie sich in den Notfall begeben habe. Sie sei in der Folge arbeitsunfähig geschrieben sowie mit Schmerzmitteln und Physiotherapie behandelt worden. Ende Oktober 2017 habe sie ihre Arbeit wiederaufnehmen können, woraufhin drei Tage später erneut eine Blockade aufgetreten sei, aufgrund der sie bis zum 1. März 2018 krankgeschrieben worden sei. Aktuell werde die Beschwerdeführerin behandelt mit einem muskelentkrampfenden Mittel (Sirdalud®) sowie Schmerzmitteln (Mephadolor® und Tramal®). Im Untersuchungszeitpunkt sei die Wirbelsäule durchgehend beweglich gewesen, wobei sich die Streckung als besonders empfindlich erwiesen habe. Die übrigen Bewegungen seien relativ frei und schmerzlos möglich gewesen. Die Palpation der Wirbelsäule sei paravertebral, vor allem im Bereich der Segmente L3 bis S1, empfindlich gewesen, sowie noch etwas empfindlicher auf den Wirbeln des Segments L5. Die weitere Untersuchung habe darüber hinaus eine muskuläre Insuffizienz gezeigt. Die Schultern hätten keine Bewegungseinschränkungen aufgewiesen. Der Zehen- und Fersengang sei möglich gewesen. Dr. med. I._______ empfahl abschliessend eine Physiotherapie zwecks aktiver Rekonditionierung. Anschliessend sei die Arbeit so rasch wie möglich zu 50 % wiederaufzunehmen (IV-act. 37 S. 6 f.). 7.3 Im Arztbericht vom 2. Mai 2018 hielt Dr. med. J._______, Facharzt für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, fest, die Beschwerdeführerin weise aktuell Symptome einer Rückenlumbalgie auf. Er stellte die Diagnosen einer leichteren interfacettären Arthrose der Segmente L4/L5 und L5-S1, einer beginnenden Diskopathie der Segmente L4/L5, L5-S1 sowie einer chronischen Dorsolumbalgie. In psychischer Hinsicht weise die Beschwerdeführerin keine Auffälligkeiten auf. Aufgrund einer symptomatischen rheumatologischen Behandlung sei eine Verbesserung spürbar geworden. Die Beschwerdeführerin weise dennoch weiterhin Schmerzen auf, die einer (auch nur teilweisen) Wiederaufnahme ihrer bisherigen Arbeit als Pflegehelferin entgegenstünden. Die symptomatische Behandlung werde fortgesetzt. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Es seien keine weiteren unterstützenden Massnahmen bei der Arbeitsstelle möglich. Die Beschwerdeführerin sei daher voll arbeitsunfähig. Die Arbeitsstelle sei per Ende Mai 2018 gekündigt worden (IV-act. 39 S. 3 f.). 7.4 In Beantwortung der Fragen der Vorinstanz zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2018 gab Dr. med. J._______ (direkt auf dem Schreiben der Vorinstanz, handschriftlich sowie ohne Datum und Unterschrift) die Diagnosen chronische Lumbalgien im

C-6536/2019 Rahmen einer Arthrose der Segmente L4-5 und L5-S1 mit Diskopathien, jedoch ohne Konflikt mit den Nervenstrukturen an. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. Oktober 2014 voll arbeitsunfähig (IV-act. 37 S. 1 f.). 7.5 In einem weiteren nicht datierten, handschriftlichen Arztbericht gab Dr. med. J._______ – soweit entzifferbar – an, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, eine berufliche Tätigkeit in Teilzeit oder zu 100 % (je nach Art der Tätigkeit) aufzunehmen unter Berücksichtigung der folgenden funktionellen Einschränkungen: kein Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm, wechselnde Arbeitshaltung, vermehrte Pausen und Vermeiden von Stress (IV-act. 48 S. 3). 7.6 Im Arztbericht vom 26. Juni 2018 erklärte Dr. med. K._______, beratender Arzt der Krankentaggeldversicherung L._______, die Beschwerdeführerin sei als Pflegehelferin tätig seit dem 3. August 1996. Seit dem 28. August 2017 sei sie aufgrund von chronischen Dorsolumbalgien arbeitsunfähig. Auf der Grundlage der Arztberichte der behandelnden Ärzte folgerte er, die Beschwerdeführerin entwickle wohl ein chronisches schmerzhaftes Rückensyndrom ohne besonderen Schweregrad oder neurologische Auswirkungen. Die Beschwerdeführerin sei daher in einer angepassten beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig, dies unter Berücksichtigung der folgenden funktionellen Einschränkungen: kein Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm, keine Arbeiten bei gebeugtem Rücken oder in vornübergeneigter Haltung (IV-act. 39 S. 2). 7.7 Im Formularbericht vom 11. September 2018 erklärte Dr. med. I._______, die Beschwerdeführerin sei voll arbeitsunfähig aufgrund einer seit 2013 bestehenden Lumbalgie. Im Übrigen ist der handschriftliche Bericht nicht entzifferbar (IV-act. 47 S. 1-4). 7.8 Im Verlaufsbericht vom 15. Januar 2020 erklärte Dr. med. J._______, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Schmerzen. Sie könne weder den Haushalt noch – ohne Hilfe – Einkäufe besorgen. Seit dem 28. August 2014 sei sie voll arbeitsunfähig. Ein Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % vom 21. September 2014 sei gescheitert (IV-act. 54). 7.9 Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2019 hielt RAD-Arzt Dr. med. E._______ (Facharzttitel unbekannt) fest, Dr. med. I._______ habe eine seit 2013 bestehende Lumbalgie festgestellt, die zum Abbruch der Arbeit als Krankenschwester geführt habe. Die letzte Episode habe sich im Jahr 2017 gezeigt

C-6536/2019 mit einer neuen Blockade, die verantwortlich für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei. Die Untersuchung der Wirbelsäule habe – abgesehen von einer Steifheit und einem Druckschmerz im Bereich der Segmente L3-S1 – keine Befunde gezeigt. Ebenfalls sei eine muskuläre Dekonditionierung festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine neurologischen Probleme. Dr. med. I._______ habe die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu 50 % empfohlen. Das MRI von Oktober 2017 habe eine Arthrose der Segmente L4-L5 und L5-S1 aufgezeigt. Diese Feststellungen entsprächen dem Alter der Beschwerdeführerin und begründeten keine volle Arbeitsunfähigkeit. Der behandelnde Arzt Dr. med. J._______ habe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit August 2017 festgestellt aufgrund der trotz angepasster Behandlung bestehenden Schmerzen. Objektiv seien nur wenige Elemente vorhanden, welche die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen erklärten. Daher bestehe für die schwere Tätigkeit als Pflegehelferin im Alterspflegeheim eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer leichteren beruflichen Tätigkeit (Tragen von Gewichten bis 10 Kilogramm, keine gebückte oder vornübergeneigte Haltung des Rückens) liege seit Januar 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 65). 7.10 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin sodann – neben dem bereits in den Vorakten liegenden Arztbericht von Dr. med. J._______ vom 2. Mai 2018 (BVGer-act. 7, IV-act. 39 S. 3 f., vgl. E. 7.3 hiervor) – die nachfolgenden beiden neuen Arztberichte aus Spanien beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht: 7.10.1 Im Arztbericht vom 20. September 2019 gab der Radiologe Dr. med. M._______ an, die Beschwerdeführerin weise eine beidseitige Zervikobrachialgie sowie vermutlich eine Chondropathia patellae des zweiten bis vierten Grades auf. Als Befunde der Halswirbelsäule führte er auf:  degenerative Veränderungen der Halswirbel, insbesondere der Segmente C4-C5 und C6-C7;  Bandscheibenprotrusion der Segmente C4-C5, überwiegend rechts, mit leichter Kompression des Rückenmarks sowie deutlicher Verengung der Nervenwurzeln rechts;  Bandscheibenprotrusion der Segmente C5-C6 ohne Kompression des Rückenmarks, bei leichter Verengung der Nervenwurzeln;  Spinalkanalstenose links der Segmente C6-C7.

C-6536/2019 In Bezug auf die Knie stellte er eine beidseitige hochgradige patellare Chondropathie mit Beteiligung hauptsächlich des unteren Knorpelrandes fest. Bezüglich keines der Knie lägen Hinweise auf eine interne oder externe Meniskopathie vor. Die Kreuzbänder und Kollateralbänder seien intakt. Das innere Kniescheiben-Halteband rechts sei mässig verdickt. Links liege eine Unregelmässigkeit der Knorpelkontur mit Ulzerationen vor (Beilage 6 zu BVGer-act. 1; vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Übersetzung in BVGer-act. 18). 7.10.2 Im Arztbericht vom 1. Oktober 2019 stellte Dr. med. N._______, Facharzt für Traumatologie, bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer ausgeprägten Zervikoarthorse, einer beidseitigen hochgradigen patellaren Chondropathie, einer femoropatellaren Gonarthrose sowie einer Lumboarthrose. Die körperliche Untersuchung habe einen Druckschmerz der Hals- und unteren Lendenwirbelsäule mit begleitender paravertebraler Kontraktur sowie Kontraktur beider Trapezmuskeln aufgezeigt. Die lumbale Flexion und Extension sei eingeschränkt bei Lasègue-Zeichen 45 Grad positiv. Es liege ausserdem eine beidseitige Gonalgie vor bei einem positiven Schubladentest sowie einem diskreten Gelenkerguss. Die durchgeführten bildgebenden Untersuchungen zeigten nachfolgende Befunde: 1. degenerative Veränderungen der Halswirbel der Segmente C4-C5-C6-C7, Bandscheibenprotrusion rechts der Segmente C4-C5 und CS-C6, mit Kompression des Rückenmarks und Verengung der Nervenwurzeln, degenerative Stenose der Segmente C6- C7 links (MRT vom 20. September 2019); 2. hochgradige patellare Chondropathie an beiden Knien, osteochondrale Läsion im vorderen Teil des inneren Femurkondylus links und aussen rechts (MRT vom 20. September 2019); 3. Spondyloarthrose der Segmente L4-L5 und L5-S1 mit assoziierten Diskopathien (MRT vom 17. Oktober 2017). Die Pathologie der Beschwerdeführerin sei progressiv und irreversibel. Die Beschwerdeführerin sei für jegliche berufliche Tätigkeit arbeitsunfähig (Beilage 5 zu BVGer-act. 1; vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Übersetzung in BVGer-act. 18). 7.11 In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2020 hielt Dr. med. O._______, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation des RAD P._______, aufgrund der vorliegenden Akten fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund von chronischem Rückenschmerzen sowie mässigen

C-6536/2019 degenerativen Störungen seit dem 28. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig in jeder beruflichen Tätigkeit sowie seit dem 1. August 2018 zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten beruflichen Tätigkeit. Als Hauptdiagnose führte er chronische Dorsolumbalgien (ICD-10 M47.86) sowie als Nebendiagnosen beidseitige Zervikobrachialgien (ICD-10 M 47.82) und eine beidseitige femorpatellare Chondropathie (ICD-10 M24.1) auf, dies jeweils mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ab dem 28. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer den Leiden angepassten Verweisungstätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit. An diese seien die nachfolgenden Anforderungen zu stellen: wechselnde Arbeitshaltung, keine vornübergeneigte, hockende oder kniende Position, kein Drehen des Kopfes, Tragen von Gewichten bis maximal 10 Kilogramm, Vermeiden von Ortswechseln innerhalb der Arbeit, Leitersteigen, Treppensteigen sowie Gehen auf unregelmässigem Boden. Dr. med. N._______ habe im Arztbericht vom 1. Oktober 2019 über neue degenerative objektive Erkrankungen der Halswirbelsäule sowie der Knie berichtet, die anlässlich des RAD-Berichts vom 8. Juli 2017 noch nicht bekannt gewesen seien. Bezüglich der Halswirbelsäule sei die Feststellung von degenerativen Problemen der Segmente C4 bis C7 bei einer 61-jährigen Person wie bei der Beschwerdeführerin nichts Ungewöhnliches. Die im MRI beschriebene Scheibenprotrusion ohne Konflikt mit den angrenzenden Nervenstrukturen des Halses, stimme sodann mit dem Fehlen klinischer Befunde bezüglich einer Beengung von Nervenwurzeln in Richtung der unteren Gliedmassen überein. Das beschriebene schmerzhafte Zervikalsyndrom mit Einschränkung der Beweglichkeit rechtfertige ferner es, die Erfordernisse des Vermeidens von Drehungen des Kopfes sowie der Vornüberneigung der Halswirbelsäule zu den funktionellen Einschränkungen hinzuzufügen. Das letztere Erfordernis werde indessen mit der aufgrund der Probleme des unteren Rückens gegebenen funktionellen Einschränkung des Vermeidens der Vornüberneigung des Rumpfes bereits abgedeckt. Bezüglich der Knie liege eine Chondropathie vor, wobei sich diese degenerative Krankheit erst im Anfangsstadium befinde. Dr. med. N._______ habe namentlich keine Einschränkungen der Beweglichkeit der Knie festgestellt und erklärt, dass die Gelenke stabil seien. Auch habe er keine Einschränkung der Trophizität der Oberschenkelmuskulatur erwähnt. Aufgrund des beschriebenen beidseitigen femoralpatellaren Syndroms seien die funktionellen Einschränkungen wie folgt zu ergänzen: keine hockende

C-6536/2019 oder kniende Arbeitshaltung, kein Gehen auf unebenem Gelände oder Gefälle, kein Leiternsteigen sowie nur gelegentliches Treppensteigen, keine langen oder repetitiven Fortbewegungen während der Arbeit. Die Begrenzung des Tragens von Gewichten auf maximal 10 Kilogramm sei bereits aufgrund der Probleme des unteren Rückens gerechtfertigt (Beilage zu BVGer-act. 8). 8. 8.1 Aufgrund der vorangehend dargelegten medizinischen Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen im Bereich sowohl des Rückens (chronische Dorsolumbalgien mit interfacettären Arthrose und beginnender Diskopathie) als auch beider Knie (patellare Chondropathie) leidet. Die in den Medizinalakten übereinstimmend sowie widerspruchsfrei erhobenen und sowie gestellten Diagnosen haben die RAD-Ärzte Dr. med. E._______ (im vorinstanzlichen Verfahren) und O._______ (im vorliegenden Beschwerdeverfahren) korrekt zusammengefasst. Angesichts der in den Arztberichten der behandelnden Ärzte umfassend erhobenen Befunde ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz darauf beschränkt hat, gestützt darauf Aktenberichte des RAD einzuholen respektive auf die Veranlassung einer weiteren medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichtet hat (vgl. E. 5.10 hiervor). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde denn auch keine weiteren, aufgrund der Vorakten noch nicht bekannten gesundheitlichen Probleme geltend. Damit erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Befunde sowie Diagnosen als hinreichend geklärt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erübrigt sich bei dieser Ausgangslage die Einholung einer interdisziplinären Begutachtung, zumal vorliegend keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. E. 8.4 hiernach). Der dahingehende Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. Zu prüfen bleibt die Frage, welche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustands noch zumutbar ist. 8.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht alle der vorangehend aufgelisteten Arztberichte auch zur Frage der Arbeitsfähigkeit äussern. Insbesondere enthalten die Befundberichte zumeist keine Schlussfolgerungen mit Blick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit. Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit enthalten demgegenüber die Arztberichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. I._______ sowie des Hausarztes der Beschwerdeführerin Dr. med. J._______. So hatte Dr. med. I._______

C-6536/2019 im Jahr 2018 noch eine Wiedereingliederung in die bisherige Arbeit der Beschwerdeführerin zu 50 % empfohlen (E. 7.2 hiervor). Dr. med. J._______ erklärte seinerseits hinsichtlich der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin jeweils, diese sei angesichts der gesundheitlichen Probleme nicht mehr zumutbar. Entsprechend beziehen sich jeweils seine Feststellungen der (rückblickenden) Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2014 zweifellos auf die bisherige (körperlich schwere) berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin (vgl. E. 7.3 und 7.4). Auch Dr. med. J._______ sah indessen die Möglichkeit einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit in Vollzeit oder zumindest in Teilzeit, wobei er auf das Vorliegen gewisser funktionellen Einschränkungen hinwies (vgl. E. 7.5 hiervor). RAD-Arzt Dr. med. E._______ folgerte unter diesen Umständen zu Recht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin voll arbeitsunfähig und weise für eine angepasste berufliche Tätigkeit, welche die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (Tragen von Gewichten bis maximal 10 Kilogramm, keine gebückte oder vornübergeneigte Haltung des Rückens) berücksichtigten, ab Januar 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit auf (vgl. E. 7.9 hiervor). Diese Beurteilung stimmt insbesondere mit jener von Dr. med. K._______ (beratender Arzt der Krankentaggeldversicherung) überein (vgl. E. 7.6 hiervor). 8.3 In dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht vom 1. Oktober 2019 attestierte Dr. med. N._______ der Beschwerdeführerin hiervon abweichend eine volle Arbeitsunfähigkeit, dies auch hinsichtlich allfälliger Verweisungstätigkeiten. Diesbezüglich hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung eine umfassende Stellungnahme des RAD eingeholt. RAD-Arzt Dr. med. O._______ hat sich in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2020 insbesondere mit dem Arztbericht von Dr. med. N._______ ausführlich auseinandergesetzt und seine abweichende Auffassung nachvollziehbar begründet dargelegt. Er erklärte zusammenfassend, die neu eingegangenen medizinischen Unterlagen bescheinigten degenerative Beeinträchtigungen der unteren Halswirbelsäule sowie der Knie. Aus medizinischer Sicht wirkten sich diese neuen Informationen indessen nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten beruflichen Tätigkeit aus, sondern rechtfertigten lediglich die Berücksichtigung zusätzlicher funktioneller Einschränkungen. Die Schlussfolgerung von Dr. med. O._______, dass die Beschwerdeführerin trotz der vollen Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt, leuchtet ein. Insbesondere hat Dr. med. O._______ detailliert sowie überzeugend dargelegt, welche funktionellen

C-6536/2019 Einschränkungen bezüglich einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind. Demgegenüber lässt der Arztbericht vom 1. Oktober 2019 eine nachvollziehbare Begründung für die von Dr. med. N._______ bescheinigte volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit vermissen. In diesem Zusammenhang darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Auftragsstellung tendenziell zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 5.8 hiervor). Daher kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf den Arztbericht von Dr. med. N._______ vom 1. Oktober 2019 abgestellt werden. 8.4 Die RAD-Stellungnahme vom 5. Februar 2020 erweist sich nach dem Gesagten als vollständig, widerspruchsfrei und hinreichend begründet. RAD-Arzt Dr. med. O._______ hat sich darin mit den von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise eingereichten Arztberichten rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat er auch die bereits aufgrund der Vorakten bekannten Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben. Inhaltlich sind keine Widersprüche zu den vorangehend aufgelisteten Medizinalakten zu erkennen. Unter diesen Umständen ist der RAD-Stellungnahme vom 5. Februar 2020 volle Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. E. 5.9 f. hiervor). Auch bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten RAD-Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 8. Juli 2019 liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen deren medizinische Zuverlässigkeit sprechen würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Juli 2019 – eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit als Pflegehelferin sowie eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit unter der Berücksichtigung gewisser funktioneller Einschränkungen festgestellt und diese Feststellung in ihrer Vernehmlassung – gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Februar 2020 – bestätigt hat. Gemäss den beiden RAD- Stellungnahmen vom 8. Juli 2019 und vom 5. Februar 2020 sind hierbei die nachfolgenden funktionellen Einschränkungen zu berücksichtigen: Tragen von Gewichten bis maximal 10 Kilogramm, Ausschluss von gebückter oder vornübergeneigter Haltung des Rückens, in die Hocke gehen oder Knien, Gehen auf unebenem Gelände oder Gefälle, Leiternsteigen sowie einer grossen Laufleistung bei der Arbeit, bei nur gelegentlich zumutbarem Treppensteigen.

C-6536/2019 8.5 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, aufgrund ihrer gesundheitlich bedingten Einschränkungen sei es ihr nicht mehr möglich, eine ihren Fähigkeiten entsprechende (körperlich schwere) berufliche Tätigkeit auszuüben. Sie macht damit sinngemäss geltend, sie könne keine schwere berufliche Tätigkeit wie ihre bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin mehr ausüben. Dieser Umstand ist vorliegend unbestritten und wurde insbesondere von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung anerkannt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz nurmehr eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer den Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin angepassten Verweisungstätigkeit angenommen. Die im Rahmen dieser Tätigkeit zu berücksichtigenden funktionellen Einschränkungen sowie insbesondere auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre bisher körperlich schwere Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, werden bei der Bemessung des Invalideneinkommens in der Form eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sein (vgl. E. 9.5 ff. hiernach). 8.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beschwerdeweise geltend macht, ihre Erkrankungen seien fortschreitender Natur und würden sich zusehends verschlimmern, ist sie darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung ihres Rentengesuchs auf den im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung medizinisch erwiesenen Gesundheitszustand abzustellen ist. Falls in der Folge eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eintreten sollte, steht es ihr frei, gestützt auf entsprechende Arztberichte ein Rentenrevisionsgesuch bei der Vorinstanz einzureichen. 9. Abschliessend ist der durch die Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich vom 16. August 2019 (IV-act. 69) zu überprüfen. 9.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 16 ATSG).

C-6536/2019 9.2 Als massgebenden Zeitpunkt ist hierbei auf den allfälligen Rentenanspruchsbeginn abzustellen, wobei rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f.). Entscheidend ist, dass die beiden Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage erhoben werden (siehe MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 31 zu Art. 28a IVG). 9.2.1 Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom 29. August 2017 bis zum 20. September 2017 zu 100 % krankgeschrieben, anschliessend vom 21. September 2017 bis zum 8. Oktober 2017 zu 50 % sowie vom 13. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 erneut zu 100 % (IV-act. 28 S. 7). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist somit vorliegend am 29. August 2018 abgelaufen. Mit ihrem Leistungsgesuch vom 24. Januar 2018 hat sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig zum Rentenbezug angemeldet (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach konnte vorliegend ein Rentenanspruch frühestens am 1. August 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) entstehen. Die kantonale IV- Stelle hätte daher bei der Durchführung des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse des Jahres 2017 (anstatt 2016) abstellen müssen. 9.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin – ohne eine entsprechende Begründung – einen Rentenanspruch bereits ab dem 1. Januar 2018 geltend macht, erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten zum Vornherein als unbegründet. 9.3 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 135 V 58 E. 3.1 m. w. H.). Für die Bemessung des Valideneinkommens hat die Vorinstanz auf die IK- Einträge der Beschwerdeführerin abgestellt. Hiernach hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ein Jahresgehalt von Fr. 62'181.– erzielt. Im Jahr 2016 waren es noch Fr. 75'719 (vgl. IV-act. 78). Hierbei ist zu berücksich-

C-6536/2019 tigen, dass die Beschwerdeführerin ab Ende August 2017 krankgeschrieben wurde und damit Krankentaggelder erhalten hat, bezüglich welcher sie keine AHV/IV-Beiträge geleistet hat. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Bemessung des Valideneinkommens auf das Bruttoeinkommen des Jahres 2016, in welchem die Beschwerdeführerin noch vollzeitig gearbeitet hat, abgestellt hat. Das Valideneinkommen des Jahres 2016 hat die Vorinstanz korrekt mit Fr. 75'719.– beziffert. 9.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Es ist für die Invaliditätsbemessung jedoch nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, das heisst von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht; vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (siehe MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Rz. 78 f. zu Art. 28a IVG). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m. w. H., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1). 9.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in der Regel die Monatslöhne gemäss der LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", anzuwenden. Seit 2012 ist in Bezug auf die neu strukturierten LSE die der bisherigen Tabelle TA1 entsprechende Tabelle T1_tirage_skill_level anzuwenden (Urteil des BGer 8C_66/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.2). Nur ausnahmsweise haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung während einer langen Zeitspanne in einem bestimmten Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Eine solche Ausnahme lässt sich vorliegend nicht begründen, zumal die Be-

C-6536/2019 schwerdeführerin erwiesenermassen nicht mehr in der Lage ist, ihrer bisherigen schweren beruflichen Tätigkeit oder einer ähnlichen Arbeit ebendieser Branche nachzugehen. Es ist daher praxisgemäss der vorangehend erwähnte Totalwert heranzuziehen. 9.4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2018 keine neue berufliche Tätigkeit aufgenommen hatte, hat die Vorinstanz das Invalideneinkommen zu Recht gemäss der LSE des Jahres 2016 bemessen. Die Vorinstanz gab diesbezüglich in ihrem Einkommensvergleich an, sie habe auf die Tabelle TA1_skill_level abgestellt und dieser den Durchschnittswert der Sektoren 1-96 im tiefsten Kompetenzniveau (Niveau 1: einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) entnommen. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Indessen beträgt der entsprechende Tabellenlohn für Frauen Fr. 4'429.– (und nicht, wie von der Vorinstanz angegeben, Fr. 4'363.–). Dieser Wert ist umzurechnen auf einen Jahreslohn von Fr. 53'148.– sowie anzupassen an die im Jahr 2016 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (siehe https://www.bfs.admin.ch >Bundesamt für Statistik > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit; zuletzt abgerufen am 3. September 2019), womit ein Jahreslohn von Fr. 55'406.80 resultiert. 9.4.3 Grundsätzlich wäre dieses Jahreseinkommen bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Jahres 2017 an die Teuerung anzupassen. Da die Vorinstanz indessen sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage des Jahres 2016 bemessen hat, erübrigt sich ausnahmsweise infolge der zeitidentischen Grundlage der Vergleichseinkommen eine Indexierung (vgl. E. 9.2 hiervor). 9.5 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 100 ff. zu Art. 28a IVG). 9.5.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Hierbei sind alle Einschränkungen – soweit https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetigkeit-arbeitszeit.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetigkeit-arbeitszeit/arbeitszeit.html

C-6536/2019 zusätzlich zur medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit vorhanden – abzugsrechtlich erheblich, welche die versicherte Person bei der Ausübung der Verweisungstätigkeiten zusätzlich behindern, und folglich der Abgeltung mit einem Abzug grundsätzlich zugänglich. Diese Prüfweise kommt auch hinsichtlich der weiteren in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale zur Anwendung, das heisst des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrads (MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 102 zu Art. 28a IVG). 9.5.2 Ein Abzug soll nicht automatisch erfolgen, sondern dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b.aa). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b.bb; MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 103 zu Art. 28a IVG). Insgesamt ist der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 75 E. 5b.cc). Andererseits sollte er – weil insoweit nicht mehr materialisierund (gerichtlich) überprüfbar – nicht unter 10 % zu liegen kommen (siehe MEYER/REICHMUTH, ebd., Rz. 104 zu Art. 28a IVG). 9.5.3 Hinsichtlich der Festlegung des Abzugs vom Tabellenlohn darf das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich hierzu auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 134 V 322 E. 5.3, 132 V 393 E. 3.3). 9.5.4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für die Gesamtheit der persönlichen sowie beruflichen Umstände, insbesondere für die durch ihren Gesundheitszustand bedingten funktionellen Einschränkungen, das fortgeschrittene Alter von 60 (recte: 61) Jahren, dies sowohl im Zeitpunkt des Einkommensvergleichs als auch der angefochtenen Verfügung) und ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit einen Abzug vom Tabellenlohn von

C-6536/2019 25 % gewährt. Da es sich hierbei um den rechtsprechungsgemäss höchstmöglichen Abzug vom Tabellenlohn handelt (vgl. E. 9.5.2, vorletzter Satz) ist ein höherer Abzug auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen gezwungen war, ihre bisherige schwere berufliche Tätigkeit aufzugeben (vgl. E. 8.5 hiervor), nicht möglich. Mit dem sehr grosszügig gewährten Abzug hat die Vorinstanz sodann den verschiedenen funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sowie ihren persönlichen Umständen, insbesondere ihrem bereits fortgeschrittenen Alter, genügend Rechnung getragen. 9.6 Vom vorangehend ermittelten Jahreslohn von Fr. 55'406.80 (vgl. E. 9.4.2 hiervor) ist somit ein Abzug von 25 % vorzunehmen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 41'555.10 resultiert. Der Einkommensvergleich stellt sich demnach wie folgt dar: Dem Valideneinkommen von Fr. 75'719.– steht ein Invalideneinkommen von Fr. 41'555.10 gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3) 45 % resultiert. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt zu einer Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 5.4 hiervor). 9.7 Nachdem vorliegend ein Rentenanspruch frühestens per 1. August 2018 zustande kommen konnte (vgl. E. 9.2.1, vorletzter Satz), hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. August 2018 gewährt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend zu bestätigen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i. V. m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-

C-6536/2019 hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-6536/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

C-6536/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-6536/2019 — Bundesverwaltungsgericht 07.10.2021 C-6536/2019 — Swissrulings