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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2012 C-6351/2011

February 23, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·705 words·~4 min·5

Summary

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6351/2011

Urteil v o m 2 3 . Februar 2012 Besetzung

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand

Anschlussverfügung vom 21. Oktober 2011.

C-6351/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Vorinstanz) am 21. Oktober 2011 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher A._______ (Inhaber der Einzelfirma A._______; im Folgenden: Beschwerdeführer oder Arbeitgeber) rückwirkend per 1. Januar 2010 angeschlossen worden ist, dass dem Arbeitgeber die Kosten für die Verfügung (Fr. 450.-), die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 375.-) sowie die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung (Fr. 100.- pro Person und Jahr, im Minimum Fr. 200.-) in Rechnung gestellt worden sind, dass der Arbeitgeber diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von BVG-Zwangsanschlüssen an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 (zugestellt am 30. November 2011) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 16. Januar 2012 aufgefordert worden ist, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerechter Leistung gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit – trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG – der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG), so dass androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4, 2 Satz VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-6351/2011 dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6. Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-6351/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 21. November 2011 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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