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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2026 C-627/2026

March 18, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,797 words·~19 min·1

Summary

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Revision (Zwischenverfügung vom 16. Januar 2026)

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-627/2026

Urteil v o m 1 8 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Spanien) Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anordnung Begutachtung (Zwischenverfügung vom 16. Januar 2026).

C-627/2026 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) der 1978 geborenen und in Spanien wohnhaften tschechischen Staatsangehörigen A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Mai 2020 bei einem in Anwendung der gemischten Methode ermittelten IV-Grad von 74 % (100 % Arbeitsunfähigkeit für Erwerbstätigkeiten und 47 % Einschränkung im Aufgabenbereich, je hälftig gewichtet) eine ganze IV-Rente samt dazugehöriger Kinderrente zu; gleichzeitig verpflichtete sie die Versicherte, sich einer regelmässigen Psychotherapie zu unterziehen (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden:] IV-act. 84 sowie die dazugehörige Begründung in IV-act. 80). A.b Im Rahmen einer am 30. Mai 2022 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision bestätigte die Vorinstanz nach Durchführung von diversen Abklärungen und des Vorbescheidverfahrens mit Mitteilung vom 12. Juli 2023, dass die bisher ausgerichteten Leistungen unverändert bleiben, und hielt im Weiteren an der Pflicht fest, dass sich die Versicherte einer regelmässigen Psychotherapie zu unterziehen habe (vgl. IV-act. 85-113). B. B.a Am 12. Dezember 2024 eröffnete die Vorinstanz erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren (vgl. IV-act. 126), holte hierzu bei der Versicherten mittels Fragebögen die erforderlichen Auskünfte ein und nahm diverse aktuelle medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. IV-act. 128-130, 134, 140 f., 147, 151 und 157), die sie jeweils dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitete (vgl. IV-act. 132, 148 und 159). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2025 stellte die Vorinstanz der Versicherten in Aussicht, die bisher gewährte ganze IV-Rente auf eine Teilrente von 67 % herabzusetzen, da sich ihre persönliche Situation im Aufgabenbereich geändert habe und aufgrund des Wegfalls der Betreuung ihrer zwischenzeitlich volljährig gewordenen Tochter eine geringere Einschränkung resultiere (vgl. IV-act. 166). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2025 unter Beilage von weiteren medizinischen Unterlagen Einwand (vgl. IV-act. 167-173). Diesen Einwand ergänzte sie – jeweils unter Beilage von weiteren medizinischen Berichten – mit nacheinander am 28. Juni 2025 (IV-act. 179 f.), 9. Juli 2025 (IV-act. 181 f.), 27. August 2025 (IVact. 199-206), 29. August 2025 (IV-act. 207-209) sowie 31. August 2025 (IV-act. 210 f.) eingereichten insgesamt fünf Spontaneingaben. Zu den

C-627/2026 medizinischen Unterlagen nahm der RAD am 24. Juli 2025 (IV-act. 186), 4. August 2025 (IV-act. 188) sowie am 3. Oktober 2025 (IV-act. 219) Stellung. Der RAD kam zum Schluss, dass aufgrund von neu genannten Diagnosen allenfalls zu den psychiatrisch bedingten Beeinträchtigungen im Aufgabenbereich nun auch allenfalls zusätzlich somatisch bedingte Beeinträchtigungen hinzugetreten sein könnten. Deshalb erachte er eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie für notwendig (vgl. IV-act. 219). B.b Das während des laufenden Rentenrevisionsverfahren am 12. August 2025 gestellte Gesuch der Versicherten um Hilflosenentschädigung (vgl. hierzu IV-act. 184, 191, 198, 207 f., 210, 212) wies die Vorinstanz nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-act. 217 f.) mit Verfügung vom 4. November 2025 ab (IV-act. 225). Die von der Versicherten mit Eingabe vom 17. November 2025 dagegen erhobene Beschwerde (vgl. IVact. 230 f.) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8724/2025 vom 23. Dezember 2025 ab. Mit weiterem Urteil vom gleichen Tag ist das Bundesverwaltungsgericht auf die von der Versicherten ebenfalls am 17. November 2025 erhobene Beschwerde gegen den im laufenden Rentenrevisionsverfahren von der Vorinstanz am 9. Mai 2025 erlassenen Vorbescheid mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (Urteil C-9882/2025 vom 23. Dezember 2025, IV-act. 245). B.c Zwischenzeitlich war die Versicherte von der Vorinstanz am 2. Dezember 2025 über die im Rahmen der medizinischen Sachverhaltsabklärung vorgesehene Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz schriftlich orientiert worden (IV-act. 233), woraufhin die Versicherte am 11. Dezember 2025 Reiseunfähigkeit geltend machte (IV-act. 238). Der konsultierte RAD wies im Rahmen seiner Beurteilung vom 22. Dezember 2025 erneut auf die Diskrepanz zwischen geltend gemachten Beeinträchtigungen und Reaktionsfähigkeit der Versicherten in administrativen Belangen hin und stellte fest, dass Reisefähigkeit bestehe. Sollte die Versicherte dabei auf Unterstützung angewiesen sei, würde medizinisch nichts gegen eine Begleitperson sprechen (vgl. IV-act. 241). B.d Betreffend das laufende Rentenrevisionsverfahren mahnte die Versicherte am 5. Januar 2026 bei der Vorinstanz eine Verfahrensverzögerung an und forderte von der Vorinstanz – unter gleichzeitiger Androhung, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben – , innert 14 Tagen das Folgende: (1.) um Mitteilung betreffend den aktuellen Stand des Verfahrens,

C-627/2026 (2.) um Erklärung, wie das Vorbescheidverfahren weitergeführt werde sowie (3.) um Mitteilung, ob ein Gutachten in Spanien veranlasst oder ob nach Aktenlage entschieden werde (vgl. IV-act. 243). Daraufhin hielt die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2026 an der interdisziplinären Begutachtung in der Schweiz fest und hielt zugleich fest, dass die Kosten für die Begleitperson der Versicherten erstattet werden (vgl. IVact. 246). B.e Wie angekündigt, jedoch unter Missachtung der selbst gesetzten Frist, erhob die Versicherte am 16. Januar 2026 vorab per Fax-Eingabe und am 19. Januar 2026 auf postalischem Weg Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. IV-act. 251 f.). Nach Einsicht in die eingeholten Vorakten und in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Februar 2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass offensichtlich von Seiten der Vorinstanz keine Rechtsverzögerung vorliege und schrieb – angesichts der in den Vorakten aufgelegten Zwischenverfügung vom 16. Januar 2026 – die Rechtsverzögerungsbeschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil C-389/2026 vom 11. Februar 2026 als gegenstandslos ab. C. C.a Auch gegen die obgenannte Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2026 hatte die Versicherte (fortan: Beschwerdeführerin) zwischenzeitlich am 29. Januar 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Zwischenverfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, revisionsweise entweder nach Aktenlage zu entscheiden oder ein Gutachten im Wohnsitzstaat Spanien zu veranlassen; eventualiter sei festzustellen, dass die Reise in die Schweiz unzumutbar sei; zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, die spanischen Unterlagen gemäss FZA vollständig anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 3; vgl. auch die nicht den Formerfordernissen entsprechende, vorab per Fax eingereichte Eingabe vom 27. Januar 2026, BVGer-act. 1). C.b Nach Beizug der Vorakten aus dem – zwischenzeitlich erledigten (vgl. Sachverhalt Bst. B.e hiervor) – konnexen Verfahren C-389/2026 sowie der URP-Unterlagen aus dem abgeschlossenen Verfahren C-8724/2025 (auf welche die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres vorliegend gestellten URP-Gesuchs verwiesen hatte) zum vorliegenden Beschwerdeverfahren

C-627/2026 wurde die Beschwerdeführerin respektive Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. Februar 2026 zwecks Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert (vgl. BVGeract. 4). Daraufhin reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin mittels Fax-Eingaben vom 13. Februar 2026, 17. Februar 2026 und 9. März 2026 weitere Unterlagen sowie medizinische Berichte zu den Akten (vgl. BVGer-act. 5 f. und 9). C.c Auf die weiteren Vorbringen sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 In casu liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1 m.H.), da die Beschwerdeführerin tschechische Staatsbürgerin ist, in Spanien wohnt und in der AHV/IV versichert war. Folglich gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des

C-627/2026 FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: DVO Nr. 987/2009) zur Anwendung; seit dem 1. Januar 2015 sind in der Schweiz zudem auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Indessen richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht, soweit – wie vorliegend – das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, weshalb sie grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch: Art. 59 ATSG). Die Beschwerde erfolgte im Weiteren rechtzeitig und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zulässig ist. 2. Mit vorliegendem Anfechtungsobjekt wurde nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen einzelnen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid (vgl. BGE 139 V 604 E. 2.1 mit Hinweisen; 139 V 339). Denn die angefochtene Verfügung schliesst das bei der Vorinstanz hängige Rentenrevisionsverfahren nicht ab. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich daher um eine Zwischenverfügung nach Art. 46 VwVG (vgl. statt vieler Urteile des BVGer C-3077/2012 vom 28. September 2012, C-5446/2013 vom 12. Dezember 2013, C-4723/2012 vom 16. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweis). 2.1 2.1.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige

C-627/2026 Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2). Die Verfahrenspartei trifft dabei eine Substantiierungspflicht. Sie hat mithin darzulegen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach sich ziehen könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sollen es dem Gericht ermöglichen, die mit der Vollstreckbarkeit einhergehenden Nachteile gegen die von der Behörde geltend gemachten Interessen an einer sofortigen Vollstreckbarkeit abzuwägen. Werden die privaten Interessen nicht benannt, ist eine Abwägung oft nur bedingt möglich, weshalb die Partei mit der fehlenden Substantiierung riskiert, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird (KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 11 m.w.H.; vgl. dazu auch BGE 141 V 330 E. 8.3). 2.1.2 Gemäss der vom Bundesgericht mit BGE 137 V 210 begründeten und bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage war ein nicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich (sofern eine Gutachterstelle bestimmt war) ohne Weiteres anzunehmen und damit auf die Beschwerde durch das erstinstanzliche Gericht einzutreten, wenn die Notwendigkeit einer Begutachtung nach Art. 44 ATSG bestritten wurde. War hingegen die Zumutbarkeit einer Begutachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG und insbesondere die Reisefähigkeit einer versicherten Person umstritten, war mangels bundesgerichtlicher Äusserung dazu und e contrario für diese Fälle durch die erstinstanzlichen Sozialversicherungsgerichte eingehend zu prüfen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, da dieser gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG Voraussetzung dafür ist, eine Zwischenverfügungen selbständig anfechten zu können (zur altrechtlichen Lage vgl. ausführlich das Urteil des BVGer C-4010/2022 vom 26. Februar 2025 E. 3.1; betreffend Verneinung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, wenn eine Gutachterstelle noch nicht bezeichnet wurde, vgl. im Weiteren BGE 139 V 339 Regeste und E. 4.5; vgl. auch Urteil des BVGer C-6408/2023 vom 3. April 2025 E. 3.1). 2.2 Vorliegend handelt es sich um eine IV-rechtliche Angelegenheit. Entsprechend sind gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG die Bestimmungen des ATSG

C-627/2026 (Art. 1a-26bis und 28-70) auf die Invalidenversicherung anwendbar, wobei im Rahmen der am 1. Januar 2022 in Kraft getreten IVG-Revision (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535 ff.) zugleich auch Bestimmungen des ATSG geändert wurden, welche am gleichen Tag in Kraft getreten sind (zum Inkrafttreten verfahrensrechtlicher Neuerungen, vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.2 mit Hinweis). Aufgrund der strittigen Zwischenverfügung, mit welcher die Vorinstanz im Mitte Dezember 2024 eröffneten Rentenrevisionsverfahren zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an der medizinischen Begutachtung der Versicherten in der Schweiz festgehalten hat, massgeblich erscheinen vorliegend die geänderten Artikel 43 und 44 ATSG (in Kapitel 4, 2. Abschnitt: Sozialversicherungsverfahren). Art. 43 ATSG wurde im Rahmen der obgenannten IVG-Revision um einen Abs. 1bis erweitert mit dem Inhalt, dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt. Gleichzeitig wurde dazu nun auch das Administrativverfahren betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten gesetzlich geregelt und dazu Art. 44 ATSG neu formuliert (betreffend die bis Ende 2021 geltenden Fassungen vgl. AS 2002 3371, S. 3381; betreffend die seit 1. Januar 2022 geltenden Fassungen vgl. AS 2021 705 S. 22 f.; vgl. auch BBl 2017 S. 2626 f. und S. 2755 f.). 2.2.1 Gemäss der Botschaft zu dieser IVG-Revision soll mit Blick auf die mit BGE 137 V 210 und 139 V 349 entwickelte Rechtsprechung eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche gewährleisten kann, dass das heutige Amtsermittlungsverfahren eine möglichst einfache und rasche Abwicklung von Sozialversicherungsverfahren gewährleistet, und es soll wieder Klarheit geschaffen werden über die Kompetenzen der Durchführungsstellen im Hinblick auf die Art und den Umfang von Abklärungsmassnahmen. Kurz ausgedrückt soll das Amtsermittlungsverfahren (das Abklärungsverfahren der IV ist grösstenteils in Art. 43 und 44 ATSG geregelt) gestärkt und die Partizipationsrechte sowie die Rolle der Durchführungsstellen im Gesetz verankert werden (vgl. BBl 2017 S. 2625 ff.). Dem bundesrätlichen Entwurf (vgl. BBl 2017 S. 2627 und S. 2755 f., Art. 44 Abs. 2 und 4 E-ATSG) vollumfänglich folgend hat der Gesetzgeber – unter einziger ergänzender Präzisierung, dass die Sachverständigen unabhängig sein müssen – mit der IVG-Revision per 1. Januar 2022 für das Administrativverfahren im Zusammenhang mit der Anordnung einer medizinischen Begutachtung festgelegt, dass der Rechtsweg einzig dann beschritten werden kann, wenn Uneinigkeit besteht über die für die Begutachtung vorgesehenen Sachverständigen. Denn gemäss klarem Wortlaut ist der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung im nun gesetzlich normierten https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+144+V+210&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-215%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page215 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+144+V+210&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-215%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page215

C-627/2026 Abklärungsverfahren einzig dann vorgesehen, wenn der Versicherungsträger, obwohl der Versicherte gestützt auf Art. 44 Abs. 2 Satz 2 ATSG gegen die für die medizinische Begutachtung vorgesehenen Sachverständigen Ausstandgründe i.S. von Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht hat, an diesen Sachverständigen festhält (Art. 44 Abs. 4 ATSG; diese Bestimmung entspricht Art. 44 Abs. 4 E-ATSG: nur in diesem Fall und mit gleichzeitigem Verweis auf Art. 44 Abs. 4 E-ATSG sah auch die Botschaft hinsichtlich der Rechte der Versicherten vor, dass der Rechtsweg beschritten werden kann, vgl. BBl 2017 S. 2627; zur grammatikalischen und systematischen Gesetzesauslegung, vgl. auch MARCO WEISS, Anmerkungen zur geplanten Revision des Art. 44 ATSG, in: SZS 2018 S. 476 ff., 486; revidiertes Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, vgl. Rz. 3067.1, 3078, 3087 und 3097 der KSVI], welches als an die Durchführungsorgane gerichtete Verwaltungsweisung für das Gericht zwar nicht verbindlich ist, jedoch als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2; zum Methodenpluralismus der einzelnen Auslegungselemente bei der Auslegung von Gesetzen vgl. BGE 148 V 311 E. 6.1; 147 V 55 E. 5.1 je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2024 E. 2). 2.2.2 Gerade auch aus der historischen Auslegung ergibt sich, dass der Gesetzgeber gleichzeitig mit der gesetzlichen Verankerung der Partizipationsrechte das Amtsermittlungsverfahren wieder stärken und insbesondere wieder straffen wollte. Denn der Sozialversicherungsträger soll die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen können (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der IV; BBL 2017 2535, S. 2625-2627). Das zeigt sich insbesondere auch darin, dass in den parlamentarischen Beratungen ein auf einen weitergehenden Rechtsschutz abzielender Minderheitsantrag, wonach in Art. 44 Abs. 4 ATSG ausdrücklich festgehalten werden sollte, dass, unter anderem, bei fehlender Einigung zwischen dem Versicherer und der versicherten Person über die Einholung (Anordnung) eines Gutachtens (insb. Notwendigkeit) eine Zwischenverfügung zu erlassen sei, klar abgelehnt wurde (vgl. AB 2019 N. 115 f., Antrag Schenker, Carobbio, Guscetti, de Courten, Feri, Graf, Gysi, Heim, Ruiz). Aus der Botschaft und den weiteren Materialen ergibt sich somit klar, dass der Gesetzgeber bewusst Rechtsmittel, welche auch zur Verzögerung des Abklärungsverfahrens dienen könnten, eliminieren wollte, indem er die Anfechtungsgründe bewusst enger gestaltet hat

C-627/2026 (teleologische Auslegung; so im Ergebnis auch RENÉ WIEDERKEHR, Kompensation durch Verfahrensrechte? Eine Kritische Würdigung des BGE 137 V 210 mit Blick auf Art. 44 ATSG, in: SZS 2024 S. 239 ff., S. 247-249; ebenso THOMAS FLÜCKIGER, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht – Entwicklungen und Grenzen, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2021, Zürich/St. Gallen 2022, S. 55 ff., S. 68-71). Durch die klare Kompetenzverteilung, die Beschränkung des Erlasses einer Zwischenverfügung auf den Fall der Verneinung von Ausstandsgründen und die kurzen Fristen im Rahmen des Verfahrens bezweckte der Gesetzgeber nicht zuletzt auch eine Entlastung der zuständigen Sozialversicherungsträger (vgl. BBl 2017 2535, S. 2627, S. 2707 betr. IV-Stellen und S. 2712 betr. UV-Stellen). 2.2.3 Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG für den vorliegenden Fall, dass der Gesetzgeber zur Straffung des Amtsermittlungsverfahrens die Beschwerdemöglichkeit der Versicherten an die Sozialversicherungsgerichte im Zusammenhang mit der Anordnung von medizinischen Gutachten per Gesetz wieder auf die Fälle beschränkt, in denen der Versicherte gestützt auf Art. 44 Abs. 2 ATSG Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht hat und der Versicherungsträger daraufhin an den vorgesehenen Sachverständigen festhalten will. Einzig in diesem Fall erlässt der Versicherungsträger vor der medizinischen Begutachtung im Zusammenhang mit dieser eine anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 44 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG geht diese Neuregelung des ATSG, welche auf alle unterstellten Sozialversicherungen anwendbar ist (vgl. BBl 2017 S. 2627), vorliegend dem VwVG vor (vgl. oben E. 1.2, E. 2.1.1, E. 2.2). 2.3 Mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erst mitgeteilt, dass sie an einer interdisziplinären Begutachtung in der Schweiz festhält. Eine Gutachterstelle ist noch gar nicht bestimmt worden. Eine anfechtbare Zwischenverfügung liegt nach dem Gesagten offensichtlich nicht vor (so bereits BGE 139 V 339 E. 4.5 m.H.). 3. Aufgrund des insgesamt Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese ohne Weiterungen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

C-627/2026 Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. Hinsichtlich der durchzuführenden polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz ist die Vorinstanz ergänzend darauf hinzuweisen, dass es für den Beweiswert eines extern eingeholten Gutachtens wichtig ist, dass sich die beauftragten Gutachter ein möglichst umfassendes Bild machen können. Daher ist es unerlässlich, dass die Vorinstanz vorab auch die Unterlagen aus dem deutschen Klageverfahren (vgl. dazu IV-act. 239) beizieht und zu den Akten nimmt. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Indessen kann bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass vorliegend ausnahmsweise umständehalber von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. Das mit Beschwerde vom 29. Januar 2026 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

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C-627/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

C-627/2026 konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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