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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2019 C-6193/2018

February 27, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·661 words·~3 min·8

Summary

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, einmalige Abfindung (Verfügung vom 7. August 2018)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6193/2018

Abschreibungsentscheid v o m 2 7 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Serbien, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, einmalige Abfindung (Verfügung vom 7. August 2018).

C-6193/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. August 2018 die gegen die Verfügung vom 4. April 2018 erhobene Einsprache vom 10. Mai 2018 von X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) abgewiesen hat (act. 2, Beilage 2), dass die Versicherte mit Schreiben vom 14. August 2018 (Eingang: 22. August 2018) an die Vorinstanz geltend gemacht hat, sie bleibe bei ihrer Forderung und verlange eine Auszahlung von Fr. 19‘458.- (act. 1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 die Eingabe der Versicherten vom 14. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 2), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2018 (act. 5 f.) aufgefordert worden ist, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, verbunden mit der Anordnung, dass nach unbenutztem Fristablauf künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist keine Zustelladresse genannt hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 31. Januar 2019 (Eingang: 21. Februar 2019) angegeben hat, sie sei mit dem Entscheid einverstanden und somit sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, die Beschwerde zurückziehen zu wollen (act. 11, Beilage 1), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Februar 2019 das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 11), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

C-6193/2018 dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-6193/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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