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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2015 C-6134/2013

May 28, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,122 words·~21 min·4

Summary

Freiwillige Versicherung | Freiwillige Versicherung (Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6134/2013

Urteil v o m 2 8 . M a i 2015 Besetzung

Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Freiwillige Versicherung (Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013).

C-6134/2013 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) unterzeichnete am 3. Juni 2011 die Beitrittserklärung in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV) ab Oktober 2010; die Aufnahme wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Schreiben vom 5. August 2011 bestätigt (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1 bis 4). B. Nach Mahnungen vom 16. November 2011 und 19. Januar 2012 betreffend die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2010 (act. 5 und 6) und nachdem die SAK am 20. Januar 2012 im Besitz des entsprechenden, am 16. Januar 2012 von der Versicherten unterzeichneten Formulars war (act. 7), erliess jene am 30. März 2012 die Beitragsverfügung für das Jahr 2010; die Beiträge wurden für die Zeit von Oktober bis Dezember 2010 auf der Basis eines Einkommens in der Höhe von EUR 3'000.resp. Fr. 3'900.- erhoben (act. 9). Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. C. Nachdem die Versicherte am 6. März 2012 zur Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung zwecks Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 gemahnt worden war (act. 8), erliess die SAK am 14. Juni 2012 die Beitragsverfügung für das Jahr 2011, wobei die Beiträge amtlich veranlagt worden waren (act. 10). Daraufhin wurde die Versicherte am 28. August und 28. Oktober 2012 für die ausstehenden Zahlungen betreffend die Beiträge 2010 und 2011 (insgesamt Fr. 2'078.60) gemahnt (act. 11 und 12). In der Folge erliess die SAK am 15. Januar 2013 eine Ausschlussverfügung (act. 13). Die hiergegen am 29. Mai 2013 erhobene Einsprache (act. 19 bis 21) wurde mit Entscheid vom 20. Juni 2013 gutgeheissen (act. 30). Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. D. Nachdem die Versicherte auf entsprechende Anfrage vom 5. Juli 2013 hin am 8. Juli 2013 bestätigt hatte, dass sich die Summe von EUR 3'600.- auf den Monatslohn beziehe (act. 39 bis 41), erliess die SAK für das Jahr 2012 am 9. Juli 2013 eine – auf einem massgebenden jährlichen Einkommen von Fr. 52'000.- basierende – Beitragsverfügung (act. 42).

C-6134/2013 E. Ebenfalls am 9. Juli 2013 erliess die SAK zwei Wiedererwägungsverfügungen, mit welchen – betreffend die Jahre 2010 und 2011 – die Beitragsverfügungen vom 30. März 2012 und 14. Juni 2012 annulliert resp. ersetzt wurden (act. 43 und 44); neu basierten die Beiträge auf Einkommen in der Höhe von Fr. 11'800.- (2010) und Fr. 61'300.- (2011). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 5. August 2013 Einsprache. Sie machte geltend, ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrage monatlich EUR 3'000.- und das Verhältnis der Beitragsverfügung für das Jahr 2011 (Fr. 61'360.-) im Vergleich zu jener für das Jahr 2012 (Fr. 43'200.-) sei nicht nachvollziehbar (act. 45). Mit Entscheid vom 1. Oktober 2013 wurde diese Einsprache abgewiesen (act. 50). Die SAK führte zur Begründung unter anderem aus, mangels Einreichung der geforderten und gemahnten Einkommens- und Vermögenserklärung seien die Beiträge für das Jahr 2011 amtlich verfügt worden. Entsprechend seien die Beiträge auf der Grundlage des um 30 % erhöhten Jahreseinkommens 2010 berechnet worden. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, diverse Aufforderungen und Mahnungen zur Einreichung von Unterlagen und Bezahlung von Beiträgen hätten sie nie an ihrem Wohnort erreicht. Auch die Aufforderung zur Einreichung der geforderten und gemahnten Einkommens- und Vermögenserklärung 2011 habe sie nicht erhalten. Konsequenterweise könne sie die amtliche Verfügung der Beiträge auf der Grundlage des um 30 % erhöhten Jahreseinkommens 2010 nicht akzeptieren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Versicherte habe im Rahmen der Begleichung der Beiträge 2011 nicht geltend gemacht, die amtliche Verfügung sei nicht rechtens gewesen, weil sie die Unterlagen nicht erhalten hätte. Dass die Beschwerdeführerin (statt im Einspracheverfahren gegen den Ausschluss) erst "jetzt" geltend mache, die Einkommens- und Vermögenserklärung 2011 sowie die Mahnung nie erhalten zu haben, könne jetzt nicht mehr

C-6134/2013 gehört werden. Sie habe es zudem bis "heute" unterlassen, diese Erklärung sowie die entsprechenden Belege einzureichen, weshalb eine ordentliche Taxation ohnehin nie möglich gewesen sei und wäre. H. Im Rahmen des von der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2013 machte diese geltend, sie wolle aus der freiwilligen Versicherung austreten. Sie könne keine Replik mit Beweismitteln einreichen und nicht beweisen, dass sie diverse Aufforderungen, Einkommens- und Vermögenserklärungen etc. nie erhalten habe. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 (act. 50) besonders berührt und hat ein

C-6134/2013 schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Weiter wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Da somit sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.5.2 hiernach). 1.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.5 1.5.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 (act. 50), mit welchem die Vorinstanz die Einsprache vom 5. August 2013 (act. 45) abgewiesen und die Wiedererwägungsverfügungen vom 9. Juli 2013 (act. 43 und 44) betreffend die Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Beitragsverfügung vom 9. Juli 2013 betreffend das Jahr 2012 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind und die Vorinstanz die Verfügungen vom 30. März 2012 und 14. Juni 2012 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Weiter ist bei Bejahung des Vorliegens der Wiedererwägungsvoraussetzungen zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassenen, neuen Verfügungen – bestätigt durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 – rechtmässig sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007 Bundesgericht] I 545/02 vom 17. August 2005 E. 1.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 53 Rz. 43). Dabei kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu und dieses hat die neuen Verfügungen umfassend materiell zu prüfen (vgl. E. 1.4 hiervor; vgl. auch SVR 1999 BVG Nr. 20 E. 3a; PETER SALADIN, Wiedererwägung und Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen - Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Vergleich zur Praxis des Bundesgerichts in Lausanne, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 122). 1.5.2 Betreffend die im Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Austrittserklärung der Beschwer-

C-6134/2013 deführerin vom 17. Dezember 2013 (B-act. 5) ist festzuhalten, dass die damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2013 bilden. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). Da vorliegend die Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2010 bis 2012 streitig sind, kommen die bis Ende 2012 in Kraft gestandenen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alt-ers-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) zur Anwendung. 2.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 2.3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 2.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). 2.5 Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des

C-6134/2013 Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 2 VFV). Gemäss Art. 13a Abs. 3 VFV gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Art. 13b VFV bezahlt hat, bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (Bst. a) resp. bei Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen (Bst. b). 2.6 Gemäss Art. 13b Abs. 1 VFV in der bis Ende Dezember 2012 in Kraft gewesenen Fassung belaufen sich die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten auf 9.8 % des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 756.- im Jahr entrichten. Laut Art. 13b Abs. 2 VFV in der bis Ende Dezember 2012 in Kraft gewesenen Fassung bezahlen Nichterwerbstätige auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 756.- und Fr. 9'800.-. Die erwerbstätigen Versicherten müssen den Mindestbetrag von Fr. 914.- im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen Fr. 914.- und Fr. 22'850.- im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). 2.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VFV werden die Beiträge in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 2 AHVV. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet (Art. 14 Abs. 2 VFV). 2.8 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4041 der ab 1. Januar 2008 gültigen Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-

C-6134/2013 lidenversicherung [WFV; Stand bis Ende 2012] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV). Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 14b Abs. 3 VFV). 2.9 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). 2.10 Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu entrichten; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen (Art. 18 Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse richtet auf nicht geschuldeten Beiträgen Vergütungszinsen aus; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen (Art. 18 Abs. 2 VFV). 2.11 Die Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz (Art. 18a Abs. 1 VFV). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV).

3.

C-6134/2013 3.1 Auf dem von der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2012 unterzeichneten Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010" gab diese an, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 ein Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 3'000.generiert zu haben (act. 7 S. 2 Ziff. 3 und 3.1). Im Rahmen der ersten, wiedererwägungsweise am 9. Juli 2013 aufgehobenen Beitragsverfügung vom 30. März 2012 betreffend das Beitragsjahr 2010 (act. 9) ging die Vorinstanz betragsmässig somit zu Recht von einem Einkommen in der Höhe von EUR 3'000.- aus. Zu ergänzen ist, dass die Beiträge für das Jahr 2010 aufgrund eines nicht zu beanstandenden Wechselkurses EUR/CHF von 1.31690 bestimmt wurden (act. 9 S. 1 und B-act. 7 samt Beilagen). Da sich der Lohn der Beschwerdeführerin von EUR 3'000.- entgegen ihren Angaben (vgl. auch act. 14 S. 3 Ziff. 2.1 und S. 5 Ziff. 1, act. 39) auf den Monatsund nicht den Jahreslohn bezogen hatte, sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Die Vorinstanz hat somit die Verfügung vom 30. März 2012 zu Recht mit Entscheid vom 9. Juli 2013 (act. 44) wiedererwägungsweise aufgehoben. Insofern erweist sich der die Wiedererwägungsverfügung vom 9. Juli 2013 bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2013 abzuweisen ist. 3.2 3.2.1 Im Rahmen der zweiten, wiedererwägungsweise ebenfalls am 9. Juli 2013 aufgehobenen Beitragsverfügung vom 14. Juni 2012 betreffend das Jahr 2011 (act. 43) erfolgte die Festsetzung der Beiträge auf der Basis des Jahres 2010, für welches die Beschwerdeführerin letztmals eine Einkommens- und Vermögenserklärung hinsichtlich der "Beiträge 2010" abgegeben hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Insofern stützte sich die Vorinstanz betragsmässig erneut zu Recht auf ein Einkommen von EUR 3'000.-. Betreffend die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2011 von Amtes wegen ist was folgt festzustellen: 3.2.2 Bei Nichteinreichen der Unterlagen innert der Nachfrist sieht die Verordnung über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung grundsätzlich vor, dass zwei Verfahren zu unterscheiden sind: Haben die Versicherten bisher bereits Beiträge bezahlt, so sind sie durch die Auslandsvertretung oder den AHV/IV-Dienst von Amtes wegen einzuschätzen und durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Haben die Versicherten noch keine Beiträge an die freiwillige Versicherung

C-6134/2013 bezahlt, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 13 Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 f. WFV). 3.2.3 Betreffend die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Beitragsperiode 2011 wurde die Beschwerdeführerin am 6. März 2012 gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV rechtmässig gemahnt (act. 8). Hinsichtlich der offenen Beiträge ergingen am 28. August und 28. Oktober 2012 in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 VFV zwei Mahnungen (act. 11 und 12). Nach Erlass der Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 (act. 13) führte die Versicherte einspracheweise am 29. Mai 2013 aus, sie habe die Ausschlussverfügung erst am 29. Mai 2013 erhalten und habe nach Erhalt der zweiten Mahnung betreffend die Beiträge 2011 im April 2013 unverzüglich die Zahlung geleistet (act. 19). Diese glaubhaften Ausführungen führten dazu, dass mit Entscheid vom 20. Juni 2013 die Einsprache gutgeheissen und die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 aufgehoben wurde (act. 30). 3.2.4 Da die Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung nicht erfolgt war, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV amtlich veranlagt. Zwar machte die Versicherte beschwerdeweise geltend, die Aufforderung zur Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung und die entsprechende Mahnung nicht erhalten zu haben. Da sie jedoch die – aufgrund der amtlichen Taxation festgesetzten – Beiträge für das Jahr 2011 ohne entsprechende Rückfragen betreffend die Höhe geleistet und diesbezüglich auch keine Ausführungen im Einspracheverfahren gegen die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2013 gemacht hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beiträge 2011 im Rahmen der Wiedererwägungsverfügung vom 9. Juli 2013 aufgrund einer Einschätzung von Amtes wegen resp. auf der Grundlage eines um 30 % erhöhten Einkommens bestimmt worden sind. 3.2.5 Zu beanstanden ist jedoch der von der Vorinstanz verwendete Wechselkurses EUR/CHF von 1.31690. Zwar lag der Vorinstanz bloss die Einkommens- und Vermögenserklärung hinsichtlich der "Beiträge 2010" vor, weshalb sie zu Recht von einem Einkommen in der Höhe von EUR 3'000.ausgegangen ist (vgl. E. 3.2.1). Im Gegensatz dazu wäre jedoch hinsichtlich des Jahresmittelkurses nicht auf denjenigen für das Beitragsjahr 2010 errechneten (EUR/CHF von 1.31690), sondern auf denjenigen des Jahres 2011 abzustellen gewesen.

C-6134/2013 3.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass aus denselben Gründen wie betreffend das Beitragsjahr 2010 (vgl. E. 3.1 hiervor) die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die Verfügung vom 14. Juni 2012 ebenfalls zu Recht mit Entscheid vom 9. Juli 2013 (act. 43) wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Insofern erweist sich der die Wiedererwägungsverfügung vom 9. Juli 2013 bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 als rechtens, weshalb diesbezüglich die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2013 ebenfalls abzuweisen ist. Hinsichtlich des von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Jahresmittelkurses ergibt sich aber, dass diesbezüglich die Beschwerde gutzuheissen und der die Verfügung vom 9. Juli 2013 bestätigende Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Beiträge für das Jahr 2011 aufgrund des richtigen, für dieses Jahr geltenden Jahresmittelkurses neu festzusetzen und entsprechend zu verfügen. 3.3 3.3.1 Auf der vom 19. Februar 2013 datierenden Einkommens- und Vermögenserklärung gab die Beschwerdeführerin an, ein Einkommen von EUR 3'600.- zu generieren. Zwar könnten die in den Ziffern 2.1 (act. 14 S. 3) und 1. (act. 14 S. 5) gemachten Angaben aufgrund der schlechten Lesbarkeit als "EUR 3'000.-" verstanden werden. Indem die Beschwerdeführerin jedoch unter Ziffer 3 (Total 1 und 2; act. 14 S. 5) klar lesbar "EUR 3'600.-" angegeben hat, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Lohn im Jahre 2012 EUR 3'600.- betragen hat. Das Einkommen in dieser Höhe wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin bestätigt. Mit E-Mail vom 5. Juli 2013 wurde sie von der Vorinstanz angefragt, ob es sich beim angegebenen Lohn von EUR 3'600.- um den Monats- oder den Jahreslohn handelt. Am 8. Juli 2013 setzte die Beschwerdeführerin die SAK darüber in Kenntnis, dass sich diese Summe auf den Monatslohn beziehe (act. 31 S. 1 und act. 39 S. 1). Unter diesen Umständen sind die von ihr im Rahmen der Einsprache vom 5. August 2013 gemachten Ausführungen, ihr Einkommen betrage monatlich EUR 3'000.-, als weniger glaubhaft zu qualifizieren als ihre frühere Darstellung der Einkommensverhältnisse (vgl. hierzu BGE 121 V 47 E. 1a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweis). Zur ergänzen ist, dass unter den vorliegend gegebenen Umständen von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb auf solche zu verzichten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 5). Schliesslich gibt der hinsichtlich des Beitragsjahres

C-6134/2013 2012 von der Vorinstanz verwendete Jahresmittelkurs von EUR/Fr. 1.20586 (act. 42 S. 3; B-act. 7 Beilagen 6 bis 8) zu keinen Beanstandungen Anlass. 3.3.2 Betreffend das Beitragsjahr 2012 ergibt sich somit zusammenfassend, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beitragsverfügung vom 9. Juli 2013 betreffend das Beitragsjahr 2012 (act. 42) zu Recht von einem Einkommen in der Höhe von EUR 3'600.- ausgegangen ist und diese Beiträge aufgrund eines nicht zu beanstandenden Wechselkurses EUR/CHF von 1.20586 bestimmt wurden. Der die Beitragsverfügung vom 9. Juli 2013 bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 erweist sich somit betreffend das Beitragsjahr 2012 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2013 diesbezüglich abzuweisen ist. 4. Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen und der – die Wiedererwägungsverfügung betreffend das Beitragsjahr 2011 bestätigende – Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2013 insoweit aufzuheben ist, als dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen ist, die Beiträge für das Jahr 2011 aufgrund des richtigen, für dieses Jahr geltenden Jahresmittelkurses neu festzusetzen und entsprechend zu verfügen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der bloss zu einem geringen Teil obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, keine http://links.weblaw.ch/BGE-132-V-215

C-6134/2013 unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insoweit gutgeheissen und der Einspracheentscheid insoweit aufgehoben, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die Beiträge für das Jahr 2011 aufgrund des richtigen, für dieses Jahr geltenden Jahresmittelkurses neu festzusetzen und entsprechend zu verfügen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 13. März 2015 samt Beilagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

C-6134/2013 Markus Metz Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-6134/2013 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2015 C-6134/2013 — Swissrulings