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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2026 C-6118/2025

April 30, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,318 words·~7 min·8

Summary

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung für Minderjährige, Verfügung der IVSTA vom 6. August 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6118/2025

Urteil v o m 3 0 . April 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tabitha Germann.

Parteien A._______, (Schweiz), handelnd durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung für Minderjährige, Verfügung der IVSTA vom 6. August 2025.

C-6118/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. August 2025 (Akten der IVSTA [IVSTAact.] 29) das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), handelnd durch ihren Vater B._______, vom 29. April 2025 auf Zusprache von Hilflosenentschädigung (IVSTA-act. 12) abgewiesen hat mit der Begründung, mangels Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses bestehe kein Anspruch auf Hilfslosenentschädigung, dass die Versicherte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. August 2025 sowie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung beantragt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 25. August 2025 (BVGer-act. 2) bis 24. September 2025 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 5. September 2025 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 3), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. September 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2025 ein Übergabeprotokoll samt Beilagen eingereicht hat (BVGer-act. 7), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 6. Oktober 2025 an ihren Anträgen festgehalten hat (BVGer-act. 9), dass mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2025 der Schriftenwechsel per 24. Oktober 2025 unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen worden ist (BVGer-act. 10), dass der Zuzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz per 15. Januar 2026 (gemäss Anmeldebescheinigung der Gemeinde C._______) durch die Vorinstanz mit Weiterleitung einer Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2026 (BVGer-act. 13 mit Beilagen) wie auch durch die Beschwerdeführerin selbst mit Schreiben vom 21. Januar 2026 (BVGeract. 14) angezeigt worden ist, dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025 ein Ausstandsbegehren gestellt hat, auf welches mit Zwischenentscheid des

C-6118/2025 Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2026 nicht eingetreten worden ist (BVGer-act. 15), dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_216/2026 vom 9. April 2026 nicht eingetreten ist, dass nach Vorliegen des Bundesgerichtsurteils die Beurteilung des Beschwerdeverfahrens an die Hand genommen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 221.229.1]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG [SR 830.1] beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Ausrichtung einer Hilfslosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG einer Wohnsitzklausel unterworfen ist; das heisst, dass gemäss dieser Gesetzesbestimmung lediglich hilflose Versicherte (Art. 9 ATSG) mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, dass Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) unter dem Titel «Aufhebung der Wohnortsklausel» vorsieht, dass, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung geschuldeten Geldleistungen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnt beziehungsweise wohnen, als der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat, dass somit in Bezug auf die Hilflosenentschädigung die Frage zu prüfen ist, ob die für diese Leistung gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG vorgesehene Wohnsitzklausel aufgrund von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht anzuwenden ist, dass gemäss Ziff. II des Protokolls I zu Anhang II des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) die Europäische

C-6118/2025 Union und die Schweiz als Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des IVG und AHVG (SR 831.10) nur dann gewährt werden, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt, dass das Bundesgericht in BGE 142 V 2 in Auslegung sämtlicher in diesem Zusammenhang relevanter Normen und Verträge festgehalten hat, dass angesichts des durch die Europäische Union und die Schweiz in Ziffer II des Protokolls I zu Anhang II FZA eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willens die Hilflosenentschädigung ausschliesslich ausbezahlt wird, wenn die Person in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. E. 6, insb. E. 6.5.1 f.), dass vorliegend unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ihren Wohnsitz in Frankreich hatte, dass somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bei Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat und damit mangels Wohnsitzes in der Schweiz aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung offensichtlich kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht, dass die nach Erlass der Verfügung vom 6. August 2025 erfolgte Wohnsitznahme in der Schweiz nichts an diesem Ergebnis ändert, zumal bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1) und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 121 V 362 E. 1b), dass sich die Beschwerde aufgrund des Ausgeführten somit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, die veränderte Ausgangslage aufgrund der Wohnsitznahme in der Schweiz im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen, dass die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass im konkreten Beschwerdeverfahren ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt worden ist (Vernehmlassung vom 22. September 2025,

C-6118/2025 Duplik vom 6. Oktober 2025), der am 24. Oktober 2025 abgeschlossen werden konnte, dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 400.– festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu entnehmen sind, dass der Restbetrag von Fr. 400.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tabitha Germann

C-6118/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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