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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2018 C-5947/2018

December 11, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·496 words·~2 min·8

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungsgesuch, Verfügung IVSTA vom 19. September 2018

Full text

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Abteilung III C-5947/2018

Abschreibungsentscheid v o m 11 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, (Liechtenstein), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintreten auf das Leistungsgesuch, Verfügung IVSTA vom 19. September 2018.

C-5947/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 19. September 2018 (BVGer act. 1/1) das Gesuch von A._______ um Leistungen der Invalidenversicherung abwies, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Oktober 2018 (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass der mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 (BVGer act. 2) eingeforderte Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 30. Oktober 2018 bei der Gerichtskasse einging (BVGer act. 4), dass die IVSTA mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2018 (BVGer act. 5) aufgefordert wurde, bis zum 6. Dezember 2018 eine Vernehmlassung einzureichen, dass innerhalb der angesetzten Frist keine Vernehmlassung einging, stattdessen der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 6. Dezember 2018 (BVGer act. 8) die Beschwerde vom 4. Oktober 2018 zurückzog, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2018 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass somit der geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschwerdeführer auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,

C-5947/2018 dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Rückzugserklärung vom 6. Dezember 2018) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

C-5947/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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