Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C5937/2011 Urteil v om 2 2 . Februar 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf H._______ und U._______.
C5937/2011 Sachverhalt: A. Die aus Afghanistan stammenden H._______ (geb. 1963, nachfolgend: Gesuchstellerin) und ihr Sohn U._______ (geb. 1996, nachfolgend: Gesuchsteller) beantragten am 11. Juli 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Islamabad (Pakistan) ein Schengenvisum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte Schwester und Tante (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin), deren Ehemann vor kurzem verstorben sei, besuchen zu wollen. Gegen die Verweigerungsverfügung vom 19. Juli 2011 wurde am 9. August 2011 Einsprache erhoben. Die Auslandvertretung übermittelte diese, unter Beilage der gesamten Unterlagen zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde ergänzende Abklärungen bei der Gastgeberin über den geplanten Besuchsaufenthalt getätigt hatte, leitete sie diese mit einer negativen Stellungnahme an die Vorinstanz weiter. Letztere wies die Einsprache am 14. Oktober 2011 ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller lebten in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die erst seit kurzem verwitwete Gastgeberin bedürfe keiner besonderen Betreuung, die nur durch ihre Gäste selbst abgedeckt werden könne. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Gäste ohne zwingenden Grund gleich drei Monate von zu Hause wegbleiben könnten, spreche gegen das Bestehen besonderer Betreuungspflichten im Sinne familiärer Verantwortlichkeiten. Den alleinstehenden Eingeladenen oblägen im Heimatland auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen und die vier Kinder der Gesuchstellerin versorgten sich selbständig. Ein Entschluss für eine Emigration sei nicht auszuschliessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2011 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung der beantragten Besuchervisa. In der Sache selbst bringt sie im Wesentlichen vor, der Verlust ihres Ehegatten habe sie psychisch stark mitgenommen,
C5937/2011 der Besuch ihrer Schwester würde ihr daher sehr gut tun. Sie selber könne nicht zu ihrer Familie nach Afghanistan reisen, da sie arbeite, die Kinder betreuen müsse und die Sicherheitslage dort sehr schwierig sei. Sie sei, wenn auch ungern bereit, nur ihre Schwester kommen zu lassen, selbst wenn Frauen nach islamischem Recht nicht alleine reisen dürften. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2011 spricht sich die Vorinstanz unter Hinweis auf die in der Verfügung bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan seien sehr schlecht, weshalb den Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Auch die finanziellen Aspekte änderten nichts daran, zumal solche Werte mit einer allfälligen Emigration nicht gefährdet würden. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C5937/2011 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer afghanischen Staatsangehörigen und ihres Sohnes um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTAPersonenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der SchengenAssozierungsabkommen, mit denen die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die SchengenAssozierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
C5937/2011 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst.
C5937/2011 a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
C5937/2011 Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Die Gesuchsteller unterliegen als afghanische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg verschlechtert. Trotz immer schärferen Sicherheitsmassnahmen nehmen Bombenanschläge, Selbstmordattentate und Raketenbeschuss zu, und zahlreiche zivile Tote sind zu beklagen. Was die humanitäre Lage betrifft, so zählt Afghanistan zu den ärmsten Ländern der Erde und ist das ärmste Land ausserhalb Afrikas. Mangels anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten sind 80% der Bevölkerung im landwirtschaftlichen Bereich tätig, wobei der Mohnanbau eine erhebliche Rolle spielt. Trotz Rückgang hat die afghanische Drogenwirtschaft weiterhin einen Weltmarktanteil am Opium und Heroinhandel von 90%. Trotz positiver wirtschaftlicher Entwicklung lag das Bruttoinlandprodukt 2010 bei USD 415 pro Kopf. Durch den Bau von Strassen, Flughäfen sowie durch die Eröffnung der ersten afghanischen Eisenbahnstrecke Ende 2010 konnte zwar die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Im ländlichen Raum gestaltet sich die wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten ausserhalb der Landwirtschaft und
C5937/2011 geringem Ausbildungsstand (rund 90% Analphabeten) schwierig. Vor diesem Hintergrund besteht bei der afghanischen Bevölkerung vermehrt die Tendenz zur Auswanderung, was sich in den hiesigen Asylstatistiken entsprechend abzeichnet. So steht Afghanistan mit 1'052 Asylgesuchen im Jahr 2011 an fünfter Stelle. Dabei ist die Anzahl Asylsuchender im Vergleich zum Vorjahr um 57% gestiegen. Für Rückkehrer aus Europa besteht zudem ein erhöhtes Risiko, gleich nach der Ankunft entführt oder überfallen zu werden (Quellen: www.auswaertigesamt.de, Länder, Reise und Sicherheit > Afghanistan > allgemeine Seite: Stand November 2011; > Wirtschaft: Stand Juli 2011; > Wirtschaftsdatenblatt: Stand Juli 2010, allesamt besucht im Januar 2011; www.bfm.admin.ch, Dokumentation, Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Kommentierte Asylstatistik 2011; BVGE 2011/7). 5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere, berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. Erfahrungsgemäss wird die Tendenz zur Auswanderung dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Zudem rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, angesichts der ausserordentlich schwierigen Lage, in der sich Afghanistan befindet, ein vergleichsweise strenger Massstab bei der Beurteilung der gesicherten Wiederausreise. 6. 6.1. Bei den Gesuchstellern handelt es sich um die 49jährige verwitwete Mutter mit ihrem 16jährigen Sohn. Über die familiäre Situation im Heimatland ist einzig bekannt, dass die Gesuchstellerin drei weitere Kinder hat, welche bereits älter sind und sich selber versorgen können. Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, sind keine ersichtlich. Kommt hinzu, dass ihr jüngster Sohn, welcher noch auf sie angewiesen ist, sie in die Schweiz begleiten würde. Nicht anders präsentiert sich die berufliche Situation. Die Gesuchstellerin gibt auf dem http://www.auswaertiges-amt.de http://www.bfm.admin.ch
C5937/2011 Visumsantrag an, Hausfrau zu sein. Den Angaben der Gastgeberin zufolge sind die Kinder erwerbstätig. Anscheinend erhalten die Gesuchsteller von den erwerbstätigen Kindern bzw. Geschwistern die nötige finanzielle Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann folglich nicht davon ausgegangen werden, die beiden eingeladenen Personen befänden sich in einer besonders vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Situation. Soweit auf den Besitz eigener Landwirtschaft hingewiesen wurde, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, inwiefern dies zutrifft und wie allenfalls Eigentumsverhältnisse, Nutzungsart sowie Umfang ausgestaltet sind. Andererseits fällt Grundbesitz mit der Ausreise nicht weg. Dass auf Seiten der Gesuchsteller eine erhebliche Flexibilität besteht, deutet im Übrigen nur schon der Umstand hin, dass sie einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten anstreben. Angesichts dieser Sachlage sind die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt. 6.2. Für erhöhte Emigrationstendenzen spricht im konkreten Fall des Weiteren, dass bereits die Gastgeberin und Schwester der Gesuchstellerin in die Schweiz eingereist ist und mit ihren Kindern hier lebt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme keineswegs abwegig, dass mit dem Einreisebegehren nicht bloss ein Besuchsaufenthalt von drei Monaten, sondern eine längere Anwesenheit in der Schweiz beabsichtigt werden könnte. Der durchaus verständliche Wunsch der Beschwerdeführerin, in dieser schweren Zeit familiären Beistand zu erhalten, hat angesichts des vorliegenden Ergebnisses in den Hintergrund zu treten. 7. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchsteller sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich die Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums, auf das kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Daran ändert auch nichts, dass die Gastgeberin sowie der Afghanische Kulturverein in der Schweiz für die rechtzeitige Rückreise der eingeladenen Person garantieren. Deren Integrität wird dabei in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos nicht so sehr die Einstellungen von Gastgebern und weiteren Garanten, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage
C5937/2011 hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). 8. Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe betont, der beabsichtigte Besuch ihrer Schwester solle ihr helfen, über den schmerzlichen Verlust ihres Ehegatten hinweg zu kommen, beruft sie sich sinngemäss auf humanitäre Gründe. Solche können unter Umständen (vgl. E.4.5 vorstehend) selbst bei Annahme von Einreisehindernissen einen SchengenMitgliedstaat dazu veranlassen, ein Visum allerdings mit beschränkter räumlicher Gültigkeit auszustellen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass eine Interesseabwägung vorgenommen wird. Die öffentlichen Interessen an einer Verhinderung der Einreise zur Wahrung zentraler ausländerrechtlicher Vorschriften sind nach dem bereits Gesagten vorliegend als gewichtig einzustufen. Dagegen vermögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin nicht aufzukommen. Denn indem sie geltend macht, wegen familiärer Verpflichtungen und einer dort mangelhaften Sicherheitslage nicht mit ihren Kindern nach Afghanistan reisen zu können, ist noch nicht erstellt, dass ein Besuch ihrer Schwester hier in der Schweiz die einzige Möglichkeit darstellt, ihr in ihrer schwierigen Lebenssituation wirksam helfen zu können. 9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11
C5937/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 10. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten RefNr. Zemis _______ und _______ retour) – das Migrationsamt des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand: