Abtei lung II I C-5929/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. F._______ GmbH, X._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz. Aufhebung des Rechtsvorschlags. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-5929/2008 Sachverhalt: A. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz (nachfolgend: Auffangeinrichtung) verfügte am 12. Oktober 2007 rückwirkend per 1. März 2006 bis zum 31. März 2006 den Zwangsanschluss der F._______ GmbH. Für den Erlass dieser Verfügung erhob sie androhungsgemäss Gebühren in der Höhe von Fr. 450.-, zuzüglich zu Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses. B. Am 13. März 2008 stellte die Auffangeinrichtung beim Betreibungsamt X._______ ein Betreibungsbegehren gegen die F._______ GmbH für die Forderungssumme von 1'738.- (nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008) plus 150.-, insgesamt 1'888.-. C. Am 31. März 2008 wurde der F._______ GmbH der Zahlungsbefehl zugestellt, die Forderungssumme beinhaltete zusätzlich zu der oben aufgeführten Summe Gebühren von Fr. 70.- für die Ausstellung des Zahlungsbefehls. D. Hiergegen erhob die F._______ GmbH am 1. April 2008 Rechtsvorschlag ohne Begründung. E. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 15. April 2008 hob die Auffangeinrichtung den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. März 2006 auf, da der strittige Monat März 2006 nicht BVG-pflichtig sei. Die Gebühren für den Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 2007 in der Höhe von Fr. 450.-, die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- sowie für die rückwirkende Rechnungsstellung für eine versicherte Person von Fr. 200.- (insgesamt Fr. 1025.-) wurden der Arbeitgeberin auferlegt. Die Verfügung vom 15. April 2008 erging kostenfrei. F. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 7. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Weder die Auffangeinrichtung noch das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Bisher liegt kein rechtskräftiger Ent- C-5929/2008 scheid in dieser Sache vor (vgl. das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3072/2008). G. Mit Verfügung vom 22. August 2008 stellte die Auffangeinrichtung fest, dass der Beitragsausstand nach wie vor bestehe, erkannte den schuldnerischen Rechtsvorschlag als materiell unbegründet und hob ihn – im Umfang von Fr. 1'231.- zuzüglich 5% Sollzinsen – auf. Dieser Betrag setzte sich folgendermassen zusammen: Saldo des laufenden Prämienkontos per 10.03.2008 Fr. 1'738.- Beitragsgutschrift vom 19.08.2008 ./. Fr. 727.- Mahn- und Inkassokosten Fr. 150.- Zahlungsbefehlskosten Fr. 70.- Total Fr. 1'231.plus 5% Sollzinsen auf Fr. 1'738 seit dem 11.03.2008 Die Kosten für diese Verfügung wurden auf Fr. 450.- (Verfügungskosten) und Fr. 75.- (Verwaltungskosten), Total Fr. 525.-, festgelegt. H. Gegen diese Verfügung erhob die F._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. September 2008, ergänzt am 1. Oktober 2008, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2008. I. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2008, ergänzt am 24. November 2008, beantragte die Auffangeinrichtung die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die vorliegende Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung im Sinne von Art. 5 VwVG unterliegt nach Art. 33 Bst. h VGG der Be- C-5929/2008 schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 ff. VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorliegend ist zu entscheiden, ob die Auffangeinrichtung mit Verfügung vom 22. August 2008 den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 1. April 2008 zu Recht aufgehoben hat. 2.1 Nach Art. 39 VwVG kann die Behörde ihre Verfügungen vollstrecken, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden können; die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat; die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird. Verfügungen auf Geldzahlungen oder Sicherheitsleistungen sind nach Art. 40 VwVG auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu vollstrecken. 2.2 Vorliegend hat die Auffangeinrichtung am 15. April 2008 (unter anderem) die Auferlegung von Gebühren verfügt. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 7. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Der Beschwerde wurde die ihr aufgrund von Art. 55 VwVG zukommende aufschiebende Wirkung weder von der Auffangeinrichtung noch durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Bisher liegt kein rechtskräftiger Entscheid in dieser Sache vor, die entsprechenden Gebühren sind (auch deshalb) nicht fällig. Entsprechend konnte die Vollstreckung der durch die Auffangeinrichtung am 15. April 2008 verfügten Gebühren nicht erfolgen. 2.3 Die Auffangeinrichtung kann die fehlende Fälligkeit der von ihr erhobenen Gebühren beziehungsweise die Vollstreckbarkeit ihrer Verfügung vom 15. April 2008 nicht dadurch umgehen, dass sie – nachdem sie bereits am 13. März 2008 Betreibung eingeleitet hatte, wohingegen die Beschwerdeführerin am 1. April 2008 Rechtsvorschlag erhoben hat – am 22. August 2008 eine betreffend die (aufgrund des Devolutiveffekts nach Art. 54 VwVG mittlerweile beim Bundesverwaltungsgericht C-5929/2008 streitigen) Gebühren identische Verfügung im Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 79 SchKG erlässt und mit dieser gleichzeitig den Rechtsvorschlag aufhebt (BGE 134 III 115 E. 4.1.2, und hierzu die entsprechenden Bemerkungen von THOMAS GÄCHTER/PHILIPP EGLI, Art. 40, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg,), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich u.a. 2008, N. 18 Fn. 42; siehe auch DANIEL STAEHELIN, Art. 79, in: Adrian Staehelin, Thomas Bauer, Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel u.a. 1998, N. 16). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht, das vorliegend als Rechtsmittelbehörde über die am 22. August 2008 im Verwaltungsverfahren nach Art. 79 SchKG getroffene Verfügung der Auffangeinrichtung zu entscheiden hat (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 14), hat somit die hiergegen erhobene Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. August 2008 aufzuheben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-5929/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. August 2008 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gewährt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6