Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5913/2018
Urteil v o m 7 . Dezember 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, freiwillige Versicherung (Einspracheentscheid vom 11. September 2018).
C-5913/2018 Sachverhalt: A. Die am (…) geborene A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) ist Schweizer Staatsangehörige und mit B._______ (Ref.-Nr.[…]) verheiratet. Per 31. Juli 2015 meldeten sie sich in der Schweiz ab und nahmen im C._______ Wohnsitz. Die Gesuchstellerin hielt sich zwischenzeitlich vom 1. März 2017 bis zum 31. Juli 2017 nochmals in der Schweiz auf (Akten der Vorinstanz betreffend die Gesuchstellerin gemäss Aktenverzeichnis vom 20. November 2018 [act.] 3 und 6; Akten der Vorinstanz betreffend den Ehemann gemäss Aktenverzeichnis vom 28. September 2020 [E-act.] 3 und 22). Der Ehemann betreibt seit dem 1. Februar 2016 in D._______ (C._______) selbständig ein Unternehmen (E-act. 23). B. B.a Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 (act. 1) beantragte die Gesuchstellerin bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (nachfolgend: freiwillige Versicherung). B.b Die SAK teilte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 13. Juli 2017 (act. 2) mit, dass sie die Beitrittsbedingungen nicht erfülle und empfahl ihr, die beiliegende Beitrittserklärung vollständig auszufüllen und zurückzusenden, sofern sie einen offiziellen Entscheid wünsche. B.c Mit Formular vom 18. Juli 2017 (act. 3) beantragte die Gesuchstellerin bei der SAK (Eingang: 21. Juli 2017) die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. B.d Die SAK wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 3. August 2017 ab (act. 8). Sie führte zur Begründung aus, die Gesuchstellerin erfülle die Beitrittsbedingungen nicht, da sie nicht während mindestens fünf Jahren vor ihrem Wegzug aus der Schweiz ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei. B.e Am 20. August 2017 (act. 9) erhob die Gesuchstellerin bei der SAK Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung bzw. die Aufnahme in die freiwillige Versicherung.
C-5913/2018 B.f Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2018 wies die SAK die Einsprache ab und führte aus (act. 13), die Gesuchstellerin habe ihr Beitrittsgesuch nicht fristgerecht gestellt und in den letzten fünf Jahren vor ihrem Wegzug in den C._______ in den Jahren 2012 (Juli) und 2015 (Februar) Versicherungslücken in der obligatorischen Versicherung. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid vom 11. September 2018 (eröffnet am 12. September 2018 [act. 16]) erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. Oktober 2018; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Beitritt in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei trotz telefonischer Anfrage bei den zuständigen Behörden nicht darüber informiert worden, dass sie als nicht erwerbstätige Person nicht über ihren Ehemann versichert sei. Bezüglich den Versicherungslücken führte sie aus, sie habe in den Jahren 2012 und 2015 während elf Monaten Versicherungsbeiträge bezahlt, die mehr als dem jährlichen Mindestbeitrag entsprächen und sei in den restlichen zwei Monaten über ihren Ehemann versichert gewesen. C.b Mit Vernehmlassung vom 20. November 2018 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). Sie wiederholte im Wesentlichen die im Einspracheentscheid enthaltene Begründung und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass ihr Ehegatte als Selbständigerwerbender im C._______ seit dem 1. August 2015 bei der freiwilligen Versicherung angeschlossen sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. C.c Mit Verfügung vom 28. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, allfällige Beweise zur fristgerechten Einreichung der Beschwerde einzureichen, respektive zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid Stellung zu nehmen (BVGer-act. 6). C.d Mit E-Mail vom 30. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Beschwerde am 8. November (recte: 8. Oktober 2018 [vgl. Bst. C.a]) verfasst und gleichentags beim Kooperationsbüro der Schweizerischen Botschaft in D._______ eingereicht habe (BVGer-act. 7).
C-5913/2018 C.e Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 (BVGer-act. 10) reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der DHL-Sendung, welche sie vom Kooperationsbüro der Schweizerischen Botschaft in D._______ erhalten habe, ein. Daraus sei ersichtlich, dass ihr Schreiben am 12. Oktober 2018 in die Schweiz gesandt worden sei. C.f Am 29. Januar 2019 bestätigte das Kooperationsbüro der Schweizerischen Botschaft in D._______ (BVGer-act. 14) auf Nachfrage hin (BVGeract. 9), dass die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2018 einen Brief, adressiert an das BVGer, abgegeben habe. Dieser sei am 12. Oktober 2018 mit diplomatischer Post weitergeleitet worden, was aus dem beigelegten Kurierbordereau ersichtlich sei. C.g Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 8. Oktober 2018 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. September 2018 form- und fristgerecht eingereicht wurde (BVGer-act. 15). C.h Mit Replik vom 15. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest (BVGer-act. 16). C.i Die Vorinstanz teilte am 4. März 2019 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte und an ihrer Vernehmlassung festhalte (BVGer-act. 18). C.j Mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2019 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 19). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
C-5913/2018 von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der SAK vom 11. September 2018, mit welchem die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die freiwillige Versicherung abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Bst. C.g), ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).
C-5913/2018 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 11. September 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Daher ist vorliegend auf die im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (Juli 2017) geltende Rechtslage abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-3952/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2 m.H.). 3.3 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz im C._______. Mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem C._______ richtet sich die Prüfung ihres Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Versicherung allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 4. 4.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind bei der schweizerischen AHV obligatorisch versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) und Schweizer Bürger, die im Dienste der Eidgenossenschaft oder unter bestimmten Bedingungen im Dienste von internationalen Organisationen oder Hilfsorganisationen im Ausland tätig sind (Bst. c Ziff. 1-3). Die (obligatorische) Versicherung weiterführen können nach Art. 1a Abs. 3 AHVG unter anderem Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (Bst. a). Der (obligatorischen) Versicherung beitreten können unter anderem im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind (Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG). Die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung und für den Beitritt werden im Einzelnen vom Bundesrat bestimmt (Art. 1a Abs. 5 AHVG). 4.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
C-5913/2018 oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG). 4.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) können der freiwilligen Versicherung die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). 4.4 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die SAK auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken (Art. 11 VFV). 4.5 Für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV sind somit folgende vier Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: (1) die versicherte Person muss Schweizerin oder Staatsangehörige eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein und (4) es muss eine Versicherungsunterstellung von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben, wobei praxisgemäss nicht nur die Jahre in der obligatorischen Versicherung, sondern auch die Jahre der Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.2).
C-5913/2018 5. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erfüllt. Diesbezüglich ist unbestritten und als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz des Schweizer Bürgerrechts ist und ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA hat (act. 3 S. 1 f.). Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der Vorinstanz eingereicht hat und gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VFV unmittelbar vor ihrem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren bei der schweizerischen AHV versichert war. Bei dieser Prüfung ist auf den zeitlichen Ausgangspunkt des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen AHV abzustellen (vgl. Urteil C- 1708/2017 E. 4.5). 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin gab erstmals ihre Erwerbstätigkeit im Juli 2015 auf (act. 3 S. 2 und act. 15 S. 2) und ist damit aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden. Die Jahresfrist endete folglich im Juli 2016. Ihr Beitrittsgesuch vom 18. Juli 2017 war somit ein Jahr verspätet eingereicht worden. Im Jahr 2017 war die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vom 1. März 2017 bis 25. Juni 2017 erneut in der Schweiz erwerbstätig (act. 3 S. 2). Im Auszug des Individuellen Kontos (IK) finden sich für das Jahr 2017 keine Einträge (act. 15 S. 2). Gemäss Lohnabrechnung der Dienststelle Personal des Kantons E._______ vom Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin nachweislich einen AHV-Beitrag entrichtet (act. 3 S. 4). Da sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Juni 2017 aufgab, ist sie erneut aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden. Demzufolge ist das Beitrittsgesuch vom 18. Juli 2017 innert Jahresfrist und somit rechtszeitig eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin war jedoch vor ihrem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Juni 2017) aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland (August 2015 - Februar 2017) nicht während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren (Juni 2012 - Juni 2017) bei der schweizerischen AHV versichert (vgl. nachfolgend E. 5.2.1 und E. 5.3.1 f.). 5.1.2 Bezüglich des verspäteten Gesuchs betreffend die 5-jährige Periode Juli 2010 bis Juli 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor (vgl. BVGeract. 1), sie sei als nicht erwerbstätige Ehefrau davon ausgegangen, dass
C-5913/2018 sie über ihren erwerbsstätigen Ehemann versichert sei. Weder das Konsulat noch die AHV-Stellen in E._______ und Genf, wo sie sich vor dem Auswandern telefonisch über die freiwillige AHV informiert habe, hätten ihr mitgeteilt, dass sie als Auslandschweizerin nicht über ihren Ehemann versichert sei. Diese Information sei ihr zum ersten Mal in einem Schreiben der SAK mitgeteilt worden, nachdem ihr Ehemann ein Beitrittsgesuch eingereicht habe. Dieses Schreiben sei aber nie bei ihnen angekommen, da es nicht an ihre Post- sondern Wohnadresse gerichtet gewesen sei, wohin keine Post zugestellt werde. Sie habe erst im Frühling 2017 Einsicht in dieses und zwei weitere Schreiben gehabt. 5.1.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 ATSG, BGE 131 V 472 E. 4). 5.1.4 Bei der freiwilligen Versicherung, das heisst bei der Frage nach einem allfälligen Übertritt in die freiwillige Versicherung zur Weiterführung der Versicherung, gilt Folgendes: Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) bereits in BGE 121 V 69 E. 4a ausgeführt und später – auch nach Inkrafttreten des ATSG – verschiedentlich wiederholt hat, sind die schweizerischen Auslandvertretungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, die Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren. Es besteht demnach kein Anspruch auf Beratung durch die zuständigen Behörden von Amtes wegen, da es sich um eine freiwillige Versicherung handelt. Dies gilt umso mehr seit der Neukonzipierung der freiwilligen Versicherung seit Januar 2001, in welcher eine Weiterführungsversicherung (der obligatorischen Versicherung) konzipiert wurde und eine Beschränkung im Kreis der versicherten Personen erreicht werden sollte (vgl. Urteil des BVGer C-728/2018 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.3 m.w.H.). 5.1.5 Im vorliegenden Fall finden sich in den Akten im massgebenden Zeitraum bis Juli 2016 keine Anfragen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Weiterversicherung in der AHV, weder bezüglich der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung. Die geltend gemachten telefonischen Anfragen sind nicht belegt. Weiter ergibt sich wegen der Freiwilligkeit der
C-5913/2018 freiwilligen Versicherung gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ATSG kein Rechtsanspruch auf Beratung von Amtes wegen durch die zuständige Behörde (zuständige Auslandvertretung oder Schweizerische Ausgleichskasse). Eine allgemeine Beratungspflicht von Amtes wegen besteht nicht (vgl. BGer 9C_562/2015 vom 19. Oktober 2015 und BVGer C-728/2018 E. 4.3.1). 5.1.6 Nach der Rechtsprechung gehört denn auch mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen, die es erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern (BGE 114 V 1 E. 4 und BGE 97 V 213 E. 2 m.H.). Aus dem Umstand, dass die Bestätigung der Aufnahme in die freiwillige Versicherung betreffend den Ehemann vom 2. Februar 2016 (E-act. 6 S. 2), welche den Hinweis enthielt, dass sich die Beschwerdeführerin persönlich für die freiwillige Versicherung anmelden müsse, aufgrund einer falschen Adressierung erst im März 2017 bei der Beschwerdeführerin eingegangen sein soll (E-act. 10 ff.), kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es liegt primär an der versicherten Person, sich vor einem Auslandaufenthalt bei den zuständigen Stellen zu erkundigen, was vorzukehren ist (vgl. bspw. < https://www.eda.admin.ch > Leben im Ausland > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialversicherungen > AHV/IV > Freiwillige Versicherung in der Schweizer AHV/IV, abgerufen am 09.11.2020; < https://www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare > Merkblätter > International > Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, besucht am 09.11.2020). 5.1.7 Die Beschwerdeführerin hat demnach die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu spät eingereicht. 5.2 5.2.1 Die Voraussetzung der fünfjährigen vorgängigen Versicherung ist erfüllt, wenn die Person in der AHV nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a-c, Art. 1a Abs. 3 und 4, Art. 2 AHVG, aufgrund des Abkommens mit der EU oder der EFTA, eines Sozialversicherungsabkommens oder eines Sitzabkommens während fünf vollen aufeinanderfolgenden Jahren versichert war. Ein Jahr gilt als voll, wenn die Person während mindestens 11 Monaten und einem Tag versichert war (vgl. Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV], Stand: 1. Januar 2018, Rz. 2008; Urteil des BVGer C-2698/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.7). Dass die betroffene Person unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert sein muss, kann
C-5913/2018 nicht anders verstanden werden, als dass vorgängig eine ununterbrochene Versicherungsmindestdauer von 5 Jahren vorliegen muss (vgl. Urteil des BVGer C-2698/2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BVGE 2009/47 E. 4.1 und E. 5.3.2; vgl. auch BGE 136 V 161 E. 6.2.1). 5.2.2 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (831.202) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 5.2.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 5.2.4 Zeitabschnitte, für welche die Beiträge während der Ehe gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG als bezahlt gelten, sind als Beitragsdauer anzurechnen. Damit ein entsprechender Zeitabschnitt als ganzes Beitragsjahr angerechnet werden kann, muss in diesem Jahr durch den erwerbstätigen Ehegatten der doppelte Mindestbeitrag entrichtet worden sein. Nicht nötig ist dagegen, dass der erwerbstätige Ehegatte ganzjährig versichert war. Dabei zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im IK des erwerbstätigen Ehegatten für dieses Jahr mindestens die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Einkommen eingetragen sind (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RZ 5029 [gültig ab 01.01.2003; Stand 1. Januar 2020], < https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/download >, besucht am 04.11.2020). 5.2.5 Die Beschwerdeführerin lebte gemäss ihren Angaben im Beitrittsformular von 2009 bis Juli 2015 in E._______, ehe sie sich dort per 31. Juli 2015 abmeldete und in den C._______ auswanderte (vgl. Bst. A). Dem Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten kann entnommen werden, dass sie in der in Frage kommenden Zeitspanne vom 31. Juli 2010 bis 31. Juli 2015 mit Ausnahme der Monate Juli 2012 und Februar 2015 bei der AHV versichert war (act. 15 S. 2).
C-5913/2018 5.2.6 Bezüglich ihrer Beitragslücken brachte die Beschwerdeführerin vor (vgl. BVGer-act. 1), sie habe im Juli 2012 und im Februar 2015 je einen Monat unbezahlten Urlaub gehabt, um ihren 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub zu verlängern. Weder ihr damaliger Arbeitgeber noch die Ausgleichskasse E._______ hätten sie darüber informiert, dass ein verlängerter Mutterschaftsurlaub eine Lücke bei den AHV-Beiträgen zur Folge haben könne. Ihr Ehemann sei während dieser Zeit erwerbstätig gewesen, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sie über ihn versichert sei. Zudem habe sie die restlichen elf Monate jeweils den vollen Beitrag geleistet, was ja weitaus mehr sei als der jährliche Mindestbeitrag. 5.2.7 Da die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2015 elf Monate im Sinne von Art. 1a AHVG und somit nicht länger als elf Monate versichert war, ist abzuklären, ob der Ehegatte für die fehlenden Monate gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat. 5.2.7.1 Anlässlich seiner Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung vom 28. Oktober 2015 (E-act. 1 S. 2) hat der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben, seit 2012 bis zum 31. Juli 2015 der AHV angeschlossen gewesen zu sein. Seinem IK-Auszug (vgl. BVGer-act. 5 Beilage; Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV) kann entnommen werden, dass er im Jahr 2012 ein Einkommen von CHF 9'094.- als Selbständigerwerbender und CHF 31'071.- als Angestellter sowie im Jahr 2015 ein solches von CHF 30'844.- erzielt hat. Mit diesem Einkommen hat der Ehemann für die Jahre 2012 und 2015 weit mehr als den doppelten Mindestbeitrag entrichtet (vgl. Anhang I Ziff. 2.1.2 RWL, < https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/download >, besucht am 09.11.2020). Der nichterwerbstätigen Gesuchstellerin könnten folglich nicht nur die fehlenden Monate Juli 2012 und Februar 2015 sondern sogar für beide Jahre je 12 Monate angerechnet werden. 5.2.7.2 Die Beschwerdeführerin hat demnach – entgegen der Annahme der Vorinstanz – die Voraussetzung der fünfjährigen vorgängigen Versicherung erfüllt. Da sie jedoch ihr Beitrittsgesuch zu spät eingereicht hat, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. oben E. 5.1).
C-5913/2018 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, sie sei davon ausgegangen, dass sie durch den Beitritt ihres Ehemannes zur freiwilligen Versicherung als automatisch mitversichert gelte. 5.3.2 Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass in der freiwilligen Versicherung – wie in der obligatorischen Versicherung – der Grundsatz der Individualversicherung und nicht das Prinzip der Mit- oder Familienversicherung gilt; eine Ehefrau ist daher nicht obligatorisch mitversichert, wenn ihr Ehemann der freiwilligen Versicherung angeschlossen ist (vgl. BGE 126 V 217 E. 1d und Urteil des EVG H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.2 je m.w.H.). 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung bezüglich ihrem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung im Juli 2015 zu spät eingereicht und bezüglich ihrem erneuten Ausscheiden im Juni 2017 die Beitragsdauer von fünf Jahren nicht erfüllt hat, weshalb die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht abgelehnt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5913/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
C-5913/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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