Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.11.2008 C-5810/2007

November 24, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,268 words·~6 min·4

Summary

Rente | AHV (Rente)

Full text

Abtei lung II I C-5810/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. W._______, Portugal, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5810/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1941 geborene, verheiratete Schweizerbürger W._______ lebt seit dem 1. Oktober 2001 in Portugal. Er hat sich mit Gesuch vom 10. September 2005 (act. 2) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angemeldet. B. Mit Verfügung vom 19. September 2006 (act. 10) hat die SAK W._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'520.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 110'940.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 41 Jahren und 7 Monaten (Rentenskala 41) zugrunde. Gegen diese Verfügung erhob W._______ am 7. Oktober 2006 Einsprache bei der SAK (act. 11). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer höheren Rente zufolge Anrechnung weiterer Beitragsjahre. C. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2007 (act. 18) hat die SAK die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, im individuellen Konto von W._______ seien nicht mehr Beitragsjahre registriert, als bereits berücksichtigt worden seien, und weitere Belege für die Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre seien nicht eingereicht worden. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2007 hat W._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. August 2007 Beschwerde bei der SAK erhoben. Er beantragte die Berücksichtigung eines weiteren Beitragsjahres. Die SAK hat das Schreiben am 27. August 2007 zur weiteren Bearbeitung dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (act. 20). E. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung im Einspracheentscheid vom 24. Juli 2007. C-5810/2007 F. Mit Replik vom 29. Dezember 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahr 1970 für eine Tochtergesellschaft seiner schweizerischen Arbeitgeberin in London gearbeitet. Er legte ein Arbeitszeugnis vom 13. April 1972 ins Recht, welches eine entsprechende Anstellung in London für die Jahre 1968 bis 1972 bestätige. G. Mit Duplik vom 14. Februar 2008 hielt die SAK an ihrem Antrag mit der Begründung fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine Belege für die Entrichtung entsprechender AHV-Beiträge im Jahr 1970 eingereicht habe; es sei daher keine Änderung der Rentenberechnung vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. C-5810/2007 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK bei der Ermittlung der Beitragsdauer des Beschwerdeführers zu Recht das Jahr 1970 nicht als Beitragsjahr berücksichtigt hat. 2.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 2.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d). 2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der- C-5810/2007 art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 2.4 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe zwischen 1960 und 2002 ohne Unterbruch bei seiner früheren schweizerischen Arbeitgeberin entweder in der Schweiz oder im Ausland gearbeitet. Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuellen Kontos nicht offenkundig. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 1970 von seiner schweizerischen Arbeitgeberin Lohn bezogen hat, von welchem Sozialbeiträge abgezogen worden sind. Den vollen Beweis konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht erbringen, da er für diese Zeit weder Lohnabrechnungen noch einen Lohnausweis seiner schweizerischen Arbeitgeberin, sondern nur ein Arbeitszeugnis eingereicht hat, das zwar die Anstellung in London nachweist, jedoch nichts über die bezahlten Sozialbeiträge aussagt. Die SAK hat somit zu Recht das Jahr 1970 bei der Berechnung der Beitragsdauer des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 3. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-5810/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

C-5810/2007 — Bundesverwaltungsgericht 24.11.2008 C-5810/2007 — Swissrulings