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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2008 C-5790/2007

November 19, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,821 words·~9 min·3

Summary

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Full text

Abtei lung II I C-5790/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5790/2007 Sachverhalt: A. Die aus Kamerun stammende, 1947 geborene N._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé am 12. Juni 2007 ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer (namentlich nicht genannten) Tochter und dem Enkelkind. Bereits zuvor, nämlich am 9. Mai 2007, war S._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) mit einer Einladung an die Schweizerische Vertretung gelangt. In dem per Fax übermittelten Dokument wird auf dem Briefpapier seiner Arbeitgeberin (der U._______) und mit deren Adresse bestätigt, dass er dort angestellt sei und die Gesuchstellerin in der Zeit vom 7. Mai bis zum 30. Juni 2007 als Gast erwarte. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zur Stellungnahme eingeladen, hielt die Fremdenpolizei der Stadt Bern an die Adresse der Vorinstanz dafür, dass das Gesuch abzulehnen sei, weil die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert erscheine. Vom Gastgeber sei nicht einmal die Privatadresse bekannt, was die Prüfung der konkreten Verhältnisse erschwert habe. C. Die Vorinstanz verweigerte in einer Verfügung vom 31. Juli 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihr selbst seien weder berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten auszumachen, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C-5790/2007 D. Mit Beschwerde vom 30. August 2007 (Datum des Poststempels) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert wäre. Er habe sie persönlich zu einem siebenwöchigen Besuchsaufenthalt eingeladen und es gehe darum, dass sie ihre beiden hier lebenden Töchter und die Enkelkinder treffen könne. E. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der bisherigen spärlichen Angaben könne nicht einmal eruiert werden, um wen es sich bei den hier lebenden Familienangehörigen handle und in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer zu diesen bzw. zur Gesuchstellerin stehe. F. In einer Replik vom 4. Dezember 2007 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Er nennt erstmals die Personalien zweier in der Schweiz lebender Töchter der Gesuchstellerin (je mit einem Kind) und erklärt, bei einer dieser Töchter handle es sich um seine Freundin. Er beabsichtige, diese nach Abschluss seiner Ehescheidung zu heiraten. In einigen Jahren sei dann eine Übersiedlung in den Kamerun geplant. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsge- C-5790/2007 richts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er- C-5790/2007 füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 In Kamerun sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land. Dennoch leben etwa 40% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Kamerun > Wirtschaft [Stand: April 2008], besucht am 6. November 2008). Hinzu kommt, dass Frauen in Kamerun zusätzlichen spezifischen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Dank der engagierten Arbeit von Frauengruppen entsteht zwar ein wachsender Widerstand gegen althergebrachte Traditionen und Gebräuche wie der staatlich nach wie vor gestatteten Polygamie, der zulässigen Züchtigung der Ehefrau durch den Ehegatten, dem Brautpreis sowie der Mädchenbeschneidung. Noch deutet aber nichts darauf hin, dass sich die soziale Situation der Frauen in diesen Bereichen nachhaltig verbessern wird. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa oder in andere Länder zu gelangen, in denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die C-5790/2007 Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 61-jährige Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass zwei Töchter in der Schweiz leben. Als Zivilstand gab sie in ihrem persönlichen Einreisegesuch „ledig“ an; darüber hinaus bestehen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen vor Ort keine weiteren Erkenntnisse. Bei der Gesuchstellerin sind somit keine persönlichen oder familiären Bindungen oder gar Verpflichtungen festzustellen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Demgenüber besteht ein starker Bezug zur Schweiz, leben hier doch – wie erwähnt – zwei Töchter und zwei Enkelkinder. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin – einmal in der Schweiz – versucht sein könnte, länger als vorgegeben bei ihren Familienangehörigen zu bleiben bzw. hier ein Bleiberecht zu erwirken. 5.3 Die Gesuchstellerin geht gemäss eigenen Angaben in ihrem persönlichen Einreisegesuch keiner Erwerbstätigkeit nach. Wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebt, ist nicht bekannt. Somit sind bei der Gesuchstellerin weder in beruflicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht Verhältnisse erkennbar, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. C-5790/2007 5.4 Tritt hinzu, dass Unklarheit herrscht über die Dauer des beantragten Besuchsaufenthalts. Während die Gesuchstellerin einen Aufenthalt von einem Monat beantragte, sprach der Beschwerdeführer sowohl in seiner schriftlichen Einladung wie auch in der Beschwerde von sieben Wochen. Diese Abweichung zeugt zumindest nicht von einer verlässlichen Planung und Absprache unter den Beteiligten. 5.5 Schliesslich konnten durch die Vorgehensweise von Gast und Gastgeber weder die persönlichen Verhältnisse der in der Schweiz lebenden Töchter (denen der Besuch abgestattet werden soll) noch diejenigen des als Gastgeber bzw. Garant auftretenden Beschwerdeführers im Bewilligungsverfahren einer näheren Überprüfung unterzogen werden. 5.6 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 8 C-5790/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 8

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