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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2010 C-5782/2009

May 7, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,453 words·~12 min·4

Summary

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Full text

Abtei lung II I C-5782/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2010 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. L._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf N._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5782/2009 Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammend N._______ (geb. 1985, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 9. Juni 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Bern wohnhaften Schweizerbürger L._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Die Eingeladene, welche soeben ihre Ausbildung abgeschlossen habe und noch nicht erwerbstätig sei, habe den Gastgeber – ihren (65-jährigen) Freund – im November 2008 am Strand kennen gelernt. Sie beabsichtige zu heiraten und wenn möglich in der Schweiz zu leben. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Bern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. September 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, anlässlich seiner Thailand-Rundreise habe er sich in Phuket eine Lebensmittelvergiftung zugezogen. Dabei habe sich die Gesuchstellerin, welche er einige Tage zuvor am Strand kennen gelernt habe C-5782/2009 und welche damals in einem Vierstern-Hotel gearbeitet habe, aufopfernd um ihn gekümmert, ihn zum Arzt begleitet und Medikamente besorgt. Ohne sie hätte er nicht in die Schweiz zurückfliegen können, sei er doch seit einem Schlaganfall (Streifung) in Notsituationen auf fremde Hilfe angewiesen. Als Dank möchte er deshalb seiner Freundin die schöne Schweiz zeigen, aber auch eine Woche mit ihr in Paris verbringen. Er sei kein Sex-Tourist und die Eingeladene keine "Bar- Lady". Zudem bietet der Beschwerdeführer als Garantie für die Ausreise seines Gastes eine Kaution in der Höhe von Fr. 20'000.- an. Der Eingabe beigelegt waren verschiedene, die Gesuchstellerin wie auch den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestünden, müsse doch gemäss Mitteilung der schweizerischen Auslandvertretung in Bangkok davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin in erster Linie in die Schweiz einreisen wolle, um hier zu heiraten. E. In seiner Replik vom 22. November 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und versichert, dass er die Eingeladene während ihres dreimonatigen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz nicht heiraten werde. Im Weitern weist er darauf hin, dass die Gesuchstellerin am 21. Dezember 2009 an der Universität von Khon Kaen ihr (Abschluss-)Diplom erhalten und danach als Hotelfachassistentin arbeiten werde. F. In einer weiteren Eingabe vom 7. März 2010 hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel fest, dass die Gesuchstellerin inzwischen ihr vierjähriges Studium (Studienfach: "Hotel und Tourismus Management") an besagter Universität mit dem "Bachelor of Business Administration" abgeschlossen habe und nunmehr am Flughafen von Bangkok arbeite. Erneut betont er, dass die Eingeladene während ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz nicht arbeiten und rechtzeitig in ihr Heimatland zurückkehren werde. C-5782/2009 G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-5782/2009 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom C-5782/2009 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu neuem Wachstum gelangt. So betrug im Jahr 2007 das Wirtschaftswachstum immerhin 4.8%. Im Jahr 2008 wurde dagegen, verursacht insbesondere durch die internationale Finanzkrise, ein Abwärtstrend spürbar. Das Wirtschaftswachstum belief sich nach einem guten Start (+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal (- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen seit der Asienkrise können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade 4'081 USD, im Jahr 2009 noch 3'845 USD (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.auswaer tiges- amt.de >, Stand: Oktober 2009, besucht im April 2010). Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter http://www.auswaer/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

C-5782/2009 besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern – wie bereits erwähnt – auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, ledige Frau, die Ende 2009 ihr Studium im Hotel und Tourismus-Management an der Universität von Khon Kaen (Hauptstadt der gleichnamigen Provinz in der Nordostregion Thailands) abgeschlossen hat. Als volljährige Person ohne Ehemann und Kinder obliegen ihr – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – keine familiären Verpflichtungen, die sie nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnten. Auch die Tatsache, dass die Eingeladene offenbar vor kurzem eine (nicht näher bezeichnete) Arbeitsstelle am Flughafen von Bangkok angetreten hat, lassen kaum auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen. Dies um so weniger, als die Gesuchstellerin – ungeachtet ihrer beruflichen Verpflichtungen – nach wie vor die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte. Zudem liegen keine Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Eingeladene lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in einer vorteilhaften und C-5782/2009 stabilen wirtschaftlichen Situation, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat – gegenüber der Schweizervertretung verlauten liess, sie beabsichtige zu heiraten und nach Möglichkeit in der Schweiz zu leben (vgl. Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Bangkok vom 9. Juni 2009). Insofern bestehen gewisse Migrationsabsichten und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst.c in fine VEV), welche sich auch durch die vom Beschwerdeführer abgegebenen Beteuerungen nicht ausräumen lassen (vgl. Erw. 7.2 hienach). 7.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer wiederholt die rechtzeitige Rückkehr seiner Freundin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung des Formulars "Unterhaltsgarantie" geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise kann auch durch die Leistung einer Kaution, welche der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2009 anbietet, nicht ersetzt werden. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, sich bei seiner Freundin für die ihm während seines Ferienaufenthaltes in Thailand erwiesene Hilfeleistung zu revanchieren und ihr sein C-5782/2009 Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen. Den Beteiligten ist somit zuzumuten, ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies umso mehr als der Beschwerdeführer ohnehin beabsichtigt, in Zukunft jeweils vier Monate im Winter bei seiner Freundin in Thailand zu verbringen (vgl. dessen Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Bangkok vom 19. Mai 2009). 8. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 C-5782/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 1. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: 3 Fotos im Original) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: Seite 10

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