Abtei lung II I C-572/2006 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2010 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. S._______, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Bertschi, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-572/2006 Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige S._______ (geb. [...], nachfolgend Beschwerdeführer) lernte im Jahre 1999 in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]) kennen. Zu diesem Zeitpunkt war er mit der türkischen Staatsangehörigen Y._______ verheiratet und Vater von zwei Kindern. Nachdem er sich am 13. Dezember 1999 von seiner Landsfrau hatte scheiden lassen, reiste er am 21. Juni 2000 mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein, wo er sich am 28. Juli 2000 mit B._______ verheiratete. Gestützt auf die Bestimmungen über den Familiennachzug erhielten er sowie seine beiden Söhne aus erster Ehe I._______ (geb. [...]) und C._______ (geb. [...]), über welche er das Sorgerecht inne hatte, vom Wohnkanton Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde später regelmässig verlängert, letztmals bis zum 20. Juni 2005. Das ältere Kind kehrte im November 2004 in die Türkei zurück. B. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau wurde am 29. November 2005 rechtskräftig geschieden. Am 12. Dezember 2005 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft der Vorinstanz daraufhin ein Gesuch um Zustimmung zur weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. C. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2006 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer liess sich am 2. Mai 2006 durch seine Rechtsvertreterin vernehmen. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. Oktober 2006 aus der Schweiz weg. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, vorliegend sei die Ehe getrennt worden, bevor ein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung bestanden habe. Der Aufenthaltszweck sei damit erfüllt und es bestünden keine besonderen Umstände, die C-572/2006 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendig machen würden. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit gut sechs Jahren hierzulande aufhalte und er sich um eine Integration bemüht habe, sei ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe, zumutbar. Auch der jüngere Sohn I._______ werde sich rasch wieder in seinem Heimatland einleben. Zudem verfügten dort beide über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz, sei C._______ inzwischen doch auch wieder in die Türkei zurückgekehrt. Es sei daher keine besondere Härte zu erkennen. E. Mit Beschwerde vom 18. August 2006 gelangen der Beschwerdeführer und sein jüngerer Sohn I._______ an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragen die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung des Aufenthaltsrechts; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Einzelnen vorgebracht, bei einem Ausländer, der fünf Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei, bestehe der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unabhängig vom Zusammenleben der Ehegatten. Als massgebend erscheine einzig, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt noch Bestand gehabt habe. Die weitere Anwesenheit könne lediglich durch einen Ausweisungsgrund oder Rechtsmissbrauch in Frage gestellt werden. Das BFM habe besagte Thematik im angefochtenen Entscheid zwar erwähnt, jedoch nicht fallbezogen argumentiert. Die Ehe des Beschwerdeführers habe über fünf Jahre gedauert, getrennt worden sei sie nach viereinhalb Jahren. Ein Ausweisungsgrund liege nicht vor. Aus der vorausgehenden Bekanntschaft, den Wohnverhältnissen und dem Altersunterschied ergäben sich sodann weder Indizien für eine Scheinehe noch solche für ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe. Nach der Trennung sei die Ehe zudem zügig geschieden worden. Der angefochtene Entscheid stehe daher in Widerspruch zu Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Niederlassung und Aufenthalt der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und den vorinstanzlichen Weisungen. Wenn die Ehe nicht in gegenseitigem Einverständnis geschieden werde, sehe das Eherecht im Übrigen eine zweijährige Wartefrist vor. Trotzdem hätten sich die Parteien nach weniger als einem Jahr scheiden lassen. Man könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorhalten, übermässig lange zugewartet zu haben. Angesichts der monatelangen Wartefristen beim Bezirksgericht A._______hätte eine C-572/2006 Scheidung gar nicht viel früher als binnen zehn Monaten stattfinden können. Bezogen auf das Kind I._______ wird schliesslich bemängelt, dass er entgegen der Kinderrechtskonvention vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde. Davon abgesehen erweise sich eine Rückkehr des jüngeren Sohnes, der wie sein Vater gut in die hiesigen Verhältnisse integriert sei und schulische Erfolge vorzuweisen habe, keineswegs als unproblematisch. Generell sollten über 12-jährige Kinder, wenn sie hierzulande die Schule besuchten, nicht wieder ausgewiesen werden können. F. Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 auf Abweisung der Beschwerde. G. Am 20. Mai 2008 zog das zwischenzeitlich konstituierte Bundesverwaltungsgericht die Akten des Amtes für Migration des Kantons Basel- Landschaft bei. H. Am 11. September 2008 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer habe eine Stelle mit einem Bruttolohn von Fr. 3'500.-. Die Eingabe war mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag ergänzt. I. Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts aktualisierte die Parteivertreterin ihre Vorbringen am 4. August 2009 mit einer Reihe von Beweismitteln, die teils die berufliche Situation des Beschwerdeführers, teils die schulischen Leistungen von I._______ betrafen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie C-572/2006 Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.5 Die Parteivertreterin erhebt nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern ebenfalls im Namen von I._______ Beschwerde. Der Kanton hat die Überweisung vom 12. Dezember 2005 an das Bundesamt allerdings seinerzeit auf die Person des Beschwerdeführers beschränkt. Auch in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2006 ist das jüngere, in der Schweiz verbliebene Kind nicht als Adressat aufgeführt, in der Begründung jedoch miterfasst. I._______ ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, die vom Anwesenheitsrecht seines Vaters abhängt (Aufenthaltszweck: „Verbleib bei den Eltern“). Insoweit ist er mitbetroffen. Die Frage nach der Beschwerdelegitimation des jüngeren Sohnes des Beschwerdeführers kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jedoch offen gelassen werden. 2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ANAG aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, C-572/2006 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist – mit Ausnahme von Ziff. 2 oben – grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 4. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom Schweizer Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) stammt. Ziffer 132.4 Bst. b der genannten Weisungen sieht schliesslich die Unterbreitung zur Zustimmung vor, wenn das BFM dies im Einzelfall verlangt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM C-572/2006 vorliegt; sie ist ansonsten ungültig. Die Kompetenz des BFM ist hier somit gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 ll 49 E. 3 S. 51 ff. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 12, 70.23 E. 10). 5. 5.1 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als anspruchsbegründende Norm fällt in erster Linie der auf Beschwerdeebene angerufene Art. 7 Abs. 1 ANAG in Betracht. 5.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe zum Schein eingegangen wurde, um die Bestimmungen des Ausländerrechts zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), oder wenn sich die Berufung auf die Ehe aus einem anderen Grund als rechtsmissbräuchlich erweist. 5.3 Mit der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG dahingefallen. Sollte er aber vor der Scheidung den vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_626/2008 vom 27. März 2009 E. 3.1; ferner BGE 128 ll 145 E. 1.1.4 S. 149 mit Hinweisen). Die Parteivertreterin hat sich ausgehend vom Verfahrensgegenstand darauf beschränkt, für den Beschwerdeführer (und dessen jüngeren Sohn) die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was es als Rechtsfrage von C-572/2006 Amtes wegen zu berücksichtigen gilt (BGE 128 ll 145 E. 1.1.4 S. 149), könnte dem Betroffenen die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittelnde Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden (siehe dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 2018/2007 vom 8. Januar 2010 E. 5.1.1). 5.4 Der zivilstandsunabhängige Anspruch auf eine ausländerrechtliche Regelung setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass sich die ausländische Person während mindesten fünf Jahren als Ehegatte eines Schweizer Bürgers ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (BGE 122 II 145 E. 3b S. 147). Weil die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehegattin länger als fünf Jahre dauerte und er während dieser Zeit stets ordnungsgemäss in der Schweiz lebte, hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Kein Anspruch besteht jedoch dann, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung, namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, zu umgehen. Erfasst wird von dieser Bestimmung die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, bedeutet das nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267 und BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117, je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe ferner PETER UEBERSAX, Der Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 3 ff., dort S. 11 f. und 14 ff.). ). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12 sowie BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 f.). 5.5 Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländer umgehen wollen, entzieht sich in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich beispielsweise darin erblicken, dass dem Ausländer oder der Auslän- C-572/2006 derin die Wegweisung drohte, etwa weil er oder sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm oder ihr nicht verlängert worden wäre. Weiter können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295, BGE 121 II 1 E. 2b S. 3). Rechtsmissbrauch bzw. rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer nicht gelebten Ehe wiederum liegt in Bezug auf Art. 7 ANAG vor, wenn eine ausländische Person sich im Verfahren um Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 oder BGE 128 ll 145 E. 2.2 S. 151 f.). Wie es sich damit verhält, lässt sich – wie bei der Scheinehe – in der Regel nicht durch einen direkten Beweis, sondern nur durch Indizien erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135, BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152, BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). 6. 6.1 Im Falle des Beschwerdeführers dauerte die kinderlos gebliebene Ehe formell fünf Jahre und vier Monate, bevor sie Ende November 2005 geschieden wurde; getrennt haben sich die Eheleute auf den 31. Dezember 2004, also nach rund vier Jahren und fünf Monaten. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, das Eingehen einer Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen sei von ehefremden Motiven geleitet gewesen. Die Verbindung geht auf eine Ferienbekanntschaft zurück, die im Jahre 1999 zu Stande gekommen sein soll, als die Ex-Gattin in Istanbul im Urlaub weilte. Der Beschwerdeführer war damals als Selbständigerwerbender tätig und mit einer Landsfrau verheiratet. Im Dezember 1999 liess er sich von seiner türkischen Ehefrau scheiden. Den Angaben der Rechtsvertreterin zufolge gab er den eigenen Betrieb danach auf und reiste im Sommer 2000 in Begleitung der beiden Söhne aus erster Ehe (über welche er das Sorgerecht inne hat) in die Schweiz ein, um seine Ferienbekanntschaft zu heiraten. Der Beschwerdeführer, der bis dahin stets in der Türkei gelebt hatte, befand sich mithin nicht in einer Lage, in welcher ihm ohne Heirat fremdenpolizeiliche Massnahmen des Gastlandes gedroht hätten. Ausserdem besass er in seiner Heimat bereits eine Existenz. Ins Gewicht fallen neben den Umständen der C-572/2006 vorausgehenden Bekanntschaft sodann der eher geringe Altersunterschied von viereinhalb Jahren und die Dauer der gelebten Ehe. Es kann ihm daher nicht vorgehalten werden, eine Scheinehe eingegangen zu sein. 6.2 Was das Verlängern einer Ehe mittels Vortäuschens einer gelebten und intakten ehelichen Beziehung mit dem alleinigen Zweck der Umgehung fremdenpolizeilicher Massnahmen anbelangt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmissbrauch in diesem Bereich nicht leichthin anzunehmen ist, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber wollte den ausländischen Ehegatten nicht der Willkür des schweizerischen ausliefern und hat aus diesem Grunde darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (BGE 130 ll 113 E. 4.1/4.2 S. 116 f., BGE 128 ll 145 E. 2.2 S. 151 f.). Wie schon angetönt, wird ein Verhalten gemäss ständiger Praxis dann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, wenn objektiv gesehen seit langem keine Aussicht mehr auf Wiederaufnahme einer Ehegemeinschaft besteht (siehe E. 5.4 hiervor). Weil vorliegend weder die Phase der Bekanntschaft noch diejenige der Eheschliessung irgendwelche Missbrauchskomponenten aufweisen und die Ehepartner nach unwidersprochener Darstellung der Beteiligten immerhin während fast viereinhalb Jahre ununterbrochen zusammengewohnt haben, kommt besagten Aspekten bei der Beurteilung der Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt nurmehr formell bestand, ein erhöhtes Gewicht zu. 6.3 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, haben die Ehegatten am 28. Juli 2000 geheiratet. Die Auflösung des ehelichen Haushalts erfolgte in gegenseitigem Einvernehmen auf die Jahreswende 2004/05 hin. Die Fünfjahresfrist von Art. 7 ANAG lief am 27. Juli 2005 ab, zu einem Zeitpunkt also, in welchem die Betroffenen seit ungefähr sieben Monaten getrennt lebten. Eine solche Zeitspanne allein wird es – jedenfalls im dargelegten Kontext – kaum je rechtfertigen, tel quel von einem rechtsmissbräuchlichen Festhalten an der Ehe auszugehen. So ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Erkennen des Scheiterns der Ehe, der definitive Trennungsentschluss und dessen Umsetzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung einige Zeit brauchen. Einem Ehegatten dürfte es nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts mithin generell nicht immer leicht fallen, bezüglich einer Scheidung C-572/2006 eine endgültige Entscheidung zu treffen; dies gilt erst recht bei viereinhalb Jahren gelebter Partnerschaft. Davon abgesehen sah das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung damals eine zweimonatige Bedenkfrist vor (zur Streichung dieser Bedenkfrist per 1. Februar 2010 siehe Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] vom 25. September 2009 [AS 2010 281]). Die Scheidung gegen den Willen des anderen Gatten setzt sogar eine Trennungsfrist von zwei Jahren voraus (Art. 114 ZGB). In einem so frühen Stadium wie vorliegend wird man dem an der Ehe festhaltenden Partner – vorbehältlich klarer gegenteiliger Indizien – denn in der Regel nicht unterstellen können, er habe sich in seinem Entschluss einzig und allein von ausländerrechtlichen Überlegungen leiten lassen. Im Übrigen erscheint fraglich, ob eine Scheidung in Berücksichtigung der alten Fassung von Art. 111 Abs. 2 ZGB hier überhaupt vor Ablauf der fünfjährigen Frist durchführbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat von daher keineswegs übermässig lange zugewartet, bevor er in die Scheidung einwilligte. Gegen die Fokussierung auf das Anwesenheitsrecht in der Schweiz spricht darüber hinaus, dass der ältere Sohn aus erster Ehe im Spätherbst 2004 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist. 6.4 Auch sonst lassen sich den Akten keine ausreichenden Hinweise für eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine Ehe entnehmen. Zu diesem Tatbestand gilt es nochmals hervorzuheben, dass sich der ihm zu Grunde liegende Sachverhalt nach altem Recht verwirklichen musste, bevor dem ausländischen Ehegatten nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren gestützt auf Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG ein zivilstandsunabhängiger Anspruch auf Niederlassungsbewilligung und damit auch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2). Wohl fehlen substanzielle Informationen zum Verlauf der Ehe und der Qualität der ehelichen Beziehung. Aktenkundig sind in dieser Hinsicht einzig die knappen schriftlichen Äusserungen der Eheleute zur Trennung und eventueller späterer Scheidung. Die entsprechenden Antwortformulare gingen am 21. Juli 2005 bzw. 25. Juli 2005 beim Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft ein, wenige Tage also, bevor die Ehe formell ohnehin fünf Jahre Bestand hatte. Bekannt ist ferner, dass die geschiedene Ehefrau im Frühjahr 2004 wegen schulischen Fragen im Zusammenhang mit den Kindern des Beschwerdeführers an die kantonale Migrations- C-572/2006 behörde gelangte. Zusätzliche Erhebungen erübrigen sich allerdings, da bereits unter Einbezug der ansonsten erstellten Begebenheiten (siehe E. 6.1 – 6.3 hiervor) nicht angenommen werden kann, dass die Ehe in der massgebenden Zeitspanne nur noch pro forma weiter bestand. 6.5 Einziges Indiz für ein bewusstes Hinauszögern der Scheidung zur Sicherung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz bildet ein sich in den kantonalen Akten befindlicher, vom 6. Juli 2005 datierender „Aktenbericht“. Demnach soll die schweizerische Ex-Ehefrau an jenem Tag erklärt haben, dass sie die Scheidung einreichen wolle, was sie aber nicht könne, weil der Beschwerdeführer seinen Ausweis noch nicht habe. Ihr Ehemann habe ihr dies so gesagt. Der Parteivertreterin wurde am 10. Februar 2006 Einsicht in die kantonalen Akten gewährt. Ob sie auch Kenntnis von der fraglichen Telefonnotiz erhielt, ist nicht ersichtlich. Die Verwertbarkeit der Telefonnotiz fällt hier aber nur schon deshalb ausser Betracht, weil nicht klar wird, wie genau es zur Wiedergabe dieser Information der früheren Schweizer Ehefrau kam. Davon abgesehen stellt eine telefonische Auskunft, die in einer Aktennotiz festgehalten wird, nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit Nebenpunkte festgestellt werden (vgl. hierzu BGE 117 V 282 E. 4c S. 284 f.). Wollte man einen Verlängerungsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG wegen Rechtsmissbrauchs ausschliessen, müsste die Ehe wie mehrfach erwähnt bereits vor Ablauf der fünfjährigen Frist offensichtlich definitiv gescheitert sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 3.4). Für solche Schlussfolgerungen lässt die Beweislage keinen Raum. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entstanden ist. Auch der Verlängerung der vom Anwesenheitsrecht seines Vaters abhängigen Aufenthaltsbewilligung von I._______ steht damit nichts im Wege. Bei dieser Sachlage erübrigen sich die Einvernahme der schweizerischen Ex-Ehefrau als Zeugin und die Anhörung von I._______ im Rahmen der Kinderrechtskonvention. C-572/2006 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher – soweit darauf einzutreten ist (siehe E. 1.5 hiervor) – gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2006 aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dispositiv Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: C-572/2006 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers durch den Kanton Basel-Landschaft wird die Zustimmung erteilt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 21. September 2006 entrichtete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] gegen Empfangsbestätigung) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten Ref-Nr. BL [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm C-572/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 15