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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2019 C-568/2018

June 12, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,598 words·~18 min·8

Summary

Beiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge; Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 18. Dezember 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-568/2018

Urteil v o m 1 2 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber David Schneeberger.

Parteien A._______, (Spanien), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge; Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 18. Dezember 2017.

C-568/2018 Sachverhalt: A. Der am (…) 1952 geborene, in Spanien wohnhafte spanische Staatsangehörige A._______ (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 27. Februar 2018 [nachfolgend: act.] 4; nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von Januar 1970 bis Oktober 1972 sowie von Januar 1973 bis Februar 1976 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 8, [IK-Auszüge]). B. B.a Mit Verfügung vom 20. April 2017 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Wirkung per 1. März 2017 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 181.- zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 6 Jahren und 2 Monaten, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren, die Rentenskala 6, keine Erziehungsgutschriften sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21‘150.- zugrunde (act. 20). B.b Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2017 (act. 27) Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die der AHV-Rente zugrunde gelegte Rentenberechnung sei infolge einer notwendigen Nachtragung im individuellen Konto für die Monate November und Dezember 1972 einer erneuten Prüfung zu unterziehen und die Rente sei angemessen zu erhöhen. Zur Begründung führte er auf, dass diese beiden Monate im individuellen Konto nicht aufgelistet gewesen seien. Die Gesamtarbeitszeit habe somit 6 Jahre und 4 Monate zu betragen, was er durch angehängte Lohnabrechnungen und Lohnteilzahlungen zu beweisen versuchte. B.c Mit Einsprachenentscheid vom 18. Dezember 2017 wies die SAK die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Rentenberechnung sei laut ihrer erneuten Prüfung der Berechnungsgrundlagen korrekt ausgefallen. Die eingereichten Unterlagen würden für die Monate November und Dezember 1972 von „Unfall-Taggeldern B._______“ sowie „Taggeldern Krankenkasse“ sprechen. Diese Leistungen seien als Versicherungsleistungen bei Unfall und Krankheit zu qualifizieren und würden nach Art. 6 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) nicht zum Erwerbseinkommen gehören und seien nicht AHV-pflichtig. Die Eintragungen im IK-Auszug seien

C-568/2018 daher korrekt, weswegen die Einsprache abzuweisen und die Verfügung zu bestätigen sei (act. 28). C. C.a Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Einsprachenentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, samt Beilagen). Er stellte den sinngemässen Antrag, die AHV-Rente sei unter Berücksichtigung sämtlicher effektiv geleisteten Beitragszeiten neu zu berechnen und angemessen zu erhöhen. Er hielt fest, dass er nur für November 1972 Taggelder erhalten habe, nicht aber für Dezember 1972. Auf den Lohnabrechnungen für beide Monate sei ersichtlich, dass AHV-Prämien geleistet bzw. abgezogen worden seien. Dieses AHV-pflichtige Einkommen habe somit auf seinem IK-Auszug zu erscheinen und müsse entsprechend berücksichtigt werden. C.b Mit Vernehmlassung vom 1. März 2018 stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einsprachenentscheid vom 18. Dezember 2017 sei zu bestätigen (BVGer-act. 3). Zur Begründung verwies sie auf die anwendbaren Rentenberechnungsgrundsätze und begründete die einzelnen Berechnungsschritte in detaillierter Weise. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Wohnsitzes und seiner Erwerbstätigkeit während der gesamten Jugendjahre von 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1972 versichert gewesen sei. Die beiden reklamierten zwei Monate November und Dezember 1972 Versicherungszeit seien bei der Bestimmung der Versicherungszeit somit bereits berücksichtigt worden. In Ergänzung zu den weiteren Beiträgen infolge durchgehender Beschäftigung von Januar 1973 bis Februar 1976 sei der Beschwerdeführer somit insgesamt 6 Jahre und 2 Monate AHV-versichert gewesen. Dies entspreche 6 vollen Beitragsjahren, weswegen auf die Rentenskala 6 abgestellt werden könne. Zum gleichen Resultat gelange man, wenn fälschlicherweise zwei weitere Versicherungsmonate hinzu addiert würden (S. 2 f.). Davon sei das durchschnittliche Jahreseinkommen abzugrenzen. Die Vorinstanz kam infolge der Analyse der durch den Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen zum Schluss, dass im Umfang von Fr. 1‘609.-

C-568/2018 (Fr. 230.- + Fr. 1‘379.-) zu wenig Einkommen im IK-Auszug des Beschwerdeführers verbucht worden sei. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen werde jedoch auf den nächst höheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet. Mit dem zusätzlichen Einkommen der Monate November und Dezember 1972 werde hingegen weiterhin auf denselben Tabellenwert von Fr. 21‘150.- aufgerundet, wie ohne Beachtung dieser zusätzlichen Einkommen. Somit würden die Berechnungsgrundlagen für die Altersrente gleich derjenigen bleiben, welche in der Verfügung vom 20. April 2017 aufgeführt worden seien (S. 4 f.). C.c Am 7. März 2018 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen (BVGer-act. 4). C.d Der Beschwerdeführer machte innert der ihm eingeräumten Frist vom Replikrecht keinen Gebrauch, so dass mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2018 der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen wurde (BVGer-act. 6). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

C-568/2018 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.

C-568/2018 Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung, vorliegend den Einsprachenentscheid vom 18. Dezember 2017, eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einsprachenentscheid vom 18. Dezember 2017, mit welchem die SAK dem Beschwerdeführer die mit Wirkung per 1. März 2017 verfügte monatliche AHV-Rente von Fr. 181.- bestätigt hat. Der Rentenbeginn ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Rentenhöhe in Anwendung der massgeblichen Vorschriften in Gesetz und Verordnung korrekt berechnet hat. 4. Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG).

C-568/2018 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Männer) besteht ein Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 870 f. Rz. 24.90 f.; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; < www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 12. Juni 2019; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3 S. 317).

C-568/2018 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). Beitragszeiten aus den Jugendjahren sind anrechenbar, wenn sie vom 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an zurückgelegt wurden (siehe Wegleitung über die Renten [RWL] in der AHV, gültig am 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2015, Rz. 5034). 4.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK- Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV sowie Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 5305). 4.4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 4.5 Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des https://www.koordination.ch/de/online-handbuch/ahvg/ordentliche-renten/jahreseinkommen/#c16631

C-568/2018 Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend (BVGeract. 1), dass die Beitragsdauer zu kurz bzw. das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen zu tief berechnet worden sei. 5.2 Die ins Recht gelegten Akten, insb. der IK-Auszug vom 21. März 2017 (act. 8) sowie die Verfügung vom 20. April 2017 (act. 20), zeigen, dass die Vorinstanz von einer Beitragszeit von 6 Jahren und 2 Monaten ausgegangen ist. Aufgrund seines Wohnsitzes und seiner Erwerbstätigkeit war der Beschwerdeführer in der Tat während der gesamten Jugendjahre (Januar 1970 bis Dezember 1973) versichert. Die vom Beschwerdeführer reklamierten Monate (November und Dezember 1972) waren somit bereits miterfasst. Ab dem 1. Januar 1973 bis zum Februar 1976 hat der Beschwerdeführer zudem durchgehend gearbeitet, so dass die Vorinstanz korrekterweise von einer Beitragszeit von Januar 1970 bis und mit Februar 1976 ausging. Dies sind 6 Jahre und 2 Monate, weswegen die Berechnung der Beitragszeit richtig war. 5.3 Vorliegend weist der Beschwerdeführer eine unvollständige Beitragsdauer auf, so dass bei der Berechnung seines Anspruchs auf eine Teilrente das gerundete Verhältnis zwischen seinen vollen Beitragsjahren und denjenigen seines Jahrganges berücksichtigt wird (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG). Infolge der vorab berechneten Beitragszeit von 6 Jahren und 2 Monaten verfügt der Beschwerdeführer über 6 volle Beitragsjahre, was der Rentenskala 6 entspricht. 5.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen, welches vorliegend nur aus dem Erwerbseinkommen besteht (Art. 29quater AHVG). Dieses durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Das Gesamteinkommen betrug gemäss IK-Auszug Fr. 108‘874.- (Fr. 25‘391.- + Fr. 46‘447.- + Fr. 6‘200.- + Fr. 2‘453.- + Fr. 24‘656.- + Fr. 3‘727.-), was so von der Vorinstanz ebenfalls festgestellt wurde (act. 20

C-568/2018 sowie BVGer-act. 3). Der IK-Auszug war nach Ansicht des Beschwerdeführers unvollständig, weswegen er hierzu Belege vorbrachte (Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Aus den beigebrachten Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im November 1972 nebst Taggeldern der Krankenkasse und der B._______ auch regulärer Lohn ausbezahlt wurde. Die erstgenannten Versicherungsleistungen sind nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV nicht AHV-pflichtig und somit vom ausgewiesenen Bruttoverdienst abzuziehen. Dies resultiert in einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 230.- für November 1972 (Fr. 1‘266.35 – Fr. 207.35 – Fr. 829.45). Aus der Lohnabrechnung für den Dezember 1972 kann weiter ersehen werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat keine Versicherungsleistungen für Unfall oder Krankheit bezogen hat, sondern regulären AHV-pflichtigen Lohn im Umfang von Fr. 1379.-, wie dies auch die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausgeführt hat (BVGer-act. 3, S. 4). Im IK-Auszug fehlte somit das Einkommen von Fr. 230.- für November 1972 sowie von Fr. 1‘379.- für Dezember 1972, weswegen das rentenrelevante Gesamteinkommen auf Fr. 110‘483.- (Fr. 108‘874.- + Fr. 230.- + Fr. 1‘379.-) festzusetzen ist. Die Summe des Erwerbseinkommens ist in einem zweiten Schritt mit einem Aufwertungsfaktor zu multiplizieren (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieser wird anhand des Jahres bestimmt, in welchem der erste (massgebende) Eintrag ins IK erfolgt ist. Da das erste Beitragsjahr nach den Jugendjahren das Jahr 1973 ist, ist der Faktor 1.141 heranzuziehen (Rententabellen 2019, S. 15). Das aufgewertete summierte Erwerbseinkommen beträgt somit Fr. 126‘061.- (Fr. 110‘483.- x 1.141). Zur Herleitung des durchschnittlichen Jahreseinkommens ist anschliessend das aufgewertete summierte Erwerbseinkommen durch die Beitragszeit zu dividieren und mit 12 zu multiplizieren. Das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers kann somit auf Fr. 20‘442.- (Fr. 126’061.- : 74 Monate [6 Jahre und 2 Monate] x 12) festgelegt werden. In einem letzten Schritt ist das durchschnittliche aufgewertete Erwerbseinkommen auf den nächst höheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden (Rz. 5101 RWL in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Der

C-568/2018 massgebende Rentenbeginn ist der 1. März 2017, so dass auf die Rententabellen 2015 abzustellen ist. Der dort definierte nächst höhere Betrag liegt, verglichen mit Fr. 20‘442.-, bei Fr. 21‘150.- (Rententabellen 2015, S. 94). Das für die Bestimmung der Rente durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt somit Fr. 21‘150.-. Auf denselben Wert ist die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung (unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einkommen in den Monaten November und Dezember 1972) ebenfalls gekommen (BVGer-act. 3, S. 5). Der Blick in die Verfügung vom 20. April 2017 zeigt, dass auch dort bereits von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 21‘150.- ausgegangen wurde (act. 20, S. 3). 6. 6.1 Demzufolge hat sich das durchschnittliche Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einkommen in den Monaten November und Dezember 1972 nicht verändert, da weiterhin auf denselben Betrag aufgewertet wird. Die Höhe der monatlichen Rente bleibt somit identisch, da die zugrunde liegenden Faktoren unverändert bleiben: Verfügung Neuberechnung Summe Erwerbseinkommen Fr. 108‘874.- Fr. 110‘483.- Aufgewertetes Erwerbseinkommen Fr. 124‘225.- Fr. 126‘061.- Durchschnittliches aufgewertetes Jahreseinkommen Fr. 20‘145.- Fr. 20‘442.- Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (Tabellenwert) Fr. 21‘150.- Fr. 21‘150.- Rentenskala 6 6 Monatliche Altersrente Fr. 181.- Fr. 181.-

6.2 Die Berechnung der SAK steht damit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV sowie den entsprechenden Weisungen (RWL); sie ist daher nicht zu beanstanden.

C-568/2018 6.3 Die Beschwerde ist erweist sich nach dem Gesagten im Ergebnis als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis AHVG). 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-568/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein David Schneeberger

C-568/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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