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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2023 C-5612/2022

January 19, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·894 words·~4 min·3

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 25. Oktober 2022)

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5612/2022

Urteil v o m 1 9 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, (Schweden), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 25. Oktober 2022).

C-5612/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 2, Beilage), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit E-Mail-Eingabe an die Vorinstanz vom 28. November 2022 Beschwerde erhoben hat (vgl. BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese per E-Mail getätigte Eingabe einschliesslich einer Kopie der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (vgl. BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

C-5612/2022 dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift vom 28. November 2022 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genüge, da sie keine rechtsgültige Unterschrift enthalte (vgl. BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer deshalb mit gleicher Zwischenverfügung aufgefordert wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 3), dass die per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2022 gemäss unterschriebenem Rückschein dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2022 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 4), dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung vorliegend am 14. Dezember 2022 zu laufen begonnen hat und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2022 bis und mit 2. Januar 2023 (vgl. Art. 22a Abs. 1 lit. c VwVG) am Donnerstag, den 5. Januar 2023 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass der Beschwerdeführer auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-5612/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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