Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5568/2017
Urteil v o m 3 0 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien A._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o B._______, , Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2017).
C-5568/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; Vorinstanz) den Anspruch von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf eine AHV-Altersrente in Bestätigung der Verfügung vom 15. Februar 2017 (act. 9) mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2017 mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgelehnt hat, dass die SAK im Einspracheentscheid auch zum einspracheweise sinngemäss erhobenen Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 7. März 2017, act. 10) auf Auszahlung einer Zusatzrente zur Rente ihres Ehemannes (Zusatzgeld zur Altersrente ihres Ehemanns) Stellung genommen hat (act. 11), dass dieser Einspracheentscheid als eingeschrieben versandte Sendung (…) gemäss Sendeverfolgung der Schweizerischen Post am 14. Juni 2017 um 18h39 zugestellt wurde (vgl. act. 15 S. 1-4), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid der SAK mit von der SAK per Schreiben vom 26. September 2017 zuständigkeitshalber (Devolutiveffekt der Beschwerde, Art. 54 VwVG) ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 11. September 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde erhoben hat (act. 12, 14-15, BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit undatiertem, am 12. Oktober 2017 eingegangenem Schreiben aufforderungsgemäss eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt gegeben hat (vgl. BVGer-act. 2, 4), dass die Vorinstanz sich mit Vernehmlassung vom 14. November 2017 aufforderungsgemäss insbesondere auch zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vernehmen liess (BVGer-act. 5, 6), dass gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK beurteilt, dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt,
C-5568/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht demnach für die Instruktion der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]; Art. 50 Abs. 1 VwVG), dass, berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Partei, sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Sendeverfolgung die Zustellung des Einspracheentscheids am 14. Juni 2017 erfolgt ist, womit die Beschwerdefrist am 15. Juni 2017 zu laufen begann und am 14. Juli 2017 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin die Beweislast für die rechtzeitig erhobene Beschwerde trägt (vgl. Entscheid Bundesgericht 5A_163/2007 vom 2. August 2007), dass mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2017 ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. November 2017 an die Beschwerdeführerin ging, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 8. Januar 2018 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 7), dass die eingeschrieben versandte prozessleitende Verfügung vom 23. November 2017 der Beschwerdeführerin gemäss Sendeverfolgung der Schweizerischen Post am 24. November 2017 an ihrer schweizerischen Korrespondenzadresse eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 9), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 sinngemäss mitteilte, sie sei mit einer Auszahlung einverstanden und bitte um Überweisung (vgl. BVGer-act. 8),
C-5568/2017 dass, wie erwähnt, der angefochtene Einspracheentscheid am 14. Juni 2017 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. Juli 2017 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin sich entgegen der gerichtlichen Aufforderung (prozessleitende Verfügung vom 23. November 2017) in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2017 weder zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde geäussert noch diesbezüglich um eine Fristerstreckung gebeten (vgl. BVGer-act. 8) und auch nicht um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG) ersucht hat, dass mithin nach dem Dargelegten die erst am 11. September 2017 der serbischen Post übergebene Beschwerde, welche am 13. September der schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. BVGer-act. 10; vgl. auch Urteil 9C_755/2013 E. 1 und Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Einspracheentscheid), verspätet ist, weshalb auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5568/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
C-5568/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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