Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5561/2022
Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien A._______, (Fürstentum Liechtenstein), vertreten durch Ramin Christian Nasseri-Rad, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Anspruch auf Kinderrente, Verfügung der IVSTA vom 8. November 2022.
C-5561/2022 Sachverhalt: A. A.a Der am (…) 1958 geborene, liechtensteinische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Schreiner, war zuletzt als Verkäufer tätig und entrichtete in den Jahren 1981 bis 2012 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Seit dem 1. September 2013 bezieht er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 22. Februar 2023 [nachfolgend: IVSTA-act.] 2; 3; 62; 72; 91; 99; 102; 113; 114). Am 23. Dezember 2014 verlegte er seinen Wohnsitz nach (…), Fürstentum Liechtenstein (IVSTA-act. 89; 90; 124). A.b Am (…) 2018 heiratete der Versicherte in vierter Ehe die philippinische Staatsangehörige B._______ (IVSTA-act. 230), was er der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Schreiben vom 14. August 2018 mitteilte (IVSTA-act. 227). Darin informierte der Versicherte die IVSTA ebenfalls, dass seine Frau ein Kind in die Ehe mitbringen würde und eine Adoption durch ihn geplant sei. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 liess er der IVSTA den Eheschein sowie die Geburtsurkunde von C._______ vom (…) 2012 zukommen und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Ausrichtung einer IV-Kinderrente zugunsten von C._______ (IVSTA-act. 229 und 230). A.c Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 bestätigte die IVSTA den Empfang des Schreibens vom 10. Dezember 2018 und ersuchte den Versicherten, ihr den Fragebogen betreffend Stiefkinder ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren und überdies einen Auszug aus dem Familienregister der Heimatgemeinde, eine von der Schweizer Vertretung beglaubigte Geburtsurkunde des Stiefkindes, eine aktuelle Wohnsitzbestätigung des Versicherten, seiner Ehefrau und seines Stiefkindes, allfällige Urteile bezüglich der Unterhaltspflicht seiner Ehefrau, eine Kopie des Mietvertrags sowie Belege, aus denen hervorgehe, dass er finanziell für das Kind aufkomme, beizulegen (IVSTA-act. 231). A.d Am 16. April 2019 reichte der Versicherte die entsprechenden Unterlagen sowie ergänzend eine Einkommensbestätigung seiner Ehefrau und Kopien der Monatsabrechnungen ihres Lohnes ein und führte aus, er könne sich aus gesundheitlichen Gründen nicht für einen ständigen Wohnsitz auf die Philippinen abmelden (IVSTA-act. 239-243).
C-5561/2022 A.e Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wies die IVSTA das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer IV-Kinderrente zugunsten der Stieftochter C._______ ab und entzog der gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 254). Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den Fragebogen betreffend Stiefkinder sowie die eingereichten Wohnsitzbestätigungen, aus welchen hervorgehe, dass der Versicherte nicht mit seiner Stieftochter zusammenlebe. A.f Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ramin Christian Nasseri-Rad, mit Eingabe vom 21. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei (für) C._______ eine Kinderrente auszurichten. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt besser und umfassender abklären müssen, da der Anspruch auf Kinderrente bereits dann bestehe, wenn Pflegekinder unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden seien (IVSTA-act. 259 - 261). A.g Mit Urteil C-6245/2019 vom 29. Juli 2020 (IVSTA-act. 266) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Stieftochter derzeit noch nicht über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügen würden. Eine finanzielle Unterstützung allein vermöge kein Pflegekindverhältnis zu begründen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer während des im Beschwerdeverfahren massgeblichen Zeitraums von Juli 2018 bis Oktober 2019 nicht zusammen mit seiner Stieftochter auf Dauer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, weshalb es an einer Anspruchsvoraussetzung fehle. A.h Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_555/2020 vom 3. März 2021 (IVSTA-act. 275) aus formellen Gründen teilweisse gut, hob das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IVSTA zurück. Die IVSTA habe nämlich die Verfügung vom 24. Oktober 2019 erlassen, ohne vorgängig das gesetzlich vorgesehene
C-5561/2022 Vorbescheidverfahren durchzuführen (Art. 57a Abs.1 IVG in der damaligen massgeblichen, bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung). A.i Mit Urteil C-1191/2021 vom 30. März 2021 (IVSTA-act. 277) erliess das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren C-6245/2019 einen neuen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. B. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2022 (IVSTA-act. 315) für seine Stieftochter ab 1. Juli 2022 eine ordentliche Kinderrente (zur Rente des Vaters) in der Höhe von Fr. 727.- (ganze Rente) zu und verbuchte die Nachzahlung auf einem Wartekonto, da das Meldeverfahren für Ergänzungsleistungen noch nicht abgeschlossen sei. Die IVSTA begründete die Gewährung einer Kinderrente ab 1. Juli 2022 damit, dass ein Anspruch für eine Rente für Stiefkinder nur insoweit bestehe, solange sie mit dem Versicherten und mit dem leiblichen Elternteil im gleichen Haushalt leben würden und der Versicherte für ihren Unterhalt und die Erziehung aufkomme. Sobald diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, müsse der Versicherte die Kasse umgehend informieren. C. C.a Gegen diese Verfügung der IVSTA erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 1. Dezember 2022 (Datum des Poststempels der Poststelle in […]) erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1 mit Beilagen). Er beantragt, dass ihm auch für den Zeitraum von Juli 2018 bis Juni 2022 eine Kinderrente ausgerichtet werde. Eventualiter beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Wiederum eventualiter soll die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben werden, als die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur neuen Entscheidung an die IVSTA zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, der Sachverhalt sei von der IVSTA unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und das Recht falsch angewendet worden. C.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2022 (BVGer-act. 2) erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von
C-5561/2022 Fr. 800.-, zahlbar bis 30. Januar 2023, und forderte eine Vertretungsvollmacht nach. Der verlangte Kostenvorschuss wurde im Betrag von Fr. 800.- geleistet und bei der Gerichtskasse am 16. Dezember 2022 verbucht (BVGer-act. 4). C.c Die Vorinstanz liess sich am 6. März 2023 vernehmen (BVGer-act. 9). C.d Mit Eingabe vom 11. März 2023 (BVGer-act. 11) reichte der Beschwerdeführer eine Prozessvollmacht nach und replizierte mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (BVGer-act. 17 mit Beilagen). Der Replik vom 5. Mai 2023 lagen zwei Schreiben an die IVSTA vom 25. Juli 2021 (inkl. Faxprotokoll) und vom 18. November 2022 (inkl. Faxprotokoll) sowie ein Konvolut von Visabeziehungsweise Flugtickets für den Zeitraum vom 2. März 2017 bis zum 9. März 2020 und eine Kostennote bei. C.e Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 1. Juni 2023 (BVGeract. 19). C.f Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGeract. 20). C.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
C-5561/2022 deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat (BVGeract. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. November 2022 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 9 E. 1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. November 2022 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 m.w.H.). Das ATSG sieht hierzu präzisierend vor, dass wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der IV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je m.H.). Führen die von Amtes wegen
C-5561/2022 vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 122 V 157 E. 1d). 3. 3.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden zweiten Rechtsgang bildet die Verfügung der IVSTA vom 8. November 2022. Darin wird zum einen bestimmt, der Versicherte habe ab 1. Juli 2022 Anspruch auf eine ganze Kinderrente für seine Stieftochter, und zum anderen wird der Kinderrentenbetrag (auf Fr. 727.-) festgesetzt. Die Verfügung umfasst demnach rechtskonform zwei Teile, nämlich einerseits die grundsätzliche Leistungspflicht, worüber die IV-Stelle zu befinden hat (2. Teil; Art. 57 Abs. 1 Bst. i IVG), und anderseits das Massliche, das von der Ausgleichskasse berechnet wird (1. Teil; Art. 60 Abs. 1 Bst. b IVG; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: per 1. Januar 2025] Rz. 2004, 6024 ff. und 6051 ff.). Materiell geregelt wurde dabei (allein) das Rechtsverhältnis «Rentenanspruch». Werden lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des BGer 9C_431/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2). Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht beanstandete Elemente prüft das Bundesverwaltungsgericht indessen nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c; Urteil des BGer 9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 3.2.2; Urteile des BVGer C-1993/2021 vom 5. August 2025 E. 3.2, C-4094/2022 vom 17. Februar 2025 E. 3). 3.2 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde zurecht geltend macht, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nur für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2022 eine ordentliche Kinderente zugesprochen, aber den Zeitraum davor mit keinem Wort erwähnt. Daraus folgt, dass darüber – also für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2022 – am 8. November 2022 von der Vorinstanz kein Entscheid im Sinne von Art. 5 VwVG getroffen wurde. Daran ändert offensichtlich auch nichts, dass die Vorinstanz in einem Schreiben https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Rentenverf%FCgung+Teilrechtskraft&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-413%3Ade&number_of_ranks=0#page413
C-5561/2022 vom 21. November 2021 auf eine Anfrage des Beschwerdeführers nach einem möglichen Anspruch vor Juli 2022 geantwortet hat, dass der Anspruch auf eine Kinderrente voraussetzte, dass das Stiefkind im gleichen Haushalt lebe (vgl. Vernehmlassung [BVGer-act 9]). Es kann aber rechtsprechungsgemäss das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausdehnen, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2; 122 V 34 E. 2a m.H.). Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt. Es kann noch erwähnt werden, dass sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 6. März 2023 (BVGer-act. 9) und in der Duplik vom 29. November 2023 (BVGer-act 19) auch in Form einer Prozesserklärung zum Zeitraum vor dem 1. Juli 2022 geäussert, auf eine Antragstellung diesbezüglich in der Duplik schlussendlich verzichtet hat und es dem Bundesverwaltungsgericht überlassen hat, auch über die Ausrichtung einer Kinderente vor dem 1. Juli 2022 auf Beschwerdeebene zu befinden. Folglich kann im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht auch über eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage entscheiden, konkret über die Zusprechung einer ordentliche Kinderrente ab Juli 2018, wie vom Beschwerdeführer beantragt. 4. Betreffend die (unbestrittene) ordentliche Kinderrente, die ab dem 1. Juli 2022 im angefochtenen Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers gewährt wurde, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen dafür von der Vorinstanz zurecht als erfüllt betrachtet wurden. Die Vorinstanz hat zutreffend mindestens ab diesem Datum das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes als erfüllt betrachtet (wobei sie – gemäss der Anmeldung der Einwohnerkontrolle Gemeinde […], dass Stieftochter und Ehefrau am 18. Juli 2022 nach […] zugezogen sind – vom Leben im gleichen Haushalt ausgeht). Keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer auch (unentgeltlich) für den Unterhalt (IVSTA-act. 239, 240, 242 und 268) und die Erziehung der Stieftochter aufkommt (vgl. Home Study Report vom 16. Februar 2021 zuhanden des Adoptionsgerichts auf den Philippinen [IVSTA-act 280]) und das Pflegeverhältnis auf Dauer ausgerichtet ist, zumindest seit der Heirat am (…) 2018 mit der Mutter der Stieftochter. Bleibt also einzig zu befinden, ob die Kinderrente schon ab Juli 2018 zu gewähren ist.
C-5561/2022 5. Zunächst sind im Folgenden die gesetzlichen Grundlagen sowie die massgebenden Grundsätze der Rechtsprechung darzulegen. 5.1 Der Beschwerdeführer ist liechtensteinischer Staatsangehöriger und wohnt (vgl. dazu auch hinten E. 7.2.2) im Fürstentum Liechtenstein (vgl. IVSTA-act. 3; 241; 293). Damit gelangt das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA-Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31, in der Fassung des Abkommens von 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1. Juni 2002) zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA-Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Gemeinschaft bereits seit 1. Januar 2012 massgebenden) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.H.; Urteile des BVGer C-4537/2020 vom 5. Juli 2024 E. 4.1, C-172/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.1). Entsprechendes gilt auch für die vorliegend in Frage stehende Ausrichtung einer zur schweizerischen Invalidenrente des Beschwerdeführers akzessorischen Kinderrente für seine Stieftochter. 5.2 Die Kinderrente ist dann geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG [SR 831.10]); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils wie bei der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (BGE 134 V 15 E. 2.3.3 m.H.).
C-5561/2022 5.3 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht ein Anspruch jedoch nur, wenn es sich um die Kinder des anderen Ehegatten handelt (Art. 35 Abs. 3 IVG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, [SR 831.101]) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 5.5 Das Pflegekindverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein. Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für bestimmte Zeit aufgenommen worden sein (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2024, Stand: 1. Januar 2025, Rz. 3067; zum Charakter von Verwaltungsverordnungen wie der RWL vgl. Urteil des BVGer C-1943/2015 vom 12. Juni 20’17 E. 7.2.1) 5.6 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 m.H.a. CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.1999, S. 76 N 10.04 sowie Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1 m.H.a. TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, ZGB, das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 43 Rz. 1 ff. und 25 und PETER MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89). Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf
C-5561/2022 die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). 5.7 Das Stiefkind wird hinsichtlich des Anspruchs auf eine Waisenrente gemäss Art. 25 AHVG nach den für das Pflegekind massgebenden Grundsätzen behandelt, d.h. entscheidend ist das Bestehen eines Pflegeverhältnisses zwischen dem Stiefvater oder der Stiefmutter und dem Stiefkind (BGE 125 V 141 E. 2b und 122 V 182 E. 2 f.; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.w.H.). Anspruch auf eine Kinderrente besteht, wenn das Stiefkind im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt und der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufkommt. Die beiden Voraussetzungen (gemeinsamer Haushalt und Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses) müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.H.; vgl. auch Urteil des EVG B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3; Urteil des BGer 9C_24/2022 vom 5. April 2022 E. 3.3). Gegenüber dem «einfachen» Pflegekind ist das Stiefkind insofern privilegiert, als der Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 22ter Abs. 1 Satz 2 AHVG auch nach Eintritt der Invalidität beim Stiefelternteil oder nach Entstehung des Altersrentenanspruchs des Stiefelternteils entstehen kann. Der Beginn fällt diesfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 AHVG auf den ersten Tag des folgenden Monats nach Bestehen der weiteren Voraussetzungen des Pflegeverhältnisses (Urteil des BGer 9C_24/2022 vom 6. April 2022 E. 3.3). 5.8 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 bis 26 ZGB (SR 210). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitz ergibt sich einerseits aus dem objektiv physischen Aufenthalt und andererseits aus der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022 [BSK ZGB I], Art. 24 N 5). Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Ein einmal begründeter Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten gemäss Art. 23 ff. ZGB (STAEHELIN, BSK ZGB I, Art. 23 N 10). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines Kindes https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_336%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-141%3Ade&number_of_ranks=0#page141
C-5561/2022 unter elterlicher Sorge am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 5.9 Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 9C_340/2014 vom 14. November 2014 (vgl. den Hinweis auf diese Rechtsprechung auch im Urteil des BGE 9C_324/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3 und 5.3) die Ausrichtung einer Kinderrente für zwei Stiefkinder durch eine Pensionskasse zu beurteilen, wobei deren Reglement auf die entsprechenden Grundsätze in der AHV, insbesondere auf Art. 49 Abs. 1 AHVV verwies. Es hatte hierbei ein Pflegekindverhältnis («filiation nourricière») bejaht, obschon der Versicherte seinen legalen Wohnsitz in der Schweiz hatte, während seine Stiefkinder im Ausland wohnten. Es erachtete ein Pflegekindverhältnis als durch die Umstände erstellt, da der Versicherte während seiner mehrmonatigen Aufenthalte vor Ort mit seiner Ehefrau und seinen Stiefkindern in einem gemeinsamen, von ihm erbauten Haus lebte und lediglich deshalb regelmässig ohne seine Familie in die Schweiz zurückkehrte, um sich hier einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Er hatte zudem nicht nur viel Zeit mit den Stiefkindern verbracht, sondern sich auch um deren Wohl gekümmert, nicht zuletzt, indem er ihren Schulbesuch erleichterte und überwachte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann demnach unter Umständen auch bei getrenntem Wohnsitz ein Pflegekindverhältnis vorliegen. 5.10 Zur Beendigung des Pflegeverhältnisses nach Art. 49 Abs. 3 AHVV hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Erlöschen des Pflegeverhältnisses einen effektiven Übergang der Unterhalts- und Erziehungspflichten von den Pflegeeltern auf die leiblichen Eltern voraussetze (BGE 140 V 458). Es führte hierbei aus, das wesentliche Element des Status des Pflegekindes liege, wie es sich aus dem Text von Art. 49 Abs. 1 AHVV ergebe, im Umstand, dass die Unterhalts- und Erziehungslasten und -pflichten, die gewöhnlich den natürlichen Eltern oblägen, auf die Pflegeeltern übertragen worden seien. Dieser Grundsatz habe zur logischen Folge, dass der Status als Pflegekind und von daher der Anspruch auf die Zusatzrente nur enden könne, wenn die Pflegeeltern nicht mehr die Unterhalts- und Erziehungslasten und -pflichten tragen würden (vgl. BGE 140 V 458 E. 5.3). 6. Unter Berücksichtigung dessen, was sich aus Erwägung 3.2 des vorliegenden Urteils ergibt, kann die gerügte Verletzung der Begründungspflicht im
C-5561/2022 angefochtenen Entscheid in Zusammenhang mit der beantragte Kinderrente ab Juli 2018 offenbleiben. Auch wird die eingereichte Beschwerde in dem Sinne (reformatorisch) gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer eine Kinderente ab dem 1. Agust 2018 gewährt wird. Aus dem letztgenannten Grund kann auch offenbleiben, ob die verlangte Einsicht in eine Notiz eines Mitarbeiters der liechtensteinische Ausgleichskasse – der ihm eine Kinderrente ab Juli 2018 in Aussicht gestellt habe – durch die Vorinstanz hätte gewährt werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge Ansprüche aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes herleiten möchte (vgl. hierzu Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV; zu den Voraussetzungen siehe BGE 143 V 95 E. 3.6.2 m.H.) kann festgehalten werden, dass eine Kinderrente gemäss Gesetz und Rechtsprechung (vgl. E. 5.7 hiervor) im konkreten Fall frühestens ab. 1. August 2018 gesprochen werden kann (vgl. auch nachstehende E. 7.1), und eine diesbezügliche eventuelle Äusserung eines Beamten der liechtensteinische Ausgleichskasse daran nichts ändern könnte. Der Beschwerdeführer hat auch nicht aufgezeigt, welche Dispositionen er getroffen habe, die er nicht ohne Nachteile wieder rückgängig mache könnte und auch nicht, ob die richtige Durchsetzung des objektiven Rechts oder das Interesse am Vertrauensschutz überwiegen. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rentenbeginn korrekt bestimmt hat bzw. ob die Voraussetzung, insbesondere einer dauerhaften gemeinsamen Hausgemeinschaft, bereits vor dem 1. Juli 2022 gegeben war. 7.1 Vorliegend ist – wie bereits ausgeführt (E. 4 dieses Urteils) – unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Juli 2018 mit der philippinischen Staatsangehörigen B._______ verheiratet ist (IVSTAact. 230). Vor dem auf das Heiratsdatum am (…) 2018 folgenden Monat, mithin vor dem (…) 2018, konnte im konkreten Fall kein Anspruch auf eine Kinderrente entstehen (vgl. vorne E. 5.7). Demnach ist entscheidend, ob zwischen dem (…) 2018 und dem 30. Juni 2022 die dargelegten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In Bezug auf den Sachverhalt bedingt dies, dass die relevanten Umstände nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind (vgl. vorne E. 2.4). 7.2 Somit ist zu prüfen, ob ein gemeinsamer Haushalt bestand und der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum sowohl finanziell für seine Stieftochter aufgekommen ist als auch sonst für ihre Erziehung besorgt gewesen ist und das Pflegekindverhältnis auch auf Dauer ausgelegt ist. Diese
C-5561/2022 Voraussetzungen gelten für den Zeitraum ab dem (…) 2018 bis zum 30. Juni 2022 aus den folgenden Gründen als erfüllt. 7.2.1 Dass der Beschwerdeführer auch schon seit dem (…) 2018 für seine Stieftochter finanziell aufkommt, wird seitens der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt und ist auch belegmässig erstellt (IVSTA-act 239; 240; 242; 268 [vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. März 2023 {BVGer-act. 9}]). 7.2.2 Es ist unter den Parteien nicht bestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Stieftochter im fraglichen Zeitraum auf den Philippinen Wohnsitz hatten, während er selbst über einen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein verfügte (vgl. Wohnsitzbestätigungen von […] vom 16. April 2019, [VSTA-act. 241] und vom 29. September 2019 [IVSTA-act. 293]). In seinen Schreiben vom 16. April 2019 (IVSTA-act. 239) und vom 25. Juli 2021 (BVGer-act. 17 Beilage) führte der Beschwerdeführer hierzu aus, er müsse unter ständiger ärztlicher Kontrolle bleiben und hätte sich versicherungsmässig nicht für einen ständigen Wohnsitz auf den Philippinen abmelden können. Gleiches ergibt sich aus den Ausführungen aus dem Formular «Fragebogen betreffend Stiefkinder» (IVSTA-act. 241). Für den Aufenthalt auf den Philippinen verfügte der Beschwerdeführer jeweils über Jahresvisa (BVGer-act. 17 Beilagen: Visum vom 7. März 2018 bis 6. März 2019, Visum vom 7. Februar 2019 bis 6. Februar 2020). Die Art des Visums (z.B. Non-Immigrant Visa, Special Non-Immigrant Visa, Immigrant Visa, other Visa Categories ; http://philippine-embassy.de/visa-categories/, besucht am 15. Januar 2026) ist nicht ersichtlich. 7.2.3 Für den Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stieftochter zusammengelebt und an ihrer Erziehung massgeblich mitgewirkt hat, verwies der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz auf verschiedene Dokumente. Gemäss der Bestätigung der philippinischen Behörden vom 13. August 2019 (IVSTA-act. 259) lebte der Beschwerdeführer als sogenannter «bonafide resident» seit 2016 im gleichen Haushalt wie seine Frau und seine Stieftochter in (…). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass dieses Dokument alleine nicht zum hinreichenden Nachweis einer massgeblichen erzieherischen Einflussnahme auf die Stieftochter durch den Beschwerdeführer reicht. http://philippine-embassy.de/visa-categories/ http://philippine-embassy.de/visa-categories/
C-5561/2022 Allerdings führte eine Sozialarbeiterin/-beamtin im Home Study Report vom 16. Februar 2021 zuhanden des Adoptionsgerichts auf den Philippinen aus (IVSTA-act. 280), der Beschwerdeführer lebe seit Mai 2016 mit der leiblichen Mutter und dem Kind zusammen im gleichen Haus. Er – und manchmal auch die Grossmutter mütterlicherseits – würden das Kind zur Schule bringen und nach der Schule wieder nach Hause holen. Nach der Heirat mit der leiblichen Mutter habe der Stiefvater “provided and supported all her [seiner Stieftochter] basic needs, and most especially the fatherly love, care and attention”. Das Kind schlafe im Schlafzimmer seiner biologischen Mutter und seines Stiefvaters in einem separaten Bett. Das Kind behandle und akzeptiere seinen Stiefvater als seinen eigenen, richtigen Vater. Aus diesem Bericht kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auch für die Erziehung der Stieftochter aufgekommen ist seit Mai 2016 bis zum 16. Februar 2021. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der leibliche Vater weder für das Kind aufgekommen ist noch mit seiner Tochter in einer sozialen Beziehung steht (IVSTA-act 232; 239) 7.2.4 Mit Replik vom 5. Mai 2023 (BVGer-act. 17) reichte der Beschwerdeführer ausserdem noch Passkopien, deren Stempel teilweise unlesbar sind, Kopien seiner Jahresvisa 2018/2019 und 2019/2020 sowie Kopien diverser Flugtickets ins Recht. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Heirat immer wieder mit mehrmonatigen Unterbrüchen für mehrere Wochen und Monate auf den Philippinen verbracht hatte. Aufgrund der vorerwähnten Unterlagen und dem aktenkundigen gemeinsamen Mietvertrag für die Eheleute vom 25. April 2016 (IVSTA-act. 243) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer sich im hier massgeblichen Zeitraum vom 2. Juli 2018 bis 9. März 2020 (dem jüngsten dokumentierten Ausreisedatum) wie folgt auf den Philippinen zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Stieftochter aufgehalten hat: 22. März 2018 bis 17. Mai 2018 14. Juni 2018 bis 2. August 2018 14. September 2018 bis 9. Dezember 2018 19. Februar 2019 bis 14. April 2019 3. Juli 2019 bis 2. September 2019
C-5561/2022 28. Oktober 2019 bis 25. Dezember 2019 14. Januar 2020 bis 9. März 2020 Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der Ausführungen gemäss dem Home Study Report vom 16. Februar 2021 über das konkrete Zusammenleben auf den Philippinen und der nachgewiesenen Aufenthalte auf den Philippinen, ist daher zusammenfassend ein Pflegeverhältnis für die Zeit vom (…) 2018 bis 16. Februar 2021 nunmehr als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Dass dieses Pflegeverhältnis auch danach, mithin vom 17. Februar 2021 bis 30. Juni 2022, auf Dauer ausgerichtet gewesen war, und folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Zusammenleben im gleichen Stil fortgeführt wurde und der Beschwerdeführer auch für den Unterhalt und die Erziehung seiner Stieftochter aufgekommen ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit mit der Mutter seiner Stieftochter weiterhin verheiratet war, in den Akten keine Hinweise aufzufinden sind, dass sich die Situation vom 17. Februar 2021 bis 30. Juni 2022 grundlegend bzw. entscheidrelevant geändert hätte und ein Adoptionsverfahren eingeleitet wurde. Die Vorinstanz hat schliesslich nicht behauptet, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer nicht unentgeltlich für den Unterhalt der Stieftochter aufkommen würde (Art. 49 Abs. 1 AHVV) und es sind auch keine schlüssigen Indizien aus den Prozessakten erkennbar, die die Unentgeltlichkeit in Frage stellen könnten. 8. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. November 2022 ist dahingehend abzuändern, dass der Beginn der Kinderrente auf den 1. August 2018 festzusetzen ist. Die Sache ist zur Rentenberechnung, und allenfalls Verzinsung der Nachzahlungen gemäss Art. 26 ATSG, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die eventualiter beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erübrigt sich somit (vgl. auch BGE 136 I 279 E. 1 m.H.a. BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff.; SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57, Urteil des BGer 8C_352/2022 vom 7. November 2022 E. 2.2 m.H.). 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+6+Abs.+1+EMRK+Invalidenrente+%F6ffentliche+Verhandlung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-I-279%3Ade&number_of_ranks=0#page279 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Art.+6+Abs.+1+EMRK+Invalidenrente+%F6ffentliche+Verhandlung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-V-47%3Ade&number_of_ranks=0#page47
C-5561/2022 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Im hier zu beurteilenden Einzelfall rechtfertigt es sich, dem de facto weitestgehend obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 4) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer hat für die Beschwerde und die Replik je eine Kostennote gemäss den Honorarrichtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer eingereicht; der darin ausgewiesene Betrag von total Fr. 3'226.69, inkl. MWST, basiert auf einer streitwertabhängigen Tarifposition und einem Zuschlag (vgl. BVGer-act. 1 S. 7; BVGer-act. 17 S. 6), und kann im konkreten Fall nicht einfach übernommen werden, richten sich doch die Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VGKE in Verbindung mit Art. 63 VwVG. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens (wobei das Unterliegen sehr marginal ausfällt), des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes des berufsmässigen Vertreters im zweiten Rechtsgang vor Bundesverwaltungsgericht ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.- + Fr. 215.60 MWST (7.7% [zur Berücksichtigung der geltend gemachten Mehrwertsteuer, vgl. insbesondere Art. 2 der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom 12. Juli 2012 {SR 0.641.295.142.1} und, u.a., Urteile des BVGer C-5162/2022 vom 26. September 2025 E. 8.2; C-659/2021 vom 21. April 2021 m.H.; B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 8.4 m.H.; A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 8.2 m.H.]) festzusetzen (Art. 10 VGKE), insgesamt also auf Fr. 3’015.60. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-5561/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2022 wird dahingehend abgeändert, dass der Rentenbeginn für die ordentliche Kinderrente auf den 1. August 2018 festgesetzt wird. 2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der Rentenhöhe und allenfalls Verzugszinsen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3’015.60 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Monique Schnell Luchsinger
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)
C-5561/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: