Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5496/2016
Urteil v o m 6 . Februar 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 12. Juli 2016.
C-5496/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die verheiratete, spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) (…) 1955 geboren wurde und in ihrer Heimat wohnhaft ist (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 1), dass sie als Arbeitnehmerin (…) von 1974 bis 2006 während insgesamt 396 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (act. 8), dass sie sich am 3. Dezember 2015 über den spanischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente anmeldete (act. 1, Seite 7), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Rentengesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2016 ausgehend von einer allgemeinen Arbeitsunfähigkeit von 30 % abwies (act. 41; BVGer act. 8), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, dagegen am 12. September 2016 (Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer act. 1), dass sie unter Beilage von zwei neu vorgelegten Arztberichten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die erneute Prüfung des Rentenanspruchs beantragte (BVGer act. 1), dass sie für das vorliegende Verfahren fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 820.- überwies (BVGer act. 6), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. November 2016 unter Beilage von zwei Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes die Gewährung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2016 beantragte (BVGer act. 8), dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, gemäss einer allgemeinmedizinischen und psychiatrischen Beurteilung seitens des medizinischen Dienstes sei aufgrund der zwei neu vorgelegten Arztberichte von einer allgemeinen Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen (BVGer act. 8), dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. Januar 2017 der beantragten Gewährung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2016 vorbehaltlos zustimmte (BVGer act. 10),
C-5496/2016 dass sie die Berücksichtigung der Auslagen für die zwei neu vorgelegten Arztberichte von 800.- Euro bei der Festlegung der Parteientschädigung geltend machte, weil die beiden Berichte als entscheidrelevant zu betrachten seien (BVGer act. 10), dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 19. Januar 2017 die Festlegung der Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Kosten für die beiden entscheidrelevanten Arztberichte unter Verweis auf Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) befürwortete und im Übrigen auf weitere Ausführungen verzichtete, da die Beschwerdeführerin ihr volles Einverständnis mit der Dreiviertelsrente kundgetan hatte (BVGer act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli 2016 bis und mit dem 15. August 2016 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG; Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin an Rücken- und Kniebeschwerden sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leidet (BVGer act. 8),
C-5496/2016 dass gemäss den allgemeinmedizinischen und psychiatrischen Stellungnahmen des medizinischen Dienstes vom 27. Oktober 2016 und 11. November 2016 eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit von 60 % fachärztlich ausgewiesen ist (BVGer act. 8, Beilage), dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Auswertung der Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2016 antragsgemäss eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss von Fr. 820.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückzuerstatten ist (BVGer act. 6), dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung einerseits die Kosten der Vertretung und andererseits allfällige weitere (notwendige) Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 VGKE), dass die Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger aufgrund der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist (BVGer act. 10), dass die Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Fragen auf Fr. 1'800.- festzusetzen ist (inkl. Auslagen; exkl. Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
C-5496/2016 dass für die Kosten der beiden Arztberichte keine Honorarnoten eingereicht wurden, die konkret Aufschluss über den Umfang der konkret erbrachten ärztlichen Leistungen und deren Abrechnung geben, dass nach Einsicht in die beiden Arztberichte eine Entschädigung von 450.- Euro und 350.- Euro als überhöht und nicht nachvollziehbar betrachtet wird, dass in Ermangelung von detaillierten Arzthonorarnoten der Aufwand pauschal auf Fr. 400.- geschätzt wird, dass die Beschwerdeführerin somit für die geltend gemachten Auslagen für die beiden entscheidrelevanten Arztberichte mit Fr. 400.- zu entschädigen ist, dass die Parteientschädigung von total Fr. 2'200.- von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Beschwerdeführerin hat mit Wirkung ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 820.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zugesprochen, wovon Fr. 1'800.- auf die Kosten der Vertretung durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger und Fr. 400.- auf die notwendigen Auslagen für die mit der Beschwerde eingereichten, entscheidrelevanten Arztberichte entfallen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
C-5496/2016 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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