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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2020 C-548/2020

December 14, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,442 words·~7 min·4

Summary

Mindestbeitragsdauer | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer, Nichteintretensverfügung vom 27. Dezember 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-548/2020

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, (Grossbritannien), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer, Nichteintretensverfügung vom 27. Dezember 2019.

C-548/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (…) 1949 geborene, im Vereinigten Königreich wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 23. Januar 2019 auf dem Formular E 202 UK einen Antrag auf eine Altersrente gestellt hat (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1), dass die SAK am 3. Juli 2019 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie das Rentengesuch zufolge Nichterfüllens der Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat (act. 19), dass diese Verfügung vom 3. Juli 2019 per A-Post versandt worden ist, dass der Versicherte hiergegen mit vom 18. Juni 2019 datierendem Schreiben (Posteingang bei der SAK: 2. Dezember 2019) unter Beilage zahlreicher Dokumente Einsprache erhoben hat (act. 20), dass die SAK auf diese Einsprache mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 nicht eingetreten ist, da diese verspätet erfolgt sei (act. 21), dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. Januar 2020 (Posteingang: 30. Januar 2020) Beschwerde erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 27. Dezember 2019 beantragt hat (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2020 beantragt hat, es sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid vom 27. Dezember 2019 aufzuheben (B-act. 6), dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere vorgebracht hat, der Beschwerdeführer gebe zwar zu, eine Beweissammlung innert der 30-tägigen Einsprachefrist sei nicht möglich gewesen; sie könne jedoch den Beweis des Zeitpunktes der Zustellung nicht erbringen und folglich nicht belegen, dass die Einsprachefrist abgelaufen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 25. August 2020 (Posteingang: 31. August 2020) zusätzliche Dokumente nachgereicht, weitere Ausführungen gemacht und in Bezug auf die prozessleitende Verfügung vom 30. Juli 2020 (B-act. 7) ausgeführt hat, so wie er es verstehe, stehe sein Fall noch zur Prüfung offen,

C-548/2020 dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 14. Oktober 2020 an den am 16. März 2020 vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen und Anträgen festgehalten hat (B-act. 10), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK beurteilt, dass keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 21 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 27. Dezember 2019 (act. 21) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG) hat, dass somit sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 23. Januar 2020 (Posteingang: 30. Januar 2020) einzutreten ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch erfolgt, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt; nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt, denn es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 140 III 244 E. 5.1, 122 I 139 E. 1, 115 la 12 E. 3b, 113 lb 296 E. 2a),

C-548/2020 dass dies zur Konsequenz hat, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen, dass jedoch die Vorinstanz die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt und auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen hat, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste Zustellungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (vgl. Urteil 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4), dass für den Fall des Bestreitens der Tatsache oder des Datums der Zustellung uneingeschriebener Sendungen im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss (BGE 103 V 63 E. 2a; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1), dass für Tatsachen, welche für die Zustellung der Verfügung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt, wobei dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief bedingt; die Verwaltung vermag den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1; ZAK 1992 S. 370 E. 3a), dass entgegen der allgemeinen Beweislastverteilung bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung gilt, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist, was namentlich auch dann gilt, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. Urteil des BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.2), dass die Vorinstanz die Verfügung vom 3. Juli 2019 bloss per A-Post versandt hat und sie gemäss ihren eigenen Ausführungen den Zeitpunkt der Zustellung und folglich den Ablauf der Einsprachefrist nicht beweisen kann, dass sie sich somit – entgegen der allgemeinen Beweislastverteilung – nicht auf die vorstehend erwähnte widerlegbare Vermutung bei eingeschriebenen Sendungen stützen kann und im Fall der Beweislosigkeit nicht zuungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (vgl. zum gegenteiligen Fall Urteil des BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2), https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-8%3Ade&number_of_ranks=0#page8

C-548/2020 dass mit Blick auf die in der Vernehmlassung vom 16. März 2020 (B-act. 6) und den am 25. August 2020 (Posteingang: 31. August 2020) replicando gemachten Ausführungen hinsichtlich der Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 27. Dezember 2019 sowie der noch offenstehenden (materiellen) Prüfung von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde vom 23. Januar 2020 (Posteingang: 30. Januar 2020) insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 27. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die Sache materiell zu prüfen und in der Sache neu zu verfügen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da diesem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. ihm die Darlegung solcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen ist – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 23. Januar 2020 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 27. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C-548/2020 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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