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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2010 C-5474/2009

March 31, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,314 words·~12 min·4

Summary

Mindestbeitragsdauer | Beitragserhebung, Verzugszinspflicht

Full text

Abtei lung II I C-5474/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2010 Einzelrichter Alberto Meuli, Gerichtsschreiber Roger Stalder. A._______ und B._______, vertreten durch C._______, Beschwerdeführende, gegen D._______, Vorinstanz. Beitragserhebung, Verzugszinspflicht. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-____/2009 Sachverhalt: A. A._______ und B._______ (im Folgenden: Beitragspflichtige oder Beschwerdeführende) waren Kollektivgesellschafter und -gesellschafterin mit Einzelunterschrift der Firma E._______; diese Kollektivgesellschaft wurde am F._______ aus dem Handelsregister des Kantons H._______ gelöscht (vgl. www.zefix.ch; besucht am 12. März 2010). In ihrer Eigenschaft als Kollektivgesellschafter und -gesellschafterin waren die Beitragspflichtigen vom 1. April 1997 bis 11. Februar 2005 als selbstständig Erwerbende der Verbandsausgleichskasse D._______ (im Folgenden: D._______ oder Vorinstanz) angeschlossen. Mit Verfügungen vom 14. Mai 2009 setzte die D._______ den Beitragspflichtigen die AHV/IV/EO-Beiträge für die Periode vom 1. Januar bis 11. Februar 2005 auf je Fr. 1'415.40 (inkl. Verwaltungskosten) fest und wies darauf hin, unter welchen Voraussetzungen Verzugszinsen erhoben würden (vgl. Beschwerdeakten 7/4 bzw. 11/4). B. Hiergegen liessen die Beitragspflichtigen durch ihren Rechtsvertreter am 8. Juni 2009 Einsprache erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen vom 14. Mai 2009 beantragen; beanstandet wurde unter anderem die Erhebung von Verzugszinsen (act. 7/5). Nach Korrespondenzen zwischen den am Verwaltungsverfahren Beteiligten (act. 7/6 und 7/10 bis 19) wies die D._______ die Einsprache mit Entscheiden vom 10. August 2009 ab (act. 7/20 bzw. 11/20). C. Mit Schreiben vom 22. August 2009 liess der Rechtsvertreter der Beitragspflichtigen die D._______ wissen, dass man mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden sei (act. 7/22). Dieses Schreiben wurde am 31. August 2009 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (act. 1 und 2). Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter unter Fristansetzung aufgefordert, konkrete Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (act. 3). D. Mit Eingabe vom 26. September 2009 warf der Rechtsvertreter der C-____/2009 Beitragspflichtigen die Frage auf, ob die Zwischenverfügung vom 23. September 2009 auch für seine Tochter gelte. Falls dem so sei, würden seine Ausführungen sowohl für diese als auch für seinen Schwiegersohn gelten. Im Auftrag und nach Rücksprache sowohl mit seiner Tochter als auch seinem Schwiegersohn habe er der D._______ zwei Mal Fr. 832.20 eingezahlt und die Angelegenheit als erledigt betrachtet. Seine Einsprache habe sich nicht gegen die Beiträge an sich, sondern insbesondere gegen die Verzugszinsen gerichtet (act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde von A._______. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 26. August 2009 seien nur die offenen Beiträge, nicht jedoch die Verzugszinsen überwiesen worden. Auch das – nur noch auf die Verzugszinspflicht gerichtete – Schreiben vom 26. September 2009 vermöge nichts an der Tatsache zu ändern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verzugszinspflicht gegeben seien, da eine angemessene Korrektur der Einkommen unterlassen worden sei (act. 7). F. Mit Replik vom 16. November 2009 hielt der Rechtsvertreter der Beitragspflichten an der Beschwerde betreffend die Verzugszinsen fest. Diese seien der Steuerverwaltung G._______ zu belasten, da für diese selbst die Zeitverzögerung bis April 2009 nicht nachvollziehbar sei (act. 9). G. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2009 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, den die Ehefrau betreffenden Einspracheentscheid einzureichen und auch diesbezüglich Stellung zu nehmen (act. 10); die entsprechenden Dokumente gingen am 15. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde auch bezüglich B._______ (act. 11). H. Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge trotz Fristansetzung durch den Instruktionsrichter nicht mehr vernehmen (act. 12). C-____/2009 I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland unter anderem gegen Verfügungen von Verbandsausgleichskassen. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gemäss den nachfolgenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet erweist, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Einspracheentscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 59 ATSG gegeben ist. C-____/2009 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf diese einzutreten. 1.5 1.5.1 Anfechtungsobjekte bilden die – an den Rechtsvertreter adressierten – Einspracheentscheide vom 10. August 2009, mit welchen die – an die Beschwerdeführenden gerichteten – Beitragsverfügungen vom 14. Mai 2009 bestätigt worden waren. 1.5.2 Vorliegend sind der Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht identisch, da die Einspracheentscheide nicht in ihrer Gesamtheit angefochten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Da sich die zu beurteilende Beschwerde einzig auf die Frage nach den von der Vorinstanz erhobenen Verzugszinsen für das Ehepaar A._______ und B._______ bezieht, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse – insbesondere die Beitragserhebung an sich bzw. die Höhe der Beiträge – zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Streitig und zu prüfen ist demnach nur, ob die Erhebung von Verzugszinsen durch die Vorinstanz rechtmässig gewesen ist oder nicht. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). 2.2 Die umstrittenen Verzugszinsen betreffen die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 11. Februar 2005 (act. 7/4 und act. 11/4) und somit einen Zeitraum nach Inkrafttreten des ATSG, weshalb dieser Erlass Anwendung findet. Die Kompetenz des Verordnungsgebers zur Regelung der Verzugszinsen auf dem Gebiet der AHV ergibt sich seit 1. Januar 2003 aus Art. 26 Abs. 1 ATSG. Nach der Rechtsprechung ist die auf Art. 26 Abs. 1 ATSG gestützte Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des – im Zusammenhang damit stehenden – Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV gesetzeskonform und nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin anwendbar (BGE 134 V 202). C-____/2009 3. 3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Hierzu schreibt Art. 41bis Abs. 1 Bst. a AHVV vor, dass Beitragspflichtige auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten haben. 3.2 Art. 41bis Abs. 1 Bst. f AHVV sieht vor, dass Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten haben. Gemäss Abs. 2 dieser Verordnungsnorm endet der Zinslauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung [AS 2000 1441]). 3.3 Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet. Sie stellen – jedenfalls im Rahmen der ausdrücklich geregelten Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich – einen vereinfachten Schadens- und Vorteilsausgleich dar, der weder einen Schadens- und Bereicherungsnachweis noch ein Verschulden am Verzug voraussetzt. Mit den Verzugszinsen soll unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des Schuldners anderseits in pauschalierter Form ausgeglichen werden. Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer kommt es deshalb darauf an, ob die beitragspflichtige Person oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 202 E. 3.3.1; ZAK 1992 S. 167 E. 4b mit Hinweisen). 4. 4.1 Nachdem das Steueramt des Kantons H._______ am 28. April 2009 die AHV-Meldungsbelege, aus welchen für jeden der Ehepartner C-____/2009 A._______ und B._______ ein Einkommen mit eigenen Beiträgen von Fr. 24'602.-- ersichtlich ist, erstellt hatte (act. 7/3, 11/3), erliess die Vorinstanz am 14. Mai 2009 die darauf basierenden Beitragsverfügungen (act. 7/4 und 11/4). Auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz vom 16. Juni 2009 hin (act. 7/10) teilte das Steueramt G._______ der D._______ am 26. Juni 2009 schriftlich mit, dass die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Faktoren der Wirklichkeit entsprächen und die Bundessteuerveranlagung rechtskräftig geworden sei (act. 7/12). In der Folge nahm das Steueramt G._______ am 8. Juli 2009 Stellung zum Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 6. Juli 2009 und teilte diesem betreffend die Verzugszinsen mit, dass die Daten per 3. April 2009 elektronisch der D._______ zugestellt worden seien. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Angaben nicht früher übermittelt worden seien (act. 7/14 und 7/15 bzw. 4/3). Nach einem weiteren Schreiben vom 28. Juli 2009, worin betreffend die Zinszahlungspflicht vom Rechtsvertreter erneut die Haftungsfrage thematisiert wurde (act. 7/19), liessen die Beschwerdeführenden mit Replik vom 16. November 2009 ausführen, die Verzugszinsen seien der Steuerverwaltung G._______ zu belasten, da für diese selbst die Zeitverzögerung bis April 2009 nicht nachvollziehbar sei (act. 9). 4.2 Im Lichte der in vorstehender Erwägung 3.4 zusammengefasst wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Fragen bzw. vorgebrachten Argumente unerheblich. Nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben ist, hat die Zinspflicht erst recht zu gelten, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des Steueramtes, vorliegen sollte. Mit anderen Worten ist es ohne Belang, ob das Steueramt G._______ im vorliegenden Fall ein Verschulden trifft oder nicht. Selbst wenn dieser Verwaltungsbehörde – wie im Übrigen auch der Vorinstanz – ein trölerisches Verhalten vorzuwerfen wäre, bestünde die (verschuldensunabhängige) Pflicht der Beschwerdeführenden zur Entrichtung von Verzugszinsen. Denn diese konnten währenddessen die nicht abgerechnete und bezahlte Beitragsschuld zinsbringend nutzen. Unerheblich ist, ob sie während der Verzugsdauer aus dem Gegenwert der Beitragsschulden tatsächlich Nutzen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gezogen haben. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen beruht auf der Fiktion eines Zinsgewinns des Beitragsschuldners und Zinsverlustes der Ausgleichskasse in der C-____/2009 Höhe des gesetzlichen Verzugszinses (ZAK 1992 S. 168 Erw. 4c), der sich während des hier interessierenden Zeitraums auf 5 % jährlich belief (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. auch Urteil H 157/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004 E. 3.4.2). 4.3 Insoweit die Beschwerdeführenden bezüglich der mit Schreiben vom 28. April 2009 erfolgten Einkommensmeldung durch das Steueramt G._______ allenfalls einen Verstoss gegen Treu und Glauben erblicken sollten, ist festzuhalten, dass weder eine Zusicherung noch ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten des Steueramts vorlag, auf das sie hatten vertrauen können. Des Weiteren handelte das Steueramt soweit ersichtlich auch nicht widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Für eine Berufung auf Treu und Glauben besteht daher keine Grundlage (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, 127 II 49 E. 5a). 4.4 Schliesslich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen nach Art. 24 Abs. 4 AHVV die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. Damit hat es die beitragspflichtige Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41bis Bst. f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichskasse dank rechtzeitiger Meldung des höheren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, womit diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen. Die (rückwirkende) Verzugszinspflicht nach Massgabe von Art. 41bis Bst. f AHVV setzt somit nur ein, wenn die beitragspflichtigen Personen es – wie im vorliegenden Fall – versäumen, der Verwaltung das höhere Einkommen rechtzeitig zu melden (vgl. BGE 134 V 202 E. 3.4; vgl. auch E. 3.3 hiervor). 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich die Einspracheentscheide vom 10. August 2009 als rechtens erweisen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Juni 2009 abzuweisen ist. C-____/2009 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist weder den unterliegenden Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _________; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Roger Stalder C-____/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10

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