Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C5468/2010 Urteil v om 9 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 28. Juni 2010).
C5468/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Juni 2010 das Begehren von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat, dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 20. Juli 2010 (Postaufgabe: 26. Juli 2010) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerechter Leistung gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Eröffnung dieser Verfügung einen Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. zu leisten, dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 am 18. Mai 2011 zugestellt und der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IVRentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG), dass der mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 einverlangte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer nicht bezahlt worden ist, dass somit – trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG in der am 18. Mai 2011 in den Herrschaftsbereich des
C5468/2010 Beschwerdeführers gelangten Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 – der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. nicht fristgerecht geleistet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG), so dass androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4, 2. Satz VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die mit Zwischenverfügung vom 11. März 2011 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Gründen hätte erstreckt werden können, wenn der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt hat, dass er stattessen in seiner Eingabe vom 27. Juni 2011 ausgeführt hat, er sei damit einverstanden, dass der "Vorgang bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters von 65 Jahren" ruhe und er zu diesem Zeitpunkt den "Altersrentenbescheid" erwarte, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C5468/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 20. Juli 2010 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Disposi tivs im Bundesblatt) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder
C5468/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: