Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.11.2010 C-5445/2008

November 8, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,421 words·~12 min·4

Summary

Bürgerrecht | Erleichterte Einbürgerung

Full text

Abtei lung II I C-5445/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . November 2010 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Julius Longauer. E._______, handelnd durch den Gemeinderat, Beschwerdeführerin, gegen 1. P._______, 2. Kanton Zürich, handelnd durch das kantonale Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen, Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdegegner, Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Erleichterte Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5445/2008 Sachverhalt: A. Die aus der Dominikanischen Republik stammende P._______ (geb. 1976) reiste am 10. April 2002 in die Schweiz ein und heiratete hier am 26. Juli 2002 den Schweizer Q._______. Das Ehepaar zog am 9. September 2003 in die Gemeinde E._______ ZH, wo es nach wie vor lebt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geb. 2003 bzw. 2005). B. Am 26. April 2007 beantragte Frau P._______ gestützt auf ihre Ehe die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). C. Die Vorinstanz ersuchte das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, am 14. Juni 2007 um Erstellung eines Erhebungsberichts. Das kantonale Gemeindeamt holte Auskünfte diverser Amtsstellen ein und gab einen Polizeibericht in Auftrag, der am 24. Oktober 2007 von der Gemeindepolizei E._______ angefertigt wurde. Darin wurde zwar der Bestand einer ehelichen Gemeinschaft bestätigt, der rapportierende Polizeibeamte äusserte jedoch seine Zweifel an einer genügenden sozialen Integration von Frau P._______. In der Folge gab das kantonale Gemeindeamt der Wohngemeinde E._______ Gelegenheit, allfällige Vorbehalte gegen die beantragte Einbürgerung zu äussern. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 nahm die Gemeinde E._______ auf den Polizeibericht Bezug und regte ergänzende Abklärungen zur Integration von Frau P._______ an. Ansonsten beantragte sie die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs. Am 29. Januar 2008 liess das kantonale Gemeindeamt die Erhebungsakten der Vorinstanz zukommen und stellte den Antrag, dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung sei zu entsprechen. Das kantonale Gemeindeamt versäumte es dabei nicht, die Vorinstanz ausdrücklich auf die im Polizeibericht und der Stellungnahme der Wohngemeinde geäusserten Vorbehalte hinzuweisen. C-5445/2008 D. Mit Schreiben vom 4. und 7. April 2008 äusserten sich die drei im Einbürgerungsgesuch aufgeführten Referenzpersonen positiv zur sozialen Integration von Frau P._______. E. Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz reichte Frau P._______ am 23. Mai 2008 Belege über besuchte Deutschkurse zu den Akten. F. Frau P._______ und ihr Ehemann unterzeichneten am 4. Juni 2008 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft leben würden. Mit gleichem Datum unterzeichnete Frau P._______ eine weitere Erklärung, wonach sie straf- und betreibungsrechtlich unbescholten sei und sie alle fälligen Steuern bezahlt habe. G. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2008 wurde Frau P._______ erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erhielt sie die kantonalen Bürgerrechte von Zürich und St. Gallen sowie die kommunalen Bürgerrechte der Stadt Zürich und der Gemeinde F._______ (SG). H. Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde E._______ am 19. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Frau P._______ einer erneuten Prüfung der sozialen Integration zu unterziehen. I. Frau P._______ reichte innert der ihr gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der Kanton Zürich seinerseits verzichtete in einer Erklärung vom 2. Oktober 2008 ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. C-5445/2008 K. Die Gemeinde E._______ machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik keinen Gebrauch. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. erleichterte Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Wohnsitzgemeinde von Frau P._______ gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-5445/2008 3. Die in den Art. 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der er leichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung infolge Ehe mit einem Schweizer Bürger gemäss Art. 27 BüG, um die es in der vorliegenden Streitsache geht, verlangt nach dessen Abs. 1 zusätzlich, dass die ausländische Person insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). 4. In der vorliegenden Streitsache geht es ausschliesslich um die Frage, ob Frau P._______ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG in der Schweiz integriert ist. Die übrigen Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung sind unbestrittenermassen erfüllt. 4.1 Der vom Bürgerrechtsgesetz nicht näher erläuterte unbestimmte Rechtsbegriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und Bürgerrecht verstanden als Eingliederung einer ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft. Eine Aufgabe der kulturellen Eigenart und der angestammten Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt (vgl. Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 304, sowie Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1942). Als gegenseitiger Annäherungsprozess stellt die Integration Anforderungen sowohl an die ausländische Person als auch an die schweizerische Bevölkerung. Der Beitrag der ausländischen Person zeigt sich insbesondere in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Den Sprachkenntnissen kommt zwar die Funktion einer eigentlichen Schlüsselkompetenz zu, weil in aller Regel sie es sind, die eine Person C-5445/2008 erst in die Lage versetzen, am wirtschaftlichen und sozialen Leben des Gastlandes teilzunehmen und sich auf diese Weise zu integrieren. Unabdingbar sind sie jedoch nicht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/46 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen). Welchen Anforderungen die Integration einer ausländischen Person zu genügen hat, lässt sich indessen nicht in allgemeiner Weise beantworten, sondern nur mit Bezug auf den konkreten normativen Kontext. 4.2 Das Bürgerrechtsgesetz verlangt, wenn auch mit andern Worten, sowohl im Falle der ordentlichen als auch der erleichterten Einbürgerung die Integration des ausländischen Bewerbers (vgl. Art. 14 Bst. a und Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 304). Zu beachten ist jedoch, dass die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners eines Schweizer Bürgers gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BüG einen Gesamtaufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz voraussetzt, wobei ein Jahr auf die Zeit vor der Einbürgerung entfallen muss. Im Gegensatz dazu sind die zeitlichen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung wesentlich strenger gefasst. Dort wird ein Gesamtaufenthalt von 12 Jahren gefordert. Drei Jahre davon muss die ausländische Person in den letzten fünf Jahren verbracht haben (Art. 15 Abs. 1 BüG). Es liegt auf der Hand und entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass von Bewerbern um die erleichterte Einbürgerung angesichts der für sie geltenden Wohnsitzerfordernisse nicht derselbe Integrationsgrad verlangt werden kann, wie von Bewerbern um eine ordentliche Einbürgerung. Folgerichtig verzichtet das Gesetz auf das Vertrautsein mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen, das es im Kontext der ordentlichen Einbürgerung kumulativ zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse verlangt (Art. 14 Bst. a und b BüG; vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309). Dieses Vertrautsein entspricht einer höheren Stufe der Übernahme schweizerischer Lebensart und setzt gewisse Kenntnisse des Landes und namentlich der Sprache voraus. Ihren Grund findet die Privilegierung schweizerisch-ausländischer Ehen im Willen des Gesetzgebers, die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 310). Gleichzeitig ist sie Ausdruck des Vertrauens in die integrationsfördernden Wirkungen der Ehe mit einem Schweizer Bürger (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung C-5445/2008 des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309 f.; vgl. ferner zum Ganzen BVGE 2008/46 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 4.3 An die Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG können daher keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Vom ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers darf namentlich in Bezug auf die Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben sowie die Sprachkenntnisse nicht ein Mehr an Integration verlangt werden, als von einer Person in vergleichbarer Situation nach dem gesetzlich geforderten Aufenthalt vernünftigerweise erwartet werden kann. Das ist nach fünf Jahren Gesamtaufenthalt, wobei gerade ein Jahr auf die Zeit vor der Einbürgerung entfallen muss, nicht viel. Zu Gunsten der ausländischen Person fällt sodann die Intention des Gesetzgebers ins Gewicht, die auf Förderung eines gemeinsamen Bürgerrechts der Ehegatten gerichtet ist, was sich unter anderem im Verzicht auf ein Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen äussert. Dieser klare Wille des Gesetzgebers darf nicht durch eine restriktive Auslegung des Integrationsbegriffs seiner Wirksamkeit beraubt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher mit der Vorinstanz darin einig, dass eine im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG hinreichende Integration eines ansonsten gut beleumdeten ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers dem Grundsatz nach zu bejahen ist, wenn er nicht von seinem schweizerischen Umfeld isoliert lebt, in der Lage ist, die alltäglichen Aufgaben und Verrichtungen zu erfüllen und über Kenntnisse einer Landessprache verfügt, die es ihm gestatten, sich mit seinem schweizerischen Umfeld angemessen zu verständigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn um Gewährung der erleichterten Einbürgerung unmittelbar mit oder kurz nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nachgesucht wird. Zu ergänzen ist, dass erschwerenden Umständen im Integrationsprozess angemessen Rechnung getragen werden muss, soweit sie der ausländischen Person nicht im Sinne eines Verschuldens zugerechnet werden können. 4.4 Aus dem Erhebungsbericht der Gemeindepolizei E._______, auf den die Beschwerdeführerin ihre Zweifel stützt, ergibt sich, dass Frau P._______ etwas mehr als fünf Jahre in der Schweiz lebe, Hausfrau sei und sich um ihre zwei und vier Jahre alten Kinder kümmere. Mit den im selben Haus wohnenden Schweizer Bürgern habe sie nur "oberflächlich" Kontakt. Sie kenne die örtlichen Verhältnisse. Über das Tagesgeschehen orientiere sie sich über Zeitungen und das Internet. Was sie nicht verstehe, erkläre ihr der Ehemann. Frau P._______ C-5445/2008 verfüge über ein minimales Grundwissen der Schweiz und kenne die geographischen und sprachlichen Gegebenheiten. Frau P._______ spreche und verstehe Spanisch. Daneben könne sie sich auch in Italienisch verständigen. Ihre Deutschkenntnisse werden jedoch als "noch ungenügend" bezeichnet. Zwar beabsichtige sie Privatunterricht in Deutsch zu nehmen. Ein genaues Datum könne sie aber nicht angeben. Abschliessend äussert der rapportierende Beamte seinen Eindruck, dass Frau P._______ keine regelmässigen Kontakte mit Schweizer Bürgern pflege "und dabei die hiesige Sprache erlernen könnte". Die Vorinstanz holte in der Folge bei drei Personen Referenzauskünfte zur Integration von Frau P._______ ein. Alle Auskunftspersonen antworteten und erteilten Frau P._______ gute bis sehr gute Referenzen. Insbesondere geht aus den Referenzschreiben hervor, dass Frau P._______ mit Ehemann und Kindern regelmässige Kontakte mit andern Schweizer Bürgern pflege und sich dabei der deutschen, italienischen, spanischen, portugiesischen und englischen Sprache bediene. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin Rechnungen einer Sprachschule zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass sie bereits im Jahr 2003 insgesamt 25 Stunden Privatunterricht in Deutsch nahm. 4.5 Gestützt auf die dargestellte Aktenlage geht die Vorinstanz davon aus, dass Frau P._______ die minimalen Anforderungen an einen für die erleichterte Einbürgerung notwendigen Integrationsgrad erfüllt. Dieser Schluss kann nicht beanstandet werden. Kein Anhaltspunkt deutet darauf hin, dass Frau P._______ isoliert von ihrem schweizerischen Umfeld lebte, nicht in der Lage wäre, alltägliche Angelegenheiten und Situationen selbständig zu bewältigen oder sich nicht in einer Landessprache angemessen mit ihrem Umfeld verständigen könnte. Das muss im vorliegenden Fall genügen, vor allem wenn in Betracht gezogen wird, dass sich Frau P._______ in den letzten Jahren der Betreuung ihrer Kleinkinder widmete. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Aussenkontakte wird jedoch erfahrungsgemäss mehr als ausgeglichen, sobald die Kinder den Kindergarten und die Schule besuchen. 5. Aus den vorstehenden Gründen folgt, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. C-5445/2008 6. Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlichrechtlicher Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7. Es kann davon ausgegangen werden, dass Frau P._______ durch die Beteiligung am Beschwerdeverfahren keine oder nur geringfügige Kosten erwachsen sind. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 C-5445/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Beschwerdegegner (...) - die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer C-5445/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 11

C-5445/2008 — Bundesverwaltungsgericht 08.11.2010 C-5445/2008 — Swissrulings