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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2020 C-5370/2020

December 10, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,035 words·~5 min·2

Summary

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 7. September 2020)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5370/2020

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Nordmazedonien), Versicherter/Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 7. September 2020).

C-5370/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (…) 1955 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Nordmazedonien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 14. August 2020 über den nordmazedonischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) ein Gesuch betreffend eine Altersrente eingereicht hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.]1-3), dass die SAK das Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 7. September 2020 abgewiesen hat mit der Begründung, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt (vgl. act. 8), dass der Versicherte mit an die «Schweizerische Eidgenossenschaft/Confédération suisse, 3003 Bern» adressierter Eingabe vom 6. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu neuem Entscheid beantragt hat mit der Begründung, der Sachverhalt sei irrtümlich sowie unvollständig erhoben und das materielle Recht sei falsch angewandt worden (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.]1), dass die Eingabe des Versicherten vom 6. Oktober 2020, nachdem diese am 14. Oktober 2020 bei der Bundeskanzlei eingegangen und von dieser zur direkten Erledigung an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) weitergeleitet worden war, am 28. Oktober 2020 vom BSV an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde mit dem Hinweis, aus dem Schreiben des Absenders gehe ein Beschwerdewille hervor, der sich mutmasslich gegen einen – dem Schreiben nicht beiliegenden – Entscheid betreffend Altersrente der Schweizerischen Ausgleichskasse richte (vgl. BVGer-act. 2), dass die SAK am 2. November 2020 aufforderungsgemäss eine Kopie der Verfügung vom 7. September 2020 eingereicht hat (BVGer-act. 3), dass die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2020 aufgefordert wurde, nebst den vorinstanzlichen Akten eine Vernehmlassung, vorfrageweise beschränkt auf die Frage, ob ein vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbares Anfechtungsobjekt vorliegt, einzureichen (BVGeract. 4), dass die Vorinstanz unter Beilage der vorinstanzlichen Akten mit Vernehmlassung vom 25. November 2020, deren Doppel dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu bringen ist, beantragte, auf die Beschwerde vom

C-5370/2020 6. Oktober 2020 sei nicht einzutreten und die Sache sei an die SAK zur Behandlung als Einsprache zu überweisen (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz zur Begründung vorbrachte, das Bundesverwaltungsgericht sei unter anderem zur Behandlung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der SAK zuständig, jedoch habe die SAK im vorliegenden Fall noch keinen Einspracheentscheid erlassen (vgl. BVGer-act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von Amtes wegen seine Zuständigkeit prüft, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass die SAK zu den Behörden gemäss Art. 33 Bst. d VGG gehört und das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland betreffend Renten der AHV entscheidet (vgl. Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem VwVG richtet, wobei die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG), dass gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen die Verfügung der Vorinstanz Einsprache bei derselben erhoben werden kann, wobei das Einspracheverfahren, welches unter anderem der Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie der Prozessökonomie dient, zwingend durchlaufen werden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2165/2011 vom 17. September 2012 E. 1.4.2 m.w.H. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 ATSG Rz. 2-11), und deshalb gegen solche Verfügungen, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht nicht offen steht (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG e contrario),

C-5370/2020 dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. November 2020 explizit mitgeteilt hat und darüber hinaus aufrund der vorinstanzlichen Akten offensichtlich ausgewiesen ist, dass in casu bisher weder ein Einspracheverfahren durchlaufen noch ein Einspracheentscheid erlassen wurde, dass demzufolge das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung dieser Beschwerde funktionell unzuständig ist, dass somit im Lichte des Ausgeführten auf die Beschwerde vom 6. Oktober 2020 mangels eines vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Anfechtungsobjekts sowie mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und die Eingabe vom 6. Oktober 2020 im Original zuständigkeitshalber an die SAK zur Behandlung als Einsprache zu überweisen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass weder der obsiegenden Vorinstanz noch dem unterliegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 6. Oktober 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 6. Oktober 2020 im Original wird zuständigkeitshalber zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-5370/2020 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25.11.2020 inkl. Beilage) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2020 im Original) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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