Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C5362/2009 Urteil v om 2 3 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien A._______, vertreten durch Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 18. Juni 2009 betreffend Rentenrevision.
C5362/2009 Sachverhalt: A. Die am (…) 1958 geborene Beschwerdeführerin italienischer Nationalität kam am 10. August 1983 in die Schweiz (vgl. Anmeldung vom 15. November 1993 [act. 12]). Vom 21. Februar 1985 bis zum 30. September 1995 war sie bei einer Textilfirma als Näherin angestellt (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. September 1995, unterzeichnet am 25. September 1995 [act. 27 S. 13]). B. Am 24. September 1990 erlitt die Beschwerdeführerin beim Aussteigen aus dem Auto ein Distorsionstrauma des linken Knies und zog sich dabei eine Patellaluxation zu (vgl. Unfallmeldung vom 1. Oktober 1990 [act. 3 S. 80]). Die Arbeitsunfähigkeit betrug 100 % vom 24. September 1990 bis zum 1. April 1991 und 50 % vom 2. April 1991 bis zum 20. August 1991 (vgl. Arztzeugnis UVG von Dr. med. L._______ vom 2. Oktober 1990 [act. 3 S. 79]; Feststellungsblatt für den Beschluss der IVStelle Zürich vom 18. September 1995 [act. 36]). Am 31. Oktober 1992 stürzte die Beschwerdeführerin von der Treppe und zog sich eine Schienbeinkopf und Patellakontusion sowie eine traumatisierte Chondromalazie zu (vgl. Arztzeugnis UVG vom 24. November 1992, ausgestellt von Dr. med. M._______, Spezialarzt für Chirurgie FMH [act. 3 S. 50]). Infolge des trotz mehrerer chirurgischer Eingriffe unbefriedigenden Heilungsverlaufs wurde die Beschwerdeführerin vom 24. August 1993 bis zum 24. September 1993 in der Rehabilitationsklinik X._______ hospitalisiert. Die Arbeitsfähigkeit wurde ab dem 27. September 1993 auf 50 % festgesetzt (vgl. Austrittbericht der Dres. med. R._______, FMH für physikalische Medizin, und K._______ vom 29. September 1993 [act. 9]). Die Suva erbrachte Taggelder entsprechend der jeweils festgesetzten Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 10, act. 24 S. 12). C. Mit undatiertem Gesuch, eingegangen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVSekretariat, am 15. November 1993 (act. 12), beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente. Auf Anfrage der IVStelle Zürich hin (vgl. act. 21) schätzte Prof. Dr. med. G._______, Zentrum für Gelenk und Sporttraumatologie, die
C5362/2009 Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seinem Untersuchungsbericht vom 25. Februar 1994 (act. 22) auf 50 % ab Januar 1994 bei leichter sitzender Tätigkeit. Auf längere Sicht sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in dem wenig belastenden Beruf als Näherin möglich. Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva vom 27. Dezember 1994 schätzte der Kreisarzt Dr. med. N._______, Chirurg FMH, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 6 Stunden pro Tag (vgl. act. 24 S. 57). D. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde von der Arbeitgeberin per 30. September 1995 aufgelöst (vgl. Kündigungsschreiben vom 22. Juni 1995 [act. 27 S. 4]). E. Auf Veranlassung der IVStelle Zürich (vgl. Schreiben vom 19. Oktober 1995 [act. 31]) wurde am 29. Januar 1996 eine polydisziplinäre Abklärung durch die medizinische Begutachtungsstelle Schweizerische Pflegerinnenschule, Schwesternschule und Spital in Zürich durchgeführt. Das Gutachten von PD Dr. O._______ und Dr. S._______ wurde am 6. Februar 1996 erstattet (vgl. act. 34 S. 115). Die Ärzte kamen zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten mit relativer körperlicher Belastung betrage über 70 %. In Haushaltstätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit ungefähr 66 % (vgl. act. 34 S. 13). F. Mit Gesuch vom 27. März 1996, eingegangen bei der IVStelle Zürich am 2. April 1996 (act. 37 S. 16), beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Zusprechung einer Invalidenrente. Unter der Rubrik "Angaben über die Behinderung" vermerkte sie "Rückenschmerzen, rechte Arm, Beine". G. Mit Vorbescheid vom 25. April 1996 (act. 38) teilte die IVStelle der Beschwerdeführerin (inzwischen vertreten durch das Istituto Nazionale Confederale di Assistenza INCA) mit, sie habe ab dem 1. Oktober 1993 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Da ihr spätestens per Datum der Begutachtung eine volle Arbeitsfähigkeit als Näherin attestiert worden sei, werde die halbe Invalidenrente nach Ablauf der dreimonatigen Dauer, d. h. bis zum 30. April 1996 befristet ausgerichtet.
C5362/2009 Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 1996 (act. 41) Einwand erhoben hatte, liess die IVStelle Zürich mit Abklärungsauftrag vom 7. August 1996 (act. 49) den Einsatz beruflicher Massnahmen prüfen. Aufgrund der negativen Schlussfolgerungen der Abteilung Berufsberatung stimmte der IVStellenarzt Dr. J._______ auf entsprechende Nachfrage der IVStelle Zürich mit Stellungnahme vom 18. Oktober 1996 (act. 52) dem Vorschlag zu, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 1993 Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Mai 1996 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. In ihrer Mitteilung vom 4. November 1996 (act. 53) an die zuständige Ausgleichskasse hielt die IVStelle Zürich fest, der Invaliditätsgrad betrage ab dem 31. Oktober 1993 50 % und ab dem 1. Mai 1996 100 %. Ein Einkommensvergleich war nicht durchgeführt worden. H. Mit Verfügungen vom 20. Dezember 1996 (act. 56 und act. 55) sprach die IVStelle Zürich der Beschwerdeführerin eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 und eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1996 zu. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde mit Verfügungen vom 19. Oktober 1998 (act. 60), 6. Dezember 2001 (act. 76) und 17. Dezember 2004 (act. 82) bestätigt. I. Nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2002 [act. 117 S. 145158]) sprach die Suva der nunmehr von Rechtsanwalt Dominique Chopard vertretenen Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2005 (act. 84) eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % beruhende UVGInvalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung im Umfang von 7.5 % zu. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. November 2005 (act. 88) fest. Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2006 (act. 90) wurde die Verfügung der Suva teilweise reformiert und der Beschwerdeführerin eine auf einem Invaliditätsgrad von 23 % beruhende UVGInvalidenrente zugesprochen. J. Im Rahmen einer am 10. Dezember 2007 in die Wege geleiteten Revision
C5362/2009 von Amtes wegen (vgl. Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 10. Dezember 2007 [act. 93]) informierte die IVStelle Zürich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Februar 2008 (act. 96) über die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung. J.a Die Untersuchung wurde am 7. Mai 2008 von Dr. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM) durchgeführt. In seinem Gutachten vom 13. Mai 2008 (act. 98) stellte Dr. med. E._______ folgende Diagnosen: "Lumbovertebralsyndrom bei – Fortgeschrittenen Osteochondrosen L4 bis S1; – Verdacht auf beginnende Segmentinstabilität vor allem L4/5; – Fehlhaltungen der LWS (Lordose, Skoliose); – Insuffizienter muskulärer Segment und Rumpfstabilität; – Adipositas; – Möglichem Status nach Diskushernien (1995). Persistierende Kniebeschwerden links bei – St. n. traumatisch bedingter Patellaluxation mit Flake Fracture am medialen Rand mit Arthrotomie und Verlagerung der Patellarsehne (1990, Schraubenentfernung 1991); – St. n. anschliessender SudeckSystrophie der Patella; – St. nach Medialisierungspoperation des Ligamentum patellae mit Entfernung von Knochenteilen am medialen Patellarand (1993), Metallentfernung 1994; – Initialen degenerativen Veränderungen; – Leichtem Bewegungsdefizit und eingeschränktem femorotibialen Jointplay. Fibromyalgieähnliches Beschwerdebild (Diagnosekriterien einer Fibromyalgie nicht erfüllt)." Anlässlich einer Begutachtung im Jahr 1996 sei bereits von einer Generalisierungstendenz im Sinn eines generalisierten Fibromyalgie
C5362/2009 Syndroms gesprochen worden. In den folgenden Jahren hätten insbesondere die lumbalen Beschwerden zugenommen; sie seien es vor allem, welche die körperliche Leistungsfähigkeit der Patientin limitieren würden. Die Schmerzen im linken Kniegelenk bestünden zwar offenbar nach wie vor, stünden aber nun eher im Hintergrund. Hingegen werde über Schmerzen in der ganzen Nackenregion mit häufigen Kopfschmerzen geklagt. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Näherin betrage 70 %, wobei die Arbeitsunfähigkeit bis ca. 1995 durch die posttraumatischen Beschwerden am linken Knie, später zunehmend durch die Rückenbeschwerden begründet gewesen sei. Für Tätigkeiten im Haushalt betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. In einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit mindestens 60 %. Medizinischtheoretisch komme im Umfang von maximal 40 % eine manuelle Tätigkeit in Frage, welche stundenweise, in aufrechter Haltung, abwechslungsweise im Sitzen und im Stehen verrichtet werden könnte. Voraussetzung wäre ein ergonomisch optimaler Arbeitsplatz mit einer schrägen Arbeitsfläche (Winkel optimal 15°). J.b Auf entsprechende Nachfrage der IVStelle Zürich präzisierte Dr. med. E._______ mit Stellungnahme vom 23. Juni 2008 (act. 99) seine Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit folgendermassen: Er vermute, dass die von ihm geschätzte theoretische Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % seit ca. 2000 bestehe. Er wolle jedoch ausdrücklich auf die Unsicherheit dieser Aussage hinweisen. Denn seine aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liege höher als diejenige des Gutachtens aus dem Jahr 1996, obwohl eine eindeutige, radiologisch objektivierbare Verschlechterung der Situation an der Wirbelsäule vorliege (Hervorhebung durch den Arzt). Aufgrund seiner klinischen Untersuchung sei er der Meinung, dass der Patientin ein reduziertes, angepasstes Arbeitspensum tatsächlich zumutbar sei, auch wenn diese Annahme im Widerspruch zur Beurteilung des Gutachtens aus dem Jahr 1996 stehe. K. In ihrem Feststellungsblatt vom 6. November 2008 für den Beschluss betreffend Rentenrevision (act. 102) hielt die IVStelle Zürich fest, die ursprüngliche Rentenverfügung vom 20. Dezember 1996 sei frühestens ab dem Jahr 2000 zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die Verfügung in diesem Punkt mittels substituierter Begründung wiedererwägungsweise aufzuheben sei.
C5362/2009 L. Mit Einkommensvergleich vom 6. November 2008 (act. 103) ermittelte die IVStelle Zürich einen Invaliditätsgrad von 67 %. Sie berücksichtigte dabei einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 %. M. Mit Vorbescheid vom 6. November 2008 (act. 104 und act. 105) teilte die IVStelle Zürich der Beschwerdeführerin mit, die bisherige ganze Rente werde auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. N. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen Dr. med. E._______ mit Stellungnahme vom 14. April 2009 (act. 119) an seiner Einschätzung festhielt, setzte die IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Juni 2009 (act. 124 S. 27) die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2009 auf eine Dreiviertelsrente herab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. O. Am 25. August 2009 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 18. Juni 2009 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Sie reichte einen Artikel des "TagesAnzeigers" vom 7. Juli 2001 mit dem Titel "Z._______ schliesst Werk" ein. P. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Q. Der mit Zwischenverfügung vom 3. November 2009 einverlangte Kostenvorschuss wurde am 10. November 2009 bezahlt. R. Mit Replik vom 4. Dezember 2009 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
C5362/2009 S. Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 18. Januar 2010 ihren Standpunkt, wonach die Beschwerde abzuweisen sei. T. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2010 abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2009 (act. 124 S. 27). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene
C5362/2009 Verfügung trägt das Datum vom 18. Juni 2009 und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2009 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde hat am 25. Juni 2009 zu laufen begonnen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG am 25. August 2009 geendet. Die am 25. August 2009 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. August 2009 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. 2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489, Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 18. Juni 2009 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
C5362/2009 4. Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a26bis und 2870) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 4.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
C5362/2009 insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 119 V 98 E. 3). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben. 4.1. Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2002 das IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447, in Kraft seit 1. Januar 1988), vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3405) sowie das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (AS 2002 3371) samt ATSV (AS 2002 3703) und für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IVRevision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) anwendbar. 5. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
C5362/2009 nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a; BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. 5.1. Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein; sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2. Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40 % (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
C5362/2009 Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1ter IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des BGer stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
C5362/2009 Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 5.4. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IVStelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 6. Die Vorinstanz begründet die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. August 2009 folgendermassen: Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie z. B. Konfektions, Sortier oder Kontrollarbeiten, zu 40 % zumutbar. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, Ausgabe 2007, betrage der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) im Jahr 2007 bei einem Pensum von 40 % Fr. 20'433.00. Da nur wechselbelastende Arbeiten an einem ergonomisch optimalen Arbeitsplatz möglich seien, verringere sich das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des Alters und der mehrjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bei Rentenbezug um 25 %. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 15'325.00. Bei der Festlegung des Valideneinkommens sei die Vorinstanz von einem branchenüblichen Durchschnittseinkommen im Textilgewerbe ausgegangen. Dieses betrage gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, Ausgabe 2007, für Frauen im Anforderungsniveau 4 (Zentralwert) im Jahr 2007 Fr. 46'112.00. Aus diesen Eckdaten resultiere eine Erwerbseinbusse von 67 %.
C5362/2009 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Ohne gesundheitliche Einschränkungen habe sie nur 5 Jahre in der Deckenproduktion der Z._______ AG als angelernte Industrienäherin gearbeitet. Diese Produktionsstätte sei per Ende 2001 endgültig geschlossen worden. Von vereinzelten Ausnahmen in der auf Haute Couture spezialisierten St. Galler Stickerei abgesehen sei die ganze Textilindustrie – insbesondere im Kanton Zürich – vollständig eliminiert worden. Es könne daher nicht angehen so zu tun, als ob die Beschwerdeführerin bei Gesundheit immer noch in der Textilbranche tätig wäre. Für eine angelernte Industrienäherin gebe es in der Schweiz keinen Arbeitsmarkt, weshalb auch keine ausgeglichene Arbeitsmarktlage im Sinn von Art. 16 ATSG angenommen werden könne. Als Valideneinkommen könne daher nicht massgebend sein, was die Beschwerdeführerin bei Gesundheit in der – nicht mehr existierenden – Textilbranche verdienen würde. Vielmehr seien die statistischen Grundlagen für Validen und Invalideneinkommen gleichzusetzen. Entsprechend dem Ausgangswert des Invalideneinkommens betrage das Valideneinkommen Fr. 51'082.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und dem richtigerweise auf 25 % gesetzten Leidensabzug ergebe sich stets eine Erwerbseinbusse von 70 %. Die Beschwerdeführerin habe daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 7. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 20. Dezember 1996 betreffend Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1996 (act. 55) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 40 % nachvollziehbar erscheint und der Einkommensvergleich vom 6. November 2008 (act. 103) korrekt durchgeführt worden ist. 7.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos (ursprünglich) unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Rechtsprechung und Lehre stellen hohe Anforderungen an die zweifellose Unrichtigkeit einer Verfügung. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
C5362/2009 oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war; es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (vgl. Urteil des BGer 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 53, Rz. 31). Bejaht wurde die zweifellose Unrichtigkeit, weil der einzige für die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit herangezogene Arztbericht nicht beweiskräftig war (vgl. Urteil des BGer I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.3). Hingegen ist die zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (Urteil des BGer 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2; KIESER, a.a.O., RZ. 32). Das BGer verneinte die zweifellose Unrichtigkeit auch mit der Begründung, es entspreche nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht" jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (vgl. Urteil des BGer 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 7.1.1. Da es vorliegend um die Korrektur einer Dauerleistung geht, ist das Erfordernis der erheblichen Bedeutung dieser Korrektur ohne weiteres erfüllt (vgl. Urteil des BGer I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.2). 7.1.2. Die IVStelle Zürich beabsichtigte nach Erhalt des Gutachtens von PD Dr. O._______ und Dr. S._______ vom 6. Februar 1996 (act. 34 S. 1 15) zunächst, der Beschwerdeführerin eine auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. April 1996 befristete halbe Rente zuzusprechen (vgl. Vorbescheid vom 25. April 1996 [act. 38]). Die Zusprechung einer ganzen Rente wurde nicht in Betracht gezogen, zumal auch Prof. Dr. med. G._______ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 25. Februar 1994 (act. 22) auf 50 % geschätzt hatte, wobei der Endzustand noch nicht erreicht sei.
C5362/2009 In PD Dr. O._______s und Dr. S._______s Gutachten vom 6. Februar 1996 wurde die damals 38jährige Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als vollschichtig arbeitsfähig beurteilt (vgl. act. 34 S. 1011). Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, infolge der chronischen Fehlbelastung und des Hinkens sowie bei möglicherweise vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule habe sich eine lumbospondylogene Schmerzsymptomatik entwickelt in Richtung eines generalisierten Fibromyalgiesyndroms mit klassischen Befunden, sehr wahrscheinlich infolge der ungünstigen psychosozialen Situation (Emigration, chronische Überbelastung durch Beruf und Familie). Die ungelernte Versicherte könne nur Arbeiten mit relativer körperlicher Belastung ausführen; für solche Tätigkeiten bestehe für ausserhäusliche Arbeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, d. h. über 70 %. Aufgrund der Veränderungen am Bewegungsapparat könne die Versicherte keine beruflichen Tätigkeiten mit Belastung der Beine oder der Wirbelsäule mehr ausführen. Die IVStelle Zürich stützte sich in Bezug auf den Vorbescheid vom 25. April 1996 (act. 38) zusätzlich auf die Stellungnahme der IV Stellenärztin Dr. B._______ vom 16. April 1996, welche auf entsprechende Nachfrage vom 26. März 1996 hin folgenden handschriftlichen Kommentar abgegeben hatte (vgl. act. 35): "Als Textilnäherin belastet sie weder die WS noch die Beine. Sie ist zu 100 % AF, umsomehr wenn sie schon als Hausfrau zu 70 % AF ist (Hausfrau = schwerere Belastung der Beine und LWS als Textilnäherin." Nachdem die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 17. Mai 1996 (act. 41) moniert hatte, die vorgesehene Verfügung stimme nicht mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 6. Februar 1996 überein, fragte die IVStelle Zürich mit Schreiben vom 22. Mai 1996 (act. 43) bei PD Dr. O._______ nach, wie hoch er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne wesentliche körperliche Belastung einschätze. Der Gutachter antwortete mit Schreiben vom 29. Mai 1996 (act. 44), es sei kaum möglich, hierzu die Arbeitsfähigkeit anzugeben. Die Beschwerdeführerin könne nur Arbeiten verrichten, welche eine gewisse körperliche Aktivität mit sich brächten, wie z. B. Reinigungsdienste, Hilfsdienste in Restaurants, Kantinen, Heimen oder anderen Betrieben. Überall müsse die Beschwerdeführerin herumgehen und Treppen steigen. Da sie dies nicht mehr könne, bestehe seines Erachtens für ausserhäusliche Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 %. Tätigkeiten ohne solche
C5362/2009 Belastungen würden für die Beschwerdeführerin nicht existieren. Eine Umschulung auf eine intellektuelle Tätigkeit halte er nicht für möglich. Auf eine weitere Nachfrage der IVStelle Zürich vom 4. Juli 1996 (act. 47) zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Näherin hin nahm PD Dr. O._______ mit Schreiben vom 15. Juli 1996 (act. 48) wie folgt Stellung: Es sei nicht Aufgabe des Arztes, sondern des Berufsberaters, sich dazu zu äussern, ob die bisherige Tätigkeit als Näherin den medizinischen Angaben entspreche. Die Arbeitsunfähigkeit von über 70 % gelte auch für die Arbeit als Näherin in einem Betrieb. Die Beschwerdeführerin würde aufgrund ihrer Behinderung von keinem Arbeitgeber angestellt. Ob eine reduzierte Heimarbeit noch in Frage komme, müsse von den Organen der Invalidenversicherung abgeklärt werden. Die Rückfragen der IVStelle Zürich vom 22. Mai 1996 und vom 4. Juli 1996 beim Gutachter und insbesondere dessen Antworten vom 29. Mai 1996 und vom 15. Juli 1996 erhellen, dass das Gutachten vom 6. Februar 1996 weder vollständig noch schlüssig war und dass PD Dr. O._______ die offenen Fragen nicht beantworten konnte. Seine Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei zu "mehr als 70 %" arbeitsunfähig, ist mit den Untersuchungsergebnissen, welche hauptsächlich eine Schmerzsymptomatik beschreiben, nicht vereinbar und beruhte offensichtlich auf der (falschen) Meinung, es gebe auf dem Arbeitsmarkt keine leichten Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin verrichten könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die IVStelle Zürich – entgegen ihrer ursprünglichen Einschätzung – den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 100 % setzte. Sowohl aus dem Gutachten vom 6. Februar 1996 als auch aus den nachträglich eingeholten ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B._______ und PD Dr. O._______ geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin für leichte, sitzende Tätigkeiten ohne Belastung der Wirbelsäule zumindest in einem Teilzeitpensum arbeitsfähig war. Die IVStelle Zürich hätte erkennen können, dass PD Dr. O._______s Einschätzung, wonach auf dem Arbeitsmarkt keine solchen leichten Tätigkeiten existieren würden, nicht zutreffend war. Sie hätte ohnehin nicht darauf abstellen dürfen, da die Analyse des Arbeitsmarktes nicht in den Bereich der ärztlichen Gutachtertätigkeit fällt. Auch wenn aufgrund der bis zum Erlass der Verfügung vom 20. Dezember 1996 erhobenen medizinischen Akten nicht feststand, in welchem Pensum der Beschwerdeführerin eine leichte
C5362/2009 Arbeit zumutbar war, so kann doch mit Sicherheit gesagt werden, dass die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 100 % mit Blick auf diese Akten zweifellos unrichtig war. Die Verfügung vom 20. Dezember 1996, mit welcher der Beschwerdeführerin ein unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, erweist sich somit als zweifellos unrichtig im Sinn von Gesetz und Rechtsprechung. Demgemäss war die Vorinstanz berechtigt, auf diese Verfügung zurückzukommen, ohne dass dafür eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands erforderlich gewesen wäre. 7.2. In seinem Gutachten vom 13. Mai 2008 (act. 98) erwähnte Dr. med. E._______ eine radiologisch objektivierbare Verschlechterung der Situation an der Wirbelsäule. Die Kniebeschwerden seien in den Hintergrund getreten; nunmehr würden die Rückenbeschwerden die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken. Die Diagnosekriterien einer Fibromyalgie seien jedoch nicht erfüllt. Angesichts dieser Beurteilung erscheint Dr. med. E._______s Schätzung der Arbeitsunfähigkeit auf 60 % nachvollziehbar. Das Gutachten ist schlüssig und beschreibt relativ präzis, welchen funktionellen Einschränkungen die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz unterworfen wäre. Die IVStelle Zürich durfte auf Dr. med. E._______s Beurteilung abstellen und die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % festsetzen. 7.3. Was den Einkommensvergleich betrifft, sind vorab einige Bemerkungen zu den Rügen der Beschwerdeführerin anzubringen. Im Unterschied zu dem, was die Beschwerdeführerin vorbringt, wird die Hypothese des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht für die Berechnung des Valideneinkommens, sondern des Invalideneinkommens herangezogen (vgl. E. 5.3). Dass die statistischen Grundlagen für Validen und Invalideneinkommen gleichzusetzen seien, ist mit Bezug auf die Branche nicht zutreffend: Dem Valideneinkommen sind – wenn nicht ohnehin der effektive, zuletzt erzielte Lohn massgeblich ist – stets die Löhne jener Branche zugrundezulegen, in der die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalls tätig war. Schliesslich entbehrt die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Textilindustrie existiere nicht mehr, der Grundlage. Der einzige Beweis, den die Beschwerdeführerin hierfür beibringt, ist die Meldung des "Tages Anzeigers" vom 7. Juli 2001 über die Schliessung jener Unternehmung, in
C5362/2009 der die Beschwerdeführerin bis 1995 beschäftigt gewesen war. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Textilindustrie ausgestorben wäre; ansonsten gäbe es keine Erhebungen des Bundesamtes für Statistik zu den in dieser Branche erzielten Löhnen (vgl. die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen [nachfolgend: LSE] 2006 und 2008). Weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Neuberechnung des Rentenanspruchs im Jahr 2008 bereits seit 13 Jahren nicht mehr gearbeitet hatte, stellte die Vorinstanz bei der Berechnung des Valideneinkommens im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. SVR 2007 IV Nr. 38 E. 5.1.3) auf die branchenüblichen Löhne in der Textilindustrie gemäss der LSE ab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf branchenübliche Löhne nicht der Kanton Zürich, sondern die ganze Schweiz massgeblich ist. 7.3.1. Die IVStelle Zürich legte ihrem Einkommensvergleich vom 6. November 2008 (act. 103) ein Valideneinkommen von Fr. 46'112.00 pro Jahr zugrunde und gab an, dieses basiere auf der LSE 2006 und gelte für das Jahr 2007. Da im heutigen Zeitpunkt die LSE 2008 vorliegt und für die Daten der Berechnung der Zeitpunkt des (veränderten) Rentenbeginns massgeblich ist (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1), kann vorliegend auf die LSE 2008 abgestellt und das Valideneinkommen auf das Jahr 2009 indexiert werden (Herabsetzung der Rente mit Wirkung ab 1. August 2009). Das Jahreseinkommen für Frauen in der Textilbranche im Anforderungsniveau 4 betrug im Jahr 2009 Fr. 46'325.75 (2008: Fr. 45'240.00 + 2.4 % [Veränderung 2009 gegenüber Vorjahr]). Dieses Gehalt basiert auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Std. Da in der Textilindustrie im Jahr 2009 eine Wochenarbeitszeit von 41.2 Std. üblich war (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8 2011, S. 98), ist der Jahreslohn dementsprechend herabzusetzen. Das jährliche Valideneinkommen beträgt somit Fr. 44'976.45. 7.3.2. Das Invalideneinkommen ermittelte die IVStelle Zürich aus dem Durchschnitt aller Tätigkeiten für Frauen im Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2006 und indexierte es auf 2007. Nach dem in E. 7.3.1 Gesagten kann vorliegend der entsprechende Betrag gemäss LSE 2008 (Fr. 50'376.00) auf das Jahr 2009 indexiert werden. Aufgrund der durchschnittlichen Veränderung von 2.1 % zum Vorjahr ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein jährliches Einkommen von Fr. 51'433.90. Bei einem Pensum von 40 % resultiert ein Jahresgehalt von
C5362/2009 Fr. 20'573.55. In Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Std. in diesen Branchen (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8 2011, S. 98) reduziert sich das Jahreseinkommen auf Fr 19'734.85. Der maximale Leidensabzug von 25 % (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen) erscheint aufgrund der bescheidenen Schulbildung der Beschwerdeführerin, ihrer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der Schmerzproblematik und des stark reduzierten Arbeitspensums gerechtfertigt. Demzufolge beträgt das jährliche Invalideneinkommen Fr. 14'801.10. Die Einkommenseinbusse beträgt 67.09 % (Valideneinkommen minus Invalideneinkommen multizipliert mit Faktor 100, dividiert durch Valideneinkommen; Beträge jeweils nicht gerundet). Nach der mathematischen Rundung auf die nächste Prozentzahl (vgl. BGE 130 V 121) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 67 %. 7.3.3. Es zeigt sich somit, dass der Einkommensvergleich korrekt durchgeführt worden ist. 7.4. Analog der Rechtsprechung und Lehre, die in Bezug auf die revisionsrechtliche Herabsetzung oder Einstellung von Invalidenrenten entwickelt wurde (vgl. Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 383) ist ergänzend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, ihre Restarbeitsfähigkeit unter den konkreten persönlichen Umständen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Weil diese sogenannte Selbsteingliederung Voraussetzung für die Herabsetzung einer Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, muss dies auch für den Fall gelten, dass eine Rente infolge Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG herabgesetzt wird. Denn die Ausgangslage ist in beiden Konstellationen insofern gleich, als die versicherte Person bereits eine Rente bezogen hat und daher nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr im Arbeitsleben verankert ist, und die Folgen für die revisionsrechtliche wie für die wiedererwägungsweise Rentenherabsetzung treten ex nunc et pro futuro ein. Die Notwendigkeit näherer Abklärungen zur Eingliederungsfähigkeit ist zu bejahen, wenn Faktoren wie fehlende Ausbildung und berufliche Erfahrung oder die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsplatz dies nahelegen (vgl. MEYER, a. a. O., S. 383).
C5362/2009 Im vorliegenden Fall befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente ab 1. August 2009 seit 14 Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess, was für sich allein genommen die Eingliederungsfähigkeit fraglich erscheinen lässt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt mit 51 Jahren vergleichsweise jung war. Dieser Umstand erleichtert die Selbsteingliederung. Auch die der Beschwerdeführerin attestierte geringe Arbeitsfähigkeit von 40 % spricht dafür, dass ihr eine Eingliederung in diesem bescheidenen Pensum möglich ist. Die Vorinstanz hat dies, indem sie vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen betreffend Arbeitsfähigkeit in Dr. med. E._______s Gutachten vom 13. Mai 2008 abstellte, ebenso beurteilt und ist demnach zu Recht von der Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. 7.5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin ex nunc et pro futuro, in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV (vgl. dazu Urteil des BGer I 64/06 vom 21. August 2006 E. 5.2), mit Wirkung ab 1. August 2009 zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. 9. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 400. festgesetzt und sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400. verrechnet.
C5362/2009 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner
C5362/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: