Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.02.2020 C-5345/2019

February 13, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,443 words·~7 min·4

Summary

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Aufhebung der ausserordentlichen IV-Rente und der Hilflosenentschädigung (Verfügungen vom 6. September 2019)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5345/2019

Urteil v o m 1 3 . Februar 2020 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Portugal), vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Aufhebung der ausserordentlichen IV-Rente und der Hilflosenentschädigung (Verfügungen vom 6. September 2019).

C-5345/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle des Kantons B._______ dem 1994 geborenen und seit Juli 2017 in der Schweiz bei seinen Eltern lebenden portugiesischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 6) mit Verfügung vom 13. März 2015 eine ausserordentliche Invalidenrente (act. 40) und mit Verfügung vom 18. Juni 2015 eine Hilflosenentschädigung (act. 59) zusprach, dass sich der Versicherte per 30. Juni 2019 in der Schweiz abmeldete und nach Portugal wegzog (act. 73), woraufhin die IV-Stelle B._______ die Akten des Versicherten zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelte (act. 67), dass die neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Vorbescheiden vom 20. Juni 2019 die Aufhebung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung per 1. Juli 2019 infolge Wegzugs ins Ausland in Aussicht stellte (act. 69, 70), dass dem Versicherten gleichzeitig eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Vorbescheide zur Einreichung allfälliger Einwände gesetzt wurde, dass Rechtsanwalt Dominique Chopard sich mit Schreiben an die IVSTA vom 10. Juli 2019 unter Beilage einer Vollmachtsurkunde als Vertreter des Versicherten auswies und um Zustellung der Akten ersuchte (act. 72), dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. September 2019 der IVSTA mitteilte, die Vorbescheide seien am 2. Juli 2019 zugestellt worden, und darum bat, die Fristen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes um je dreissig Tage zu erstrecken (act. 77), dass er zur Begründung darauf hinwies, dass die am 10. Juli 2019 erbetenen Akten des Versicherten noch nicht eingetroffen seien, weshalb er auf die beantragte Fristerstreckung angewiesen sei (act. 77), dass die Vorinstanz – entsprechend den Vorbescheiden – mit Verfügungen vom 6. September 2019 die ausserordentliche Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung des Versicherten per 1. Juli 2019 aufhob und gleichzeitig allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzog (act. 74, 75),

C-5345/2019 dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, gegen diese Verfügungen am 13. Oktober 2019 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Verfügungen vom 6. September 2019 seien vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchzuführen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Vorbescheidverfahrens rügt, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. November 2019 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGeract. 3), dass mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2019 dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (BVGer-act. 4), und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat, und daher zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG),

C-5345/2019 dass die Beschwerde unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt (Satz 1) und die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Satz 2), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Vorbescheidverfahren insbesondere die Möglichkeit des Versicherten umfasst, sich zur geplanten Erledigung zu äussern (vgl. auch Art. 73ter IVV [SR 831.201]) und die Akten seines Falles einzusehen (BGE 124 V 180 E. 1b), dass zur Anhörungspflicht der Verwaltung gehört, Eingaben entgegenzunehmen und zu prüfen (BGE 124 V 180 E. 2a mit Hinweis auf BGE 116 V 182 E. 2a), dass sich aus den Akten ergibt und unbestritten feststeht, dass die Vorinstanz nach Erlass der Vorbescheide vom 20. Juni 2019 weder auf das Akteneditionsgesuch des Rechtsvertreters vom 10. Juli 2019 noch auf das – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes innert der Einwandfrist gestellte (unbestrittenes Zustelldatum der Vorbescheide: 2. Juli 2019, vgl. act. 77, BVGer-act. 1, S. 3 Ziff. 3; Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August, vgl. Art. 38 Abs. 4 ATSG) – Fristerstreckungsgesuch mit Hinweis auf die noch immer nicht zugestellten Akten vom 2. September 2019 reagiert hat, sondern ohne Weiteres am 6. September 2019 den Vorbescheiden entsprechende Verfügungen erliess, dass der Beschwerdeführer somit entgegen seinen diesbezüglichen rechtzeitigen Bemühungen keine Gelegenheit hatte, zu den Vorbescheiden vom 20. Juni 2019 Stellung zu nehmen, bevor die Vorinstanz die beiden vorliegend angefochtenen Verfügungen erlassen hat, dass dieses Vorgehen der Vorinstanz mit wiederholter Nichtbeachtung der Gesuche des Rechtsvertreters gemäss dargestelltem geltendem Recht und vorliegend unbestritten eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welche im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann,

C-5345/2019 dass daher in Gutheissung der Anträge des Beschwerdeführers und der Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen vom 6. September 2019 aufzuheben sind und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass neuer Verfügungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass es sich vorliegend rechtfertigt, die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des durchgeführten einfachen Schriftenwechsels, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen auf Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]) festzusetzen.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-5345/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 6. September 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und zum Erlass neuer Verfügungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-5345/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-5345/2019 — Bundesverwaltungsgericht 13.02.2020 C-5345/2019 — Swissrulings